Rechtssatz RS0113684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113684
Entscheidungsdatum
15.06.2000
Rechtssatz
Die Problematik der Vorhaftanrechnung aus einem anderen Verfahren (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB) betrifft bloß die Dauer der Strafhaft, somit den Vollzug einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe. Diese ist aber nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich ausgenommen.Die Problematik der Vorhaftanrechnung aus einem anderen Verfahren (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) betrifft bloß die Dauer der Strafhaft, somit den Vollzug einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe. Diese ist aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich ausgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113684
Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0150OS00075_0000000_001