Gemäß § 29 JGG ist in Jugendstrafsachen jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gesetz knüpft damit die Zuständigkeit an den Ort des tatsächlichen Schwerpunkts der Lebensführung, wobei sich dieser ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt, welche die dauerhafte Beziehung zwischen dem Jugendlichen und seinem Aufenthaltsort anzeigen, ungeachtet der Freiwilligkeit und Erlaubtheit, aber auch des Willens des Jugendlichen, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen (vgl 15 Nds 1/98, 8 Nd 2/96, 8 Nd 3/96, jeweils mwN; Jesionek JGG2 § 29 Anm 3 ff; vgl Fasching Komm zu den Zivilprozessgesetzen2 § 66 JN Rz 21 ff).Gemäß Paragraph 29, JGG ist in Jugendstrafsachen jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gesetz knüpft damit die Zuständigkeit an den Ort des tatsächlichen Schwerpunkts der Lebensführung, wobei sich dieser ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt, welche die dauerhafte Beziehung zwischen dem Jugendlichen und seinem Aufenthaltsort anzeigen, ungeachtet der Freiwilligkeit und Erlaubtheit, aber auch des Willens des Jugendlichen, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen vergleiche 15 Nds 1/98, 8 Nd 2/96, 8 Nd 3/96, jeweils mwN; Jesionek JGG2 Paragraph 29, Anmerkung 3, ff; vergleiche Fasching Komm zu den Zivilprozessgesetzen2 Paragraph 66, JN Rz 21 ff).
Gewöhnlich ist ein Aufenthalt dann nicht, wenn sich die betreffende Person bloß vorübergehend (etwa nur zur Durchreise, zu Urlaubszwecken, für eine Operation oder nur zu einem kurzen Besuch von Freunden und Verwandten) an dem bestimmten Ort aufhält (vgl Fasching aaO § 66 JN Rz 26, § 67 JN Rz 3).Gewöhnlich ist ein Aufenthalt dann nicht, wenn sich die betreffende Person bloß vorübergehend (etwa nur zur Durchreise, zu Urlaubszwecken, für eine Operation oder nur zu einem kurzen Besuch von Freunden und Verwandten) an dem bestimmten Ort aufhält vergleiche Fasching aaO Paragraph 66, JN Rz 26, Paragraph 67, JN Rz 3).
Dass der Ort erst kurze Zeit vor dem maßgeblichen Zeitbezug (Verfahrenseinleitung) zum Schwerpunkt der Lebensführung wurde, ist für die Zuständigkeitsfrage ebensowenig bedeutsam wie der - angesichts erforderlicher objektiver ex-ante-Betrachtung irrelevante - Umstand, dass nach dem prüfungsrelevanten Zeitpunkt die Lebensführung an einen anderen Ort verlegt wurde und der Aufenthalt ex-post betrachtet nur sehr kurz währte.
Nach der Aktenlage begann der Beschuldigte am 26. Dezember 1999 als Kellnergehilfe im Hotel "W*****" in K***** zu arbeiten, wobei er dort in einem Personalzimmer wohnte (S 25 = 147; vgl auch die Adressangabe des Beschuldigten vor der Gendarmerie S 17). Das Beschäftigungsverhältnis und der damit verbundene Aufenthalt in K***** waren nicht von vornherein bloß auf eine bestimmte Zeit beschränkt, sondern - ungeachtet der vereinbarten 14tägigen Probezeit, die keinen Aufschluss über die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses zu geben vermag, vielmehr nur die Möglichkeit einer formlosen Beendigung desselben eröffnet - auf unbestimmte Dauer angelegt. Die Arbeitsstelle in K***** (Tirol) war so weit vom Wohnort der Eltern des Beschuldigten in A***** (OÖ) entfernt, dass eine tägliche Rückkehr dorthin nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden konnte.Nach der Aktenlage begann der Beschuldigte am 26. Dezember 1999 als Kellnergehilfe im Hotel "W*****" in K***** zu arbeiten, wobei er dort in einem Personalzimmer wohnte (S 25 = 147; vergleiche auch die Adressangabe des Beschuldigten vor der Gendarmerie S 17). Das Beschäftigungsverhältnis und der damit verbundene Aufenthalt in K***** waren nicht von vornherein bloß auf eine bestimmte Zeit beschränkt, sondern - ungeachtet der vereinbarten 14tägigen Probezeit, die keinen Aufschluss über die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses zu geben vermag, vielmehr nur die Möglichkeit einer formlosen Beendigung desselben eröffnet - auf unbestimmte Dauer angelegt. Die Arbeitsstelle in K***** (Tirol) war so weit vom Wohnort der Eltern des Beschuldigten in A***** (OÖ) entfernt, dass eine tägliche Rückkehr dorthin nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden konnte.
Unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Umstände hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens (Verfügung des Journalrichters vom 28. Dezember 1999, S 1) den Schwerpunkt seiner Lebensführung, also seinen gewöhnlichen Aufenthalt, in K*****.
Dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits in polizeilichem Gewahrsam befand, vermag nach den angeführten Beurteilungskriterien an seinem gewöhnlichen Aufenthalt ebensowenig zu ändern, wie dass sein Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt allenfalls bereits von einem bestehenden Verdacht wusste.
Aus diesem gewöhnlichen Aufenthalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens in K***** ergibt sich nach § 29 JGG für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck.Aus diesem gewöhnlichen Aufenthalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens in K***** ergibt sich nach Paragraph 29, JGG für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck.