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Rechtssatz RS0113817

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113817

Geschäftszahl

14Nds24/00; 13Nds22/02

Entscheidungsdatum

08.05.2002

Rechtssatz

Gewöhnlicher Aufenthalt eines Jugendlichen, dessen Eltern in Oberösterreich leben, in einem Hotel in Tirol, wo er seit zwei Tagen - in auf unbestimmte Zeit angelegtem (jedoch unter Vereinbarung vierzehntägiger Probezeit eingegangenem) Dienstverhältnis - als Kellnergehilfe arbeitet und ein Personalzimmer bewohnt. Dass der Ort erst kurze Zeit vor dem maßgeblichen Zeitbezug (Verfahrenseinleitung) zum Schwerpunkt der Lebensführung wurde, ist für die Zuständigkeitsfrage ebensowenig bedeutsam wie der - angesichts erforderlicher objektiver ex-ante-Betrachtung irrelevante - Umstand, dass nach dem prüfungsrelevanten Zeitpunkt die Lebensführung an einen anderen Ort verlegt wurde und der Aufenthalt ex-post betrachtet nur sehr kurz währte.

Entscheidungstexte

  • 14 Nds 24/00
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 14 Nds 24/00
  • 13 Nds 22/02
    Entscheidungstext OGH 08.05.2002 13 Nds 22/02
    Vgl; Beisatz: Der Beschuldigte bewohnt seit Beginn des Spanischstudiums und Geografiestudiums mit Anfang Oktober 2001 in Wien ein Untermietzimmer. Da er aber die Wochenenden, Feiertage, Ferien und vorlesungsfreien Zeiten teils in Wien teils an seinem (aufrecht gebliebenen) Meldewohnsitz bei seinen Eltern in St. Agnes/Völkermarkt verbrachte, hat er seinen Lebensmittelpunkt nicht mit Studienbeginn an den Studienort verlagert, sondern im bezeichneten elterlichen Haushalt behalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113817

Dokumentnummer

JJR_20000620_OGH0002_014NDS00024_0000000_001