Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, ihre Verbreitungsrechte an den von ihrer Tochtergesellschaft an die Beklagte gelieferten Computerprogrammen wären nur dann gemäß § 16 Abs 3 UrhG im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bzw im Europäischen Wirtschaftsraum erschöpft, wenn der Beklagten "Werkstücke" durch Übertragung des Eigentums mit ihrer (der Klägerin) Einwilligung, "somit rechtmäßig", geliefert worden wären. Weder seien aber der Beklagten Werkstücke ins Eigentum übertragen worden, vielmehr habe sie lediglich die "Nutzung der betreffenden Anwender-Software gekauft", noch sei dies mit Zustimmung der Klägerin (bzw ihrer Tochtergesellschaft) erfolgt, zumal die Beklagten mit dem festgestellten Wiederverkauf in Deutschland gegen den Vertrag mit der österreichischen Tochtergesellschaft der Klägerin verstoßen habe. Die nationale Aufteilung des Marktes durch die Bündelung "national wirksamer" (wohl gemeint: länderweise beschränkter) Lizenzen zu einer "gebietsübergreifenden Lizenz" bilde den Kernbereich des dem Territorialitätsprinzip unterworfenen Urheberrechts. Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes entzöge der Klägerin die Kontrolle über diese weitergehende Nutzung und mache die Durchsetzung ihres Vergütungsanspruchs unmöglich. Dies widerspräche dem urheberrechtlichen "Kernrecht" der Klägerin, von jeder Nutzung ihres Werkes zu profitieren, diametral.Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, ihre Verbreitungsrechte an den von ihrer Tochtergesellschaft an die Beklagte gelieferten Computerprogrammen wären nur dann gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UrhG im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bzw im Europäischen Wirtschaftsraum erschöpft, wenn der Beklagten "Werkstücke" durch Übertragung des Eigentums mit ihrer (der Klägerin) Einwilligung, "somit rechtmäßig", geliefert worden wären. Weder seien aber der Beklagten Werkstücke ins Eigentum übertragen worden, vielmehr habe sie lediglich die "Nutzung der betreffenden Anwender-Software gekauft", noch sei dies mit Zustimmung der Klägerin (bzw ihrer Tochtergesellschaft) erfolgt, zumal die Beklagten mit dem festgestellten Wiederverkauf in Deutschland gegen den Vertrag mit der österreichischen Tochtergesellschaft der Klägerin verstoßen habe. Die nationale Aufteilung des Marktes durch die Bündelung "national wirksamer" (wohl gemeint: länderweise beschränkter) Lizenzen zu einer "gebietsübergreifenden Lizenz" bilde den Kernbereich des dem Territorialitätsprinzip unterworfenen Urheberrechts. Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes entzöge der Klägerin die Kontrolle über diese weitergehende Nutzung und mache die Durchsetzung ihres Vergütungsanspruchs unmöglich. Dies widerspräche dem urheberrechtlichen "Kernrecht" der Klägerin, von jeder Nutzung ihres Werkes zu profitieren, diametral.
Hiezu wurde erwogen:
Voranzustellen ist, dass im vorliegenden Fall österreichisches Sachrecht zur Anwendung gelangt, weil die Klägerin die Verletzung ihrer Verbreitungsrechte durch die Beklagte in Österreich vor österreichischen Gerichten geltend macht (§ 34 Abs 1 IPRG). Durch die Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. 5. 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (folgend: Computer-RL, abgedruckt in Dittrich, UrhR3 546 ff) wurden Computerprogramme (Art 1) programmatisch als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst definiert. In Umsetzung dieser RL sind Computerprogramme nach § 40a Abs 1 UrhG Werke (und zwar gemäß § 2 Z 1 UrhG Werke der Literatur) im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie - was im vorliegenden Fall nicht bezweifelt wurde - das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihrer Urheber (hier von Mitarbeitern der Klägerin) sind. Die Klägerin als - unbestrittenermaßen - Werknutzungsberechtigte hat gemäß § 16 UrhG das ausschließliche Recht, "Werkstücke" zu verbreiten.Voranzustellen ist, dass im vorliegenden Fall österreichisches Sachrecht zur Anwendung gelangt, weil die Klägerin die Verletzung ihrer Verbreitungsrechte durch die Beklagte in Österreich vor österreichischen Gerichten geltend macht (Paragraph 34, Absatz eins, IPRG). Durch die Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. 5. 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (folgend: Computer-RL, abgedruckt in Dittrich, UrhR3 546 ff) wurden Computerprogramme (Artikel eins,) programmatisch als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst definiert. In Umsetzung dieser RL sind Computerprogramme nach Paragraph 40 a, Absatz eins, UrhG Werke (und zwar gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG Werke der Literatur) im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie - was im vorliegenden Fall nicht bezweifelt wurde - das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihrer Urheber (hier von Mitarbeitern der Klägerin) sind. Die Klägerin als - unbestrittenermaßen - Werknutzungsberechtigte hat gemäß Paragraph 16, UrhG das ausschließliche Recht, "Werkstücke" zu verbreiten.
