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Rechtssatz RS0026771×

Rechtssatz RS0026771

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026771

Entscheidungsdatum

27.08.2015

Rechtssatz

Eine Urgenz betreffend die Nachholung der Einverleibung des Pfandrechtes in der Nebeneinlage bei einem Simultanpfandrecht fällt unter den weiteren Rechtsmittelbegriff des Paragraph 2, AHG; sie kann geeignet sein, ein allfälliges Versehen rechtzeitig aufzuklären.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 16/78
    Entscheidungstext OGH 18.10.1978 1 Ob 16/78
    Veröff: RZ 1980/18 S 109 = JBl 1980,42
  • 1 Ob 95/00b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 95/00b
    Vgl aber; Beisatz: Grundsätzlich kann die Partei jedoch - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T1)
  • 1 Ob 310/01x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 310/01x
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG. (T2) Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung, das eine oder andere Verhalten behördlicher Organe vorsorglich zu urgieren, weil sich diese - ohne solche Erinnerungen - allenfalls rechtswidrig verhalten könnten. (Hier sind dafür keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, aus denen der Kläger hätte schließen müssen, gerichtliche Organe würden die zur Gefahrenabwehr gemäß § 46 AußStrG naheliegenden und notwendigen Maßnahmen nicht ergreifen beziehungsweise noch nicht ergriffen haben.) (T3)
    Veröff: SZ 2002/27
  • 1 Ob 151/05w
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 151/05w
    Vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Der auf Amtshaftung belangte Rechtsträger kann aber gegen Amtshaftungsansprüche einer durch längere Zeit untätig gebliebenen Partei deren Mitverschulden einwenden. (T4)
  • 1 Ob 123/15t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T5); Veröff: SZ 2015/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026771

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19781018_OGH0002_0010OB00016_7800000_001