Die Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Exekution auf einen Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache vollzieht sich in mehreren Etappen. Zunächst erfolgt gem den §§ 325 Abs 1, 294 ff EO die Pfändung des Herausgabeanspruchs, sodann wird gem §§ 325 Abs 2, 326, 303 ff EO der gepfändete Anspruch zur Einziehung überwiesen, und schließlich kommt es gem § 328 Abs 1 EO nach Eintritt der Fälligkeit des überwiesenen Anspruchs zur Übergabe der vom Drittschuldner zu leistenden unbeweglichen Sache an einen vom Gericht aus der Verwalterliste zu bestellenden Verwalter. Bei dieser „Verwaltung" handelt es sich jedoch nicht um eine Zwangsverwaltung im Sinn der §§ 97 ff EO. Das Gesetz regelt diese Verwaltung nicht, sodass auf die Tätigkeit dieses Verwalters die Vorschriften der §§ 158 ff EO über die vorläufige Verwaltung sinngemäß anzuwenden sind (Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Kommentar zur EO, § 328 Rz 7; Oberhammer in Angst, Kommentar zur EO, § 328 Rz 12 f). Sodann beantragt der betreibende Gläubiger entweder eine Zwangsverwaltung, bei der er oder der Verwalter, dem die Liegenschaft iSd § 328 Abs 1 EO übergeben wurde, die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erwirkt, oder er beantragt die Zwangsversteigerung der dem Verwalter übergebenen Liegenschaft, wobei es einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten nicht bedarf (NZ 1983, 106). Es kommen also zwei Anträge in Frage: Zunächst der Antrag auf Pfändung des Anspruchs auf Leistung der unbeweglichen Sache und auf Überweisung zur Einziehung, verbunden mit der Übergabe der Liegenschaft an den vom Gericht zu bestellenden (vorläufigen) Verwalter; vom Erfolg dieses ersten Antrags hängt es ab, ob überhaupt noch der zweite Antrag zu stellen ist. Weigert sich der Drittschuldner etwa, die unbewegliche Sache dem Verwalter zu übergeben, kann die Leistung vom Gläubiger nur im Klageweg gegen den Drittschuldner erzwungen werden. Der Inhalt des ersten Antrags entspricht im Wesentlichen einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung. Über diesen Antrag hat das Gericht ohne weitere Prüfung des Bestehens des Anspruchs zu entscheiden. Der zweite Antrag wird nur gestellt - innerhalb der in § 328 Abs 3 EO genannten Frist -, wenn die unbewegliche Sache an den Verwalter übergeben wurde. Der Antrag lautet auf Zwangsverwaltung oder (und) Zwangsversteigerung und muss den für die Exekution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften entsprechen (Heller/Berger/Stix4, 2312).Die Exekution auf einen Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache vollzieht sich in mehreren Etappen. Zunächst erfolgt gem den Paragraphen 325, Absatz eins, 294, ff EO die Pfändung des Herausgabeanspruchs, sodann wird gem Paragraphen 325, Absatz 2, 326, 303, ff EO der gepfändete Anspruch zur Einziehung überwiesen, und schließlich kommt es gem Paragraph 328, Absatz eins, EO nach Eintritt der Fälligkeit des überwiesenen Anspruchs zur Übergabe der vom Drittschuldner zu leistenden unbeweglichen Sache an einen vom Gericht aus der Verwalterliste zu bestellenden Verwalter. Bei dieser „Verwaltung" handelt es sich jedoch nicht um eine Zwangsverwaltung im Sinn der Paragraphen 97, ff EO. Das Gesetz regelt diese Verwaltung nicht, sodass auf die Tätigkeit dieses Verwalters die Vorschriften der Paragraphen 158, ff EO über die vorläufige Verwaltung sinngemäß anzuwenden sind (Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Kommentar zur EO, Paragraph 328, Rz 7; Oberhammer in Angst, Kommentar zur EO, Paragraph 328, Rz 12 f). Sodann beantragt der betreibende Gläubiger entweder eine Zwangsverwaltung, bei der er oder der Verwalter, dem die Liegenschaft iSd Paragraph 328, Absatz eins, EO übergeben wurde, die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erwirkt, oder er beantragt die Zwangsversteigerung der dem Verwalter übergebenen Liegenschaft, wobei es einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten nicht bedarf (NZ 1983, 106). Es kommen also zwei Anträge in Frage: Zunächst der Antrag auf Pfändung des Anspruchs auf Leistung der unbeweglichen Sache und auf Überweisung zur Einziehung, verbunden mit der Übergabe der Liegenschaft an den vom Gericht zu bestellenden (vorläufigen) Verwalter; vom Erfolg dieses ersten Antrags hängt es ab, ob überhaupt noch der zweite Antrag zu stellen ist. Weigert sich der Drittschuldner etwa, die unbewegliche Sache dem Verwalter zu übergeben, kann die Leistung vom Gläubiger nur im Klageweg gegen den Drittschuldner erzwungen werden. Der Inhalt des ersten Antrags entspricht im Wesentlichen einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung. Über diesen Antrag hat das Gericht ohne weitere Prüfung des Bestehens des Anspruchs zu entscheiden. Der zweite Antrag wird nur gestellt - innerhalb der in Paragraph 328, Absatz 3, EO genannten Frist -, wenn die unbewegliche Sache an den Verwalter übergeben wurde. Der Antrag lautet auf Zwangsverwaltung oder (und) Zwangsversteigerung und muss den für die Exekution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften entsprechen (Heller/Berger/Stix4, 2312).
Aus dem Wortlaut des verfahrensgegenständlichen Exekutionsantrags: „Die Verwertung erfolgt durch Zwangsverwaltung gemäß § 328 EO", ist abzuleiten, dass die Klägerin die Pfändung und wohl auch Überweisung des Herausgabeanspruchs zur Einziehung sowie die Bestellung eines Verwalters gem § 328 Abs 1 EO beantragt und unter einem bereits den Verwertungsantrag durch Zwangsverwaltung nach § 328 Abs 3 EO gestellt hat. Damit hatte sie ihre Wahl zwischen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung bereits getroffen, sodass nach Übergabe an den zu bestellenden Verwalter kein zweiter Antrag erforderlich war. Vorerst hätte - wie sich aus dem im Exekutionsantrag enthaltenen Hinweis auf § 328 EO eindeutig ergibt - nach Einholung von Drittschuldneräußerungen die gerichtliche Bestellung eines Verwalters erfolgen sollen, die - solange der Verpflichtete noch nicht als Eigentümer im Grundbuch einverleibt ist - Vorraussetzung dafür ist, dass es zur Exekutionsführung auf die Sache selbst kommen kann (Heller/Berger/Stix aaO, 2314), also das Exekutionsverfahren auf den Herausgabeanspruch in das Realexekutionsverfahren mündet. Schutzzweck der sich aus § 328 Abs 1 EO ergebenden Pflicht zur Verwalterbestellung ist, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die aus Verzögerungen bei der Erledigung resultieren. Dementgegen hat das Gericht ohne erkennbaren Grund die Verwalterbestellung unterlassen und sich darauf beschränkt, mittels gekürzter Ausfertigung die beantragte Pfändung zu bewilligen. Infolge Nichtbestellung des Verwalters ist es (durch die Verzögerung) zum Zuvorkommen eines bücherlich Berechtigten und letztlich zu einem Vermögensschaden der Klägerin gekommen. Die Unterlassung der Bestellung