Rechtssatz RS0113872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113872
Entscheidungsdatum
25.07.2000
Rechtssatz
Der Inhaber einer nationalen Marke muss den Antrag auf Vermittlung des Gesuchs um internationale Registrierung an das nationale Patentamt richten. Die Behörde des Ursprungslands (hier: Österreichisches Patentamt) hat eine Kontrollfunktion und Vermittlungsfunktion, sie hat zu prüfen, ob das vom Antragsteller abgefasste Registrierungsgesuch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dann hat sie das Gesuch dem Internationalen Büro weiterzureichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113872
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00095_00B0000_002