Gemäß Art 1 Abs 2 MMA können sich die Angehörigen eines jeden der Vertragsländer in allen übrigen Vertragsländern des Madrider Markenabkommens den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, dass sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum hinterlegen. Der Inhaber einer nationalen Marke muss den Antrag auf Vermittlung des Gesuchs um internationale Registrierung an das nationale Patentamt richten (vgl Fezer, Markenrecht2 Rz 2 zu Art 3 MMA). Die Behörde des Ursprungslands (hier: Österreichisches Patentamt) hat eine Kontroll- und Vermittlungsfunktion, sie hat zu prüfen, ob das vom Antragsteller abgefasste Registrierungsgesuch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dann hat sie das Gesuch dem Internationalen Büro weiterzureichen (Fezer aaO Rz 3 zu Art 3 MMA). Dies bedeutet, dass sich der Inhaber einer nationalen Marke der inländischen zuständigen Behörde bedienen muss, um die Registrierung einer internationalen Marke beim Internationalen Büro zu erwirken. Das österreichische Patentamt hat somit zu entscheiden, ob es - infolge Vorliegens der gesetzlichen Anforderungen - das Registrierungsgesuch an das Internationale Büro weiterleitet oder ob es den Antrag des Markeninhabers auf Weiterleitung ab- bzw zurückweist. Schutzzweck jeder Entscheidungspflicht ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Erledigung des Verfahrens geknüpft sind (EvBl 1991/172 uva). Zwar ist der beklagten Partei zuzugestehen, dass im Madrider Markenabkommen nicht dezidiert festgelegt ist, innerhalb welcher Frist die nationale Behörde ein Gesuch auf Registrierung einer internationalen Marke dem Internationalen Büro vorzulegen hat, wird jedoch auf die fristorientierte Bestimmung des Art 3 Abs 4 MMA Bedacht genommen, nach der die Registrierung das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland erhält, sofern das Gesuch beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist, so kann es nicht bezweifelt werden, dass das Gesuch - soweit dem gravierende Gründe nicht entgegenstehen, v.a. das Registrierungsgesuch den gesetzlichen Anforderungen entspricht - innerhalb dieser rangwahrenden Frist von zwei Monaten dem Internationalen Büro vorzulegen ist, um die antragstellende Partei vor daraus möglichen Nachteilen zu bewahren. Insofern war das Österreichische Patentamt als Organ der beklagten Partei zum fristgerechten Handeln verpflichtet und sein pflichtgemäßes Handeln hätte - nach den Feststellungen hätte die Marke der klagenden Partei bei rechtzeitiger Einwendung die Priorität vor der der Konkurrentin genossen - auch den Eintritt des Schadens verhindert. Die Unterlassung der Weiterleitung des Antrags innerhalb der Zweimonatsfrist ist, da zureichende Gründe für die verspätete Einsendung nicht einmal behauptet wurden, rechtswidriges Organverhalten (vgl EvBl 1991/172; SZ 54/86 uva). Das Verschulden des Organs der beklagten Partei ergibt sich schon allein daraus, dass dieses keinerlei Vorkehrungen zur Einhaltung der zitierten Frist getroffen hat.Gemäß Artikel eins, Absatz 2, MMA können sich die Angehörigen eines jeden der Vertragsländer in allen übrigen Vertragsländern des Madrider Markenabkommens den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, dass sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum hinterlegen. Der Inhaber einer nationalen Marke muss den Antrag auf Vermittlung des Gesuchs um internationale Registrierung an das nationale Patentamt richten vergleiche Fezer, Markenrecht2 Rz 2 zu Artikel 3, MMA). Die Behörde des Ursprungslands (hier: Österreichisches Patentamt) hat eine Kontroll- und Vermittlungsfunktion, sie hat zu prüfen, ob das vom Antragsteller abgefasste Registrierungsgesuch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dann hat sie das Gesuch dem Internationalen Büro weiterzureichen (Fezer aaO Rz 3 zu Artikel 3, MMA). Dies bedeutet, dass sich der Inhaber einer nationalen Marke der inländischen zuständigen Behörde bedienen muss, um die Registrierung einer internationalen Marke beim Internationalen Büro zu erwirken. Das österreichische Patentamt hat somit zu entscheiden, ob es - infolge Vorliegens der gesetzlichen Anforderungen - das Registrierungsgesuch an das Internationale Büro weiterleitet oder ob es den Antrag des Markeninhabers auf Weiterleitung ab- bzw zurückweist. Schutzzweck jeder Entscheidungspflicht ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Erledigung des Verfahrens geknüpft sind (EvBl 1991/172 uva). Zwar ist der beklagten Partei zuzugestehen, dass im Madrider Markenabkommen nicht dezidiert