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Rechtssatz RS0113876

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113876

Geschäftszahl

4Ob30/00s

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Rechtssatz

Wird angemessen berücksichtigt, dass im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit Softwareüberlassungsverträge bzw Softwarenutzungsverträgen der Rechtsbegriff "Kauf(vertrag)" in aller Regel vermieden und durch zahlreiche andere, teils unbenannte und nicht sehr kennzeichnende Vertragsbezeichnungen (Nutzungsüberlassung, Nutzungskauf, Lizenzvertrag ua) "ersetzt" wird, dass jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung des Geschäftsfalles dem Erwerber die zeitlich unbegrenzte Verfügungsmacht über das "Werkstück" (die Computerprogrammkopie bzw -Diskette) eingeräumt wird, dann muss bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des Paragraph 16, Absatz 3, UrhG eine derartige Softwareüberlassung, bei der das in der Software zum Ausdruck gelangte Computerprogramm als dessen "Vervielfältigungsstück, Kopie" also gleich einem Werkstück im Sinne des Paragraph 16, UrhG enthalten ist, durchaus als "Sachkauf" beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/00s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 30/00s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113876

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_0040OB00030_00S0000_002