Rechtssatz RS0113674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113674
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Rechtssatz
Der Krankenpflegefachdienst sowie die Pflegehelfer erhielten durch das Gesundheits- und KrankenpflegeG (GuKG), BGBl I 1997/108, mit 1. 9. 1997 ein eigenes Berufsrecht. Auch eine Zusatzausbildung einer Stationsgehilfin zur Pflegehelferin im Ausmaß von 160 Stunden (vier Wochen) kann nicht zu einer anderen Einstufung ihrer Tätigkeit (Tätigkeit als ungelernte Arbeiterin) führen.Der Krankenpflegefachdienst sowie die Pflegehelfer erhielten durch das Gesundheits- und KrankenpflegeG (GuKG), BGBl römisch eins 1997/108, mit 1. 9. 1997 ein eigenes Berufsrecht. Auch eine Zusatzausbildung einer Stationsgehilfin zur Pflegehelferin im Ausmaß von 160 Stunden (vier Wochen) kann nicht zu einer anderen Einstufung ihrer Tätigkeit (Tätigkeit als ungelernte Arbeiterin) führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113674
Dokumentnummer
JJR_20000606_OGH0002_010OBS00117_00D0000_001