festgelegt ist, innerhalb welcher Frist die nationale Behörde ein Gesuch auf Registrierung einer internationalen Marke dem Internationalen Büro vorzulegen hat, wird jedoch auf die fristorientierte Bestimmung des Artikel 3, Absatz 4, MMA Bedacht genommen, nach der die Registrierung das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland erhält, sofern das Gesuch beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist, so kann es nicht bezweifelt werden, dass das Gesuch - soweit dem gravierende Gründe nicht entgegenstehen, v.a. das Registrierungsgesuch den gesetzlichen Anforderungen entspricht - innerhalb dieser rangwahrenden Frist von zwei Monaten dem Internationalen Büro vorzulegen ist, um die antragstellende Partei vor daraus möglichen Nachteilen zu bewahren. Insofern war das Österreichische Patentamt als Organ der beklagten Partei zum fristgerechten Handeln verpflichtet und sein pflichtgemäßes Handeln hätte - nach den Feststellungen hätte die Marke der klagenden Partei bei rechtzeitiger Einwendung die Priorität vor der der Konkurrentin genossen - auch den Eintritt des Schadens verhindert. Die Unterlassung der Weiterleitung des Antrags innerhalb der Zweimonatsfrist ist, da zureichende Gründe für die verspätete Einsendung nicht einmal behauptet wurden, rechtswidriges Organverhalten vergleiche EvBl 1991/172; SZ 54/86 uva). Das Verschulden des Organs der beklagten Partei ergibt sich schon allein daraus, dass dieses keinerlei Vorkehrungen zur Einhaltung der zitierten Frist getroffen hat.
Auch ein Mitverschulden der klagenden Partei ist zu verneinen: Es mag durchaus sein, dass die klagende Partei durch "nationale Markenanmeldungen in anderen Staaten" entsprechenden Schutz ihrer Marke in diesen Staaten hätte erlangen können. Zweck des besonderen (internationalen) Markenverbands die Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens zur Erlangung von Markenschutz in den verschiedenen Verbandsstaaten. Eine einzige Hinterlegung beim Internationalen Büro in Genf begründet für alle Markenverbandsstaaten, für die der Schutz beantragt wird, den gleichen Schutz wie eine dort unmittelbar bewirkte Hinterlegung (Fezer aaO Rz 1 zu Art 1 MMA). Österreich ist dem Madrider Markenabkommen beigetreten und bekennt sich sohin auch zum Zweck des besonderen Markenverbands, weshalb es auch jedem österreichischen Unternehmen die vereinfachte und verbilligte Erlangung internationalen Markenschutzes zu ermöglichen hat. V.a. kann es den Inhaber einer nationalen Marke nicht auf den beschwerlichen Umweg der nationalen Registrierung in den übrigen Vertragsstaaten verweisen. Die Tatsache, dass der Markenschutzwerber Kenntnis von Konkurrenten bzw von deren Aktivität, selbst Markenschutz zu erlangen, hat, rechtfertigt es noch nicht, ihn darauf zu verweisen, sich den Schutz seiner Marke durch Registrierung bei den einzelnen nationalen Behörden zu sichern, soll ihm doch gerade das Madrider Abkommen einen einfachen und verkürzten und damit billigeren Weg zum internationalen Markenschutz bieten.Auch ein Mitverschulden der klagenden Partei ist zu verneinen: Es mag durchaus sein, dass die klagende Partei durch "nationale Markenanmeldungen in anderen Staaten" entsprechenden Schutz ihrer Marke in diesen Staaten hätte erlangen können. Zweck des besonderen (internationalen) Markenverbands die Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens zur Erlangung von Markenschutz in den verschiedenen Verbandsstaaten. Eine einzige Hinterlegung beim Internationalen Büro in Genf begründet für alle Markenverbandsstaaten, für die der Schutz beantragt wird, den gleichen Schutz wie eine dort unmittelbar bewirkte Hinterlegung (Fezer aaO Rz 1 zu Artikel eins, MMA). Österreich ist dem Madrider Markenabkommen beigetreten und bekennt sich sohin auch zum Zweck des besonderen Markenverbands, weshalb es auch jedem österreichischen Unternehmen die vereinfachte und verbilligte Erlangung internationalen Markenschutzes zu ermöglichen hat. römisch fünf.a. kann es den Inhaber einer nationalen Marke nicht auf den beschwerlichen Umweg der nationalen Registrierung in den übrigen Vertragsstaaten verweisen. Die Tatsache, dass der Markenschutzwerber Kenntnis von Konkurrenten bzw von deren Aktivität, selbst Markenschutz zu erlangen, hat, rechtfertigt es noch nicht, ihn darauf zu verweisen, sich den Schutz seiner Marke durch Registrierung bei den einzelnen nationalen Behörden zu sichern, soll ihm doch gerade das Madrider Abkommen einen einfachen und verkürzten und damit billigeren Weg zum internationalen Markenschutz bieten.
