Rechtssatz RS0113871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113871
Entscheidungsdatum
21.05.2013
Rechtssatz
Die Unterlassung der Weiterleitung eines Antrags auf internationale Registrierung einer Marke (durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro) innerhalb der im Art 3 Abs 4 Madrider Markenabkommen genannten Zweimonatsfrist stellt ein rechtswidriges Organverhalten dar. Zu einer Urgenz der Weiterleitung ist der Markeninhaber nur dann verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Verzögerung vorliegen.Die Unterlassung der Weiterleitung eines Antrags auf internationale Registrierung einer Marke (durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro) innerhalb der im Artikel 3, Absatz 4, Madrider Markenabkommen genannten Zweimonatsfrist stellt ein rechtswidriges Organverhalten dar. Zu einer Urgenz der Weiterleitung ist der Markeninhaber nur dann verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Verzögerung vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113871
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00095_00B0000_001