Rechtssatz RS0113707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113707
Entscheidungsdatum
25.05.2000
Rechtssatz
§ 5 1.BRBG muss dahingehend interpretiert werden, dass zwar keine neuen Vereine nach dem Vereinspatent 1852 mehr entstehen können, die wenigen bestehenden aber "fortvegetieren" dürfen.Paragraph 5, 1.BRBG muss dahingehend interpretiert werden, dass zwar keine neuen Vereine nach dem Vereinspatent 1852 mehr entstehen können, die wenigen bestehenden aber "fortvegetieren" dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113707
Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0080OB00327_99T0000_003