eines Verwalters nach § 328 Abs 1 EO beruht nicht auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, sondern bedeutet ein Abweichen von einer gesetzlichen Anordnung, ohne dass eine sorgfältige und begründete Überlegung dafür erkennbar wäre. Es liegt daher nicht nur ein objektiv unrichtiges Organverhalten vor, sondern gemessen an § 1299 ABGB ein Verhalten, das ein Amtshaftung begründendes Verschulden darstellt, sofern der Rechtsträger nicht den Entlastungsbeweis für das mangelnde Verschulden an der Nichtbestellung des Verwalters erbringt. Der Hinweis, nach dem Gesetzestext des § 328 Abs 1 EO bedürfe es zur Verwalterbestellung eines Antrags, exkulpiert nicht, da ein solcher Antrag - wie oben dargelegt - im Exekutionsantrag infolge der Hinweise auf § 328 EO bereits enthalten war.Aus dem Wortlaut des verfahrensgegenständlichen Exekutionsantrags: „Die Verwertung erfolgt durch Zwangsverwaltung gemäß Paragraph 328, EO", ist abzuleiten, dass die Klägerin die Pfändung und wohl auch Überweisung des Herausgabeanspruchs zur Einziehung sowie die Bestellung eines Verwalters gem Paragraph 328, Absatz eins, EO beantragt und unter einem bereits den Verwertungsantrag durch Zwangsverwaltung nach Paragraph 328, Absatz 3, EO gestellt hat. Damit hatte sie ihre Wahl zwischen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung bereits getroffen, sodass nach Übergabe an den zu bestellenden Verwalter kein zweiter Antrag erforderlich war. Vorerst hätte - wie sich aus dem im Exekutionsantrag enthaltenen Hinweis auf Paragraph 328, EO eindeutig ergibt - nach Einholung von Drittschuldneräußerungen die gerichtliche Bestellung eines Verwalters erfolgen sollen, die - solange der Verpflichtete noch nicht als Eigentümer im Grundbuch einverleibt ist - Vorraussetzung dafür ist, dass es zur Exekutionsführung auf die Sache selbst kommen kann (Heller/Berger/Stix aaO, 2314), also das Exekutionsverfahren auf den Herausgabeanspruch in das Realexekutionsverfahren mündet. Schutzzweck der sich aus Paragraph 328, Absatz eins, EO ergebenden Pflicht zur Verwalterbestellung ist, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die aus Verzögerungen bei der Erledigung resultieren. Dementgegen hat das Gericht ohne erkennbaren Grund die Verwalterbestellung unterlassen und sich darauf beschränkt, mittels gekürzter Ausfertigung die beantragte Pfändung zu bewilligen. Infolge Nichtbestellung des Verwalters ist es (durch die Verzögerung) zum Zuvorkommen eines bücherlich Berechtigten und letztlich zu einem Vermögensschaden der Klägerin gekommen. Die Unterlassung der Bestellung eines Verwalters nach Paragraph 328, Absatz eins, EO beruht nicht auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, sondern bedeutet ein Abweichen von einer gesetzlichen Anordnung, ohne dass eine sorgfältige und begründete Überlegung dafür erkennbar wäre. Es liegt daher nicht nur ein objektiv unrichtiges Organverhalten vor, sondern gemessen an Paragraph 1299, ABGB ein Verhalten, das ein Amtshaftung begründendes Verschulden darstellt, sofern der Rechtsträger nicht den Entlastungsbeweis für das mangelnde Verschulden an der Nichtbestellung des Verwalters erbringt. Der Hinweis, nach dem Gesetzestext des Paragraph 328, Absatz eins, EO bedürfe es zur Verwalterbestellung eines Antrags, exkulpiert nicht, da ein solcher Antrag - wie oben dargelegt - im Exekutionsantrag infolge der Hinweise auf Paragraph 328, EO bereits enthalten war.