Der Zweck des Beilegens einer Halbschrift zum Antrag auf internationale Registrierung kann nicht darin liegen, die dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise des Patentamts zu überwachen. Zweck einer solchen Rubrik ist es vielmehr, sich Gewissheit zu verschaffen, dass das Ansuchen um internationale Registrierung bei der nationalen Behörde eingelangt ist. Es hieße die Sorgfaltspflicht eines Markeninhabers bzw Patentanwalts überspannen, wollte man ihm die Kontrolle der dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise des Österreichischen Patentamts auferlegen. Grundsätzlich kann die Partei - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die klagende Partei aber auch nicht verpflichet, die Weiterleitung ihres Ansuchens beim Patentamt zu urgieren, zumal sich ihr - namentlich in der maßgeblichen Zweimonatsfrist - keinerlei Anhaltspunkte boten, dass das Patentamt untätig bleiben werde (vgl EvBl 1991/172). Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind aber nur prozessuale Rechtsbehelfe - wenn auch im weiteren Sinn - zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen (SZ 52/119). Aber selbst wenn man - wie die Entscheidung JBl 1980, 42 - auch Urgenzen unter den weiten Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG subsumierte, wäre für die beklagte Partei nichts gewonnen, wurde doch auch in der genannten Entscheidung ausgesprochen, dass bestimmte Bedenken den Rechtsmittelwerber zu einer Urgenz hätten veranlassen müssen. Im vorliegenden Fall durfte die klagende Partei aber auf die Einhaltung der dem Patentamt obliegenden Verpflichtungen vertrauen.Der Zweck des Beilegens einer Halbschrift zum Antrag auf internationale Registrierung kann nicht darin liegen, die dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise des Patentamts zu überwachen. Zweck einer solchen Rubrik ist es vielmehr, sich Gewissheit zu verschaffen, dass das Ansuchen um internationale Registrierung bei der nationalen Behörde eingelangt ist. Es hieße die Sorgfaltspflicht eines Markeninhabers bzw Patentanwalts überspannen, wollte man ihm die Kontrolle der dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise des Österreichischen Patentamts auferlegen. Grundsätzlich kann die Partei - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die klagende Partei aber auch nicht verpflichet, die Weiterleitung ihres Ansuchens beim Patentamt zu urgieren, zumal sich ihr - namentlich in der maßgeblichen Zweimonatsfrist - keinerlei Anhaltspunkte boten, dass das Patentamt untätig bleiben werde vergleiche EvBl 1991/172). Unter Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG sind aber nur prozessuale Rechtsbehelfe - wenn auch im weiteren Sinn - zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen (SZ 52/119). Aber selbst wenn man - wie die Entscheidung JBl 1980, 42 - auch Urgenzen unter den weiten Rechtsmittelbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, AHG subsumierte, wäre für die beklagte Partei nichts gewonnen, wurde doch auch in der genannten Entscheidung ausgesprochen, dass bestimmte Bedenken den Rechtsmittelwerber zu einer Urgenz hätten veranlassen müssen. Im vorliegenden Fall durfte die klagende Partei aber auf die Einhaltung der dem Patentamt obliegenden Verpflichtungen vertrauen.
Die beklagte Partei hat in ihrer Berufung nicht eingewendet, dass die Erlassung eines Zwischenurteils unzulässig gewesen sei, weil noch nicht sämtliche Ansprüche dem Grunde nach als zu Recht bestehend feststünden und für einen der Ansprüche grobes Verschulden Voraussetzung sei. Diesen Einwand kann sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503). Dass die Entscheidung der ersten Instanz nicht ausdrücklich mit "Zwischenurteil" überschrieben war, enthob sie nicht ihrer Verpflichtung zur Erhebung der entsprechenden Rüge, war die Entscheidung doch eindeutig als Zwischenurteil zu erkennen (arg.: "... Klagebegehren besteht dem Grunde nach zu Recht"; "... war mittels Zwischenurteil vorzugehen").Die beklagte Partei hat in ihrer Berufung nicht eingewendet, dass die Erlassung eines Zwischenurteils unzulässig gewesen sei, weil noch nicht sämtliche Ansprüche dem Grunde nach als zu Recht bestehend feststünden und für einen der Ansprüche grobes Verschulden Voraussetzung sei. Diesen Einwand kann sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503,). Dass die Entscheidung der ersten Instanz nicht ausdrücklich mit "Zwischenurteil" überschrieben war, enthob sie nicht ihrer Verpflichtung zur Erhebung der entsprechenden Rüge, war die Entscheidung doch eindeutig als Zwischenurteil zu erkennen (arg.: "... Klagebegehren besteht dem Grunde nach zu Recht"; "... war mittels Zwischenurteil vorzugehen").
Der Revision der beklagten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.