Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Den von der Klägerin neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtbeachtung des schlechten Visus und des Tinnitus) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG (SZ 60/197 = SSV - NF 1/32 uva) - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Die Ansicht der Revisionswerberin, das sozialgerichtliche Verfahren unterliege dem Untersuchungsgrundsatz, trifft nicht zu. § 87 Abs 1 ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an. Daraus resultiert die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben (RIS-Justiz RS0042477 [T10]). Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist aber nach ständiger Rechtsprechung im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden (SSV-NF 3/115; RIS-Justiz RS0103347).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Den von der Klägerin neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtbeachtung des schlechten Visus und des Tinnitus) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG (SZ 60/197 = SSV - NF 1/32 uva) - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Die Ansicht der Revisionswerberin, das sozialgerichtliche Verfahren unterliege dem Untersuchungsgrundsatz, trifft nicht zu. Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an. Daraus resultiert die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben (RIS-Justiz RS0042477 [T10]). Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist aber nach ständiger Rechtsprechung im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden (SSV-NF 3/115; RIS-Justiz RS0103347).
Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachenrüge der Klägerin auseinandergesetzt. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen ist Ergebnis der aufgenommenen Beweise und der der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Soweit sich das Berufungsgericht auf den Standpunkt zurückgezogen hat, auf einzelne von der Klägerin im Rahmen der Tatsachenrüge begehrte Feststellungen - etwa zur Qualität der von der Klägerin ausgeführten pflegerischen Maßnahmen - komme es aus rechtlichen Gründen nicht an, ist seine Ansicht zutreffend.
Wie aus § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG hervorgeht, ist für die Beurteilung, ob ein qualifizierter, berufsschutzbegründender Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG vorliegt, maßgeblich, dass die qualifizierte Tätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a Abs 1 ASVG um solche Beitragszeiten handelt, die einen Berufsschutz iSd § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG begründen können (ablehnend RIS-Justiz RS0085116).Wie aus Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG hervorgeht, ist für die Beurteilung, ob ein qualifizierter, berufsschutzbegründender Beruf iSd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG vorliegt, maßgeblich, dass die qualifizierte Tätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG um solche Beitragszeiten handelt, die einen Berufsschutz iSd Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG begründen können (ablehnend RIS-Justiz RS0085116).
Geht man nämlich von der Feststellung aus, dass die Klägerin jene Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wie sie Pflegehelfer nach einer einjährigen Ausbildung und Absolvierung einer Abschlussprüfung erworben haben, liegt ein berufsschutzbegründender qualifizierter Beruf nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Pflegehelferin (früher Stationsgehilfin) mit einjähriger Ausbildung ist deren geminderte Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen, weil es sich weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf handelt (RIS-Justiz RS0084962, RS0084778, RS0113674; SSV-NF 12/6; zuletzt 10 ObS 323/01z). Für die Beurteilung der Frage der Verweisbarkeit spielt die konkrete familiäre Situation der Klägerin keine Rolle (vgl RIS-Justiz RS0084939).Geht man nämlich von der Feststellung aus, dass die Klägerin jene Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wie sie Pflegehelfer nach einer einjährigen Ausbildung und Absolvierung einer Abschlussprüfung erworben haben, liegt ein berufsschutzbegründender qualifizierter Beruf nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Pflegehelferin (früher Stationsgehilfin) mit einjähriger Ausbildung ist deren geminderte Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen, weil es sich weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf handelt (RIS-Justiz RS0084962, RS0084778, RS0113674; SSV-NF 12/6; zuletzt 10 ObS 323/01z). Für die Beurteilung der Frage der Verweisbarkeit spielt die konkrete familiäre Situation der Klägerin keine Rolle vergleiche RIS-Justiz RS0084939).
Da die Vorinstanzen wegen des Vorhandenseins zumindest eines zumutbaren Verweisungsberufes zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung der begehrten Pensionsleistung verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch aus dem Akt nicht erkennbar. Bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung jedenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch aus dem Akt nicht erkennbar. Bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung jedenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.