Auch eine Verletzung der Rettungspflicht iSd § 2 Abs 2 AHG infolge Unterlassung der Rekurserhebung gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss ist der Klägerin nicht zur Last zu legen. Aus der Exekutionsbewilligung war ihr erkennbar, dass das Gericht ihre Anträge nicht in vollem Umfang bewilligt, sondern sich die Entscheidung über den Antrag auf Verwertung durch Zwangsverwaltung vorbehalten hatte, also - zumindest derzeit - gerade keine Entscheidung über den Antrag auf Verwertung durch Zwangsverwaltung treffen wollte. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass gegen einen derartigen Entscheidungsvorbehalt ein Rekurs unzulässig gewesen wäre, ist zuzustimmen: Vorraussetzung der Anfechtbarkeit ist das Vorliegen einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Erklärung nicht mit Rekurs bekämpfbar (1 Ob 2401/96m). Ein derartiger „Beschluss", womit sich das Gericht - wie hier - die Entscheidung über einen Antrag (zum Teil) vorbehält, ist deshalb mangels Beschwer unanfechtbar (RIS-Justiz RS0006111; vgl SZ 2002/155).Auch eine Verletzung der Rettungspflicht iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG infolge Unterlassung der Rekurserhebung gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss ist der Klägerin nicht zur Last zu legen. Aus der Exekutionsbewilligung war ihr erkennbar, dass das Gericht ihre Anträge nicht in vollem Umfang bewilligt, sondern sich die Entscheidung über den Antrag auf Verwertung durch Zwangsverwaltung vorbehalten hatte, also - zumindest derzeit - gerade keine Entscheidung über den Antrag auf Verwertung durch Zwangsverwaltung treffen wollte. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass gegen einen derartigen Entscheidungsvorbehalt ein Rekurs unzulässig gewesen wäre, ist zuzustimmen: Vorraussetzung der Anfechtbarkeit ist das Vorliegen einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Erklärung nicht mit Rekurs bekämpfbar (1 Ob 2401/96m). Ein derartiger „Beschluss", womit sich das Gericht - wie hier - die Entscheidung über einen Antrag (zum Teil) vorbehält, ist deshalb mangels Beschwer unanfechtbar (RIS-Justiz RS0006111; vergleiche SZ 2002/155).
Das Unterlassen der Urgenz der Verwalterbestellung ist der Klägerin auch nicht als Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG anzulasten. Unter Rechtsmitteln sind nämlich nur prozessuale Rechtsbehelfe - wenn auch im weiteren Sinn - zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen (EvBl 2001/19). Rechtsbehelfe - wie beispielsweise die Urgenz einer behördlichen Tätigkeit -, die keine Entscheidungspflicht einer Behörde zur Folge haben, gelten nicht als „Rechtsmittel" iSd § 2 Abs 2 AHG. Nun kann aber der auf Amtshaftung belangte Rechtsträger gegen Amtshaftungsansprüche einer durch längere Zeit untätig gebliebenen Partei deren Mitverschulden einwenden (Schragel, AHG3 Rz 186). Der Einwand, die Klägerin habe ihre Rettungspflicht iSd § 2 Abs 2 AHG verletzt, umfasst auch den Vorwurf eines Mitverschuldens. Ein solches ist der Klägerin hier anzulasten:Das Unterlassen der Urgenz der Verwalterbestellung ist der Klägerin auch nicht als Verstoß gegen die Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG anzulasten. Unter Rechtsmitteln sind nämlich nur prozessuale Rechtsbehelfe - wenn auch im weiteren Sinn - zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen (EvBl 2001/19). Rechtsbehelfe - wie beispielsweise die Urgenz einer behördlichen Tätigkeit -, die keine Entscheidungspflicht einer Behörde zur Folge haben, gelten nicht als „Rechtsmittel" iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Nun kann aber der auf Amtshaftung belangte Rechtsträger gegen Amtshaftungsansprüche einer durch längere Zeit untätig gebliebenen Partei deren Mitverschulden einwenden (Schragel, AHG3 Rz 186). Der Einwand, die Klägerin habe ihre Rettungspflicht iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG verletzt, umfasst auch den Vorwurf eines Mitverschuldens. Ein solches ist der Klägerin hier anzulasten:
Grundsätzlich dürfen die von behördlichem Verhalten betroffenen Personen mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise rechnen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für das Gegenteil vor (1 Ob 95/00b; SZ 2002/27; RIS-Justiz RS0026771). Derartige Anhaltspunkte lagen für die Klägerin vor:
