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Rechtssatz RS0120626

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120626

Geschäftszahl

1Ob151/05w

Entscheidungsdatum

07.03.2006

Rechtssatz

Die Exekution auf einen Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache vollzieht sich in mehreren Etappen. Zunächst erfolgt gem den Paragraphen 325, Absatz eins, 294, ff EO die Pfändung des Herausgabeanspruchs, sodann wird gem Paragraphen 325, Absatz 2, 326, 303, ff EO der gepfändete Anspruch zur Einziehung überwiesen, und schließlich kommt es gem Paragraph 328, Absatz eins, EO nach Eintritt der Fälligkeit des überwiesenen Anspruchs zur Übergabe der vom Drittschuldner zu leistenden unbeweglichen Sache an einen vom Gericht aus der Verwalterliste zu bestellenden Verwalter. Bei dieser „Verwaltung" handelt es sich jedoch nicht um eine Zwangsverwaltung im Sinn der Paragraphen 97, ff EO. Das Gesetz regelt diese Verwaltung nicht, sodass auf die Tätigkeit dieses Verwalters die Vorschriften der Paragraphen 158, ff EO über die vorläufige Verwaltung sinngemäß anzuwenden sind. Sodann beantragt der betreibende Gläubiger entweder eine Zwangsverwaltung, bei der er oder der Verwalter, dem die Liegenschaft iSd Paragraph 328, Absatz eins, EO übergeben wurde, die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erwirkt, oder er beantragt die Zwangsversteigerung der dem Verwalter übergebenen Liegenschaft, wobei es einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten nicht bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120626

Dokumentnummer

JJR_20060307_OGH0002_0010OB00151_05W0000_001