Dazu ist vorerst auf die Besonderheiten der Exekution nach §§ 325 ff EO einzugehen. Zwar ist für die Reihenfolge etwaig vorhandener mehrerer Anspruchspfandgläubiger die Priorität der Anspruchspfändung maßgeblich (SZ 61/74) und war der Klägerin diese durch die Zustellung des Drittverbots gewahrt. Im Verhältnis zu Dritten kommt es nach zwischenzeitlicher Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten jedoch nicht auf die Rangordnung einer Herausgabeexekution an, sondern auf die sich aus dem Grundbuch ergebende Priorität, da das Verwertungsverfahren streng nach Grundbuchsstand geführt wird. Da es bei den Grundsätzen des Grundbuchsrechts und der Maßgeblichkeit der bücherlichen Rangordnung verbleibt (§ 214 Abs 1 EO), musste die Klägerin - eine im Anlagen- und Kreditbereich tätige Bank - die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass sie nach zwischenzeitiger Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten einem bücherlich Berechtigten gegenübersteht, der ihr im Rang vorgehen könnte. Der einzige Weg, dies zu verhindern, war, die Anmerkung der Zwangsverwaltung möglichst rasch zu erreichen, da danach einverleibte Hypothekargläubiger diese Anmerkung gegen sich hätten gelten lassen müssen. In dieser Situation erreichte die Klägerin der in der Exekutionsbewilligung enthaltene, begründungslose Entscheidungsvorbehalt, aus welchem ersichtlich war, dass das Gericht gerade über die „Verwertung durch Zwangsverwaltung" derzeit (noch) nicht entscheiden wollte. In der Folge erhielt sie in den nächsten Wochen weder einen Beschluss über eine nach § 328 Abs 1 EO gebotene Verwalterbestellung, noch eine Entscheidung über die „Verwertung durch Zwangsverwaltung". Ausgehend von diesen Umständen ist der Klägerin das Unterlassen jeglicher Kontaktaufnahme oder Urgenz als Sorglosigkeit im Umgang mit den eigenen Rechtsgütern anzulasten. Tatsächlich wurde die Klägerin ja erst am 21. 6. 2000, nachdem sie erstmals von der mittlerweile erfolgten Einverleibung des Höchstbetragspfandrechts zugunsten einer anderen Bank erfahren hatte, aktiv. Hätte die Klägerin die gebotene Verwalterbestellung innerhalb der etwa elf Wochen bis zur wirksamen Eintragung des fremden Höchstbetragspfandrechts urgiert, muss bei (mangels gegenteiligen Vorbringens) anzunehmender gesetzmäßiger Vorgangsweise davon ausgegangen werden, dass es zur Fortführung des Verfahrens und zur Anmerkung der Zwangsverwaltung noch vor Einverleibung des Höchstbetragspfandrechts der anderen Bank gekommen wäre. Setzt man das Verschulden der Organe der beklagten Partei und die Sorglosigkeit der Klägerin zueinander in Relation, erscheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2 zu Lasten der beklagten Partei als gerechtfertigt.Dazu ist vorerst auf die Besonderheiten der Exekution nach Paragraphen 325, ff EO einzugehen. Zwar ist für die Reihenfolge etwaig vorhandener mehrerer Anspruchspfandgläubiger die Priorität der Anspruchspfändung maßgeblich (SZ 61/74) und war der Klägerin diese durch die Zustellung des Drittverbots gewahrt. Im Verhältnis zu Dritten kommt es nach zwischenzeitlicher Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten jedoch nicht auf die Rangordnung einer Herausgabeexekution an, sondern auf die sich aus dem Grundbuch ergebende Priorität, da das Verwertungsverfahren streng nach Grundbuchsstand geführt wird. Da es bei den Grundsätzen des Grundbuchsrechts und der Maßgeblichkeit der bücherlichen Rangordnung verbleibt (Paragraph 214, Absatz eins, EO), musste die Klägerin - eine im Anlagen- und Kreditbereich tätige Bank - die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass sie nach zwischenzeitiger Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten einem bücherlich Berechtigten gegenübersteht, der ihr im Rang vorgehen könnte. Der einzige Weg, dies zu verhindern, war, die Anmerkung der Zwangsverwaltung möglichst rasch zu erreichen, da danach einverleibte Hypothekargläubiger diese Anmerkung gegen sich hätten gelten lassen müssen. In dieser Situation erreichte die Klägerin der in der Exekutionsbewilligung enthaltene, begründungslose Entscheidungsvorbehalt, aus welchem ersichtlich war, dass das Gericht gerade über die „Verwertung durch Zwangsverwaltung" derzeit (noch) nicht entscheiden wollte. In der Folge erhielt sie in den nächsten Wochen weder einen Beschluss über eine nach Paragraph 328, Absatz eins, EO gebotene Verwalterbestellung, noch eine Entscheidung über die „Verwertung durch Zwangsverwaltung". Ausgehend von diesen Umständen ist der Klägerin das Unterlassen jeglicher Kontaktaufnahme oder Urgenz als Sorglosigkeit im Umgang mit den eigenen Rechtsgütern anzulasten. Tatsächlich wurde die Klägerin ja erst am 21. 6. 2000, nachdem sie erstmals von der mittlerweile erfolgten Einverleibung des Höchstbetragspfandrechts zugunsten einer anderen Bank erfahren hatte, aktiv. Hätte die Klägerin die gebotene Verwalterbestellung innerhalb der etwa elf Wochen bis zur wirksamen Eintragung des fremden Höchstbetragspfandrechts urgiert, muss bei (mangels gegenteiligen Vorbringens) anzunehmender gesetzmäßiger Vorgangsweise davon ausgegangen werden, dass es zur Fortführung des Verfahrens und zur Anmerkung der Zwangsverwaltung noch vor Einverleibung des Höchstbetragspfandrechts der anderen Bank gekommen wäre. Setzt man das Verschulden der Organe der beklagten Partei und die Sorglosigkeit der Klägerin zueinander in Relation, erscheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2 zu Lasten der beklagten Partei als gerechtfertigt.
Eine Verjährung der Klagsforderung ist nicht eingetreten:
Wie § 1489 ABGB stellt auch § 6 Abs 1 AHG über die dreijährige Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Schadens ab und lässt die dreijährige Verjährungsfrist vor dem tatsächlichen Schadenseintritt nicht beginnen. Die bloße Gefahr eines späteren Schadenseintritts ist der Kenntnis des Schadens nicht gleich zu setzen (Schragel aaO, Rz 222), die bloße Vorhersehbarkeit eines Schadens setzt die Verjährungsfrist nicht in Gang. Vor der Verteilung des Erlöses aus dem Freihandverkauf der Liegenschaft war infolge der Einverleibung des (vorrangigen) Höchstbetragspfandrechts der anderen Bank - bei entsprechend schlechter Finanzlage des Schuldners - die Gefahr eines späteren Schadenseintritts bloß zu befürchten (vgl SZ 68/238). Ob tatsächlich ein Schaden eintreten werde, konnte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein, hätte doch eine Begleichung durch den Schuldner immerhin möglich sein oder auch der Erlös aus dem Freihandverkauf über der durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung liegen können. Allein der Verlust des der Klägerin "zustehenden" bücherlichen Rangs bedeutet nicht den Schadenseintritt.Wie Paragraph 1489, ABGB stellt auch Paragraph 6, Absatz eins, AHG über die dreijährige Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Schadens ab und lässt die dreijährige Verjährungsfrist vor dem tatsächlichen Schadenseintritt nicht beginnen. Die bloße Gefahr eines späteren Schadenseintritts ist der Kenntnis des Schadens nicht gleich zu setzen (Schragel aaO, Rz 222), die bloße Vorhersehbarkeit eines Schadens setzt die Verjährungsfrist nicht in Gang. Vor der Verteilung des Erlöses aus dem Freihandverkauf der Liegenschaft war infolge der Einverleibung des (vorrangigen) Höchstbetragspfandrechts der anderen Bank - bei entsprechend schlechter Finanzlage des Schuldners - die Gefahr eines späteren Schadenseintritts bloß zu befürchten vergleiche SZ 68/238). Ob tatsächlich ein Schaden eintreten werde, konnte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein, hätte doch eine Begleichung durch den Schuldner immerhin möglich sein oder auch der Erlös aus dem Freihandverkauf über der durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung liegen können. Allein der Verlust des der Klägerin "zustehenden" bücherlichen Rangs bedeutet nicht den Schadenseintritt.
In teilweiser Stattgebung der Revision ist das Urteil des Berufungsgerichts in Anbetracht des der Klägerin anzulastenden Mitverschuldens abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO (Obsiegen der Klägerin mit etwa 2/3).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO (Obsiegen der Klägerin mit etwa 2/3).