Gemäß § 16 Abs 3 UrhG unterliegen - vorbehaltlich der §§ 16a (Vermieten und Verleihen) und 16b (Ausstellen) - dem Verbreitungsrecht Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind; ist aber die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt das Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten, unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für Werkstücke, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelszone mit Einwilligung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UrhG unterliegen - vorbehaltlich der Paragraphen 16 a, (Vermieten und Verleihen) und 16b (Ausstellen) - dem Verbreitungsrecht Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind; ist aber die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt das Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten, unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für Werkstücke, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelszone mit Einwilligung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind.
Zur Auslegung dieser in § 16 Abs 3 dritter Halbsatz UrhG normierten Ausnahme (von der im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahme vom im ersten Halbsatz angeordneten [weltweiten] Erschöpfungsgrundsatz) ist Art 4 lit c der Computer-RL heranzuziehen, wo es heißt: "Vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 5 und 6 [dort näher genannte Ausnahmen] umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Art 2 (Urheberschaft am Programm; gemäß Abs 3: der Arbeitgeber, hier die Klägerin) das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten (zustimmungsbedürftige Handlungen):Zur Auslegung dieser in Paragraph 16, Absatz 3, dritter Halbsatz UrhG normierten Ausnahme (von der im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahme vom im ersten Halbsatz angeordneten [weltweiten] Erschöpfungsgrundsatz) ist Artikel 4, Litera c, der Computer-RL heranzuziehen, wo es heißt: "Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 [dort näher genannte Ausnahmen] umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikel 2, (Urheberschaft am Programm; gemäß Absatz 3 :, der Arbeitgeber, hier die Klägerin) das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten (zustimmungsbedürftige Handlungen):
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon einschließlich der Vermietung. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in einem Vertragsstaat (ergänze: des Europäischen Wirtschaftsraums) durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich im Gebiet der Vertragsparteien (ergänze: des Europäischen Wirtschaftsraums) das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle und Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon."
Eine ausdrückliche Verankerung des Prinzips der ausschließlichen gemeinschaftsweiten Erschöpfung findet sich in Art 9 Abs 2 der Vermiet- und Verleih-RL (92/100/EWG des Rates vom 19. 11. 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums), wonach eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts nur mit dem Erstverkauf des geschützten Gegenstands in der Gemeinschaft eintrete (Plöckinger, Zur Frage der Erschöpfung im Urheberrecht, MR 1999, 153 ff, insb 156 mwN in FN 35).Eine ausdrückliche Verankerung des Prinzips der ausschließlichen gemeinschaftsweiten Erschöpfung findet sich in Artikel 9, Absatz 2, der Vermiet- und Verleih-RL (92/100/EWG des Rates vom 19. 11. 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums), wonach eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts nur mit dem Erstverkauf des geschützten Gegenstands in der Gemeinschaft eintrete (Plöckinger, Zur Frage der Erschöpfung im Urheberrecht, MR 1999, 153 ff, insb 156 mwN in FN 35).
Im deutschen Urheberrechtsgesetz wurde Art 4 lit c der Computer-RL praktisch wörtlich übernommen. Während dies bei der allgemeinen Regelung des Verbreitungsrechts im § 17 Abs 2 dUrhG nur in der Formulierung zum Ausdruck kommt ("Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig"), heißt es bei der Regelung für Computerprogramme im § 69c dUrhG (zustimmungsbedürftige Handlungen):Im deutschen Urheberrechtsgesetz wurde Artikel 4, Litera c, der Computer-RL praktisch wörtlich übernommen. Während dies bei der allgemeinen Regelung des Verbreitungsrechts im Paragraph 17, Absatz 2, dUrhG nur in der Formulierung zum Ausdruck kommt ("Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig"), heißt es bei der Regelung für Computerprogramme im Paragraph 69 c, dUrhG (zustimmungsbedürftige Handlungen):
"Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen
vorzunehmen oder zu gestatten: .... 3. jede Form der Verbreitung des
Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken,
einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines
Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der
Europäischen Union... im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so
erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts."
Während die deutsche Praxis zu § 17 Abs 2 dUrhG überwiegend der Auffassung zuneigt, die Zustimmung des Berechtigten könne auch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (etwa zwischen Deutschland und Österreich) mit der Wirkung beschränkt werden, dass von einem nur auf Österreich beschränkten Nutzungsberechtigten in Deutschland in Verkehr gebrachte Werkstücke ohne Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht seien und weder in Deutschland noch in anderen Ländern weiter verbreitet werden dürften, während die von diesem Nutzungsberechtigten in Österreich in Verkehr gebrachten Werkstücke nach dem Prinzip der gemeinschaftsweiten Erschöpfung (weil mit Zustimmung des Berechtigten) innerhalb der gesamten Europäischen Union frei zirkulieren könnten (siehe hiezu Loewenheim in Schricker2, dUrhR § 17 Rz 46 mwN), vertritt der genannte Autor bei der Kommentierung des § 69c dUrhG (aaO § 69c Rz 20 ff; insbesondere 31Während die deutsche Praxis zu Paragraph 17, Absatz 2, dUrhG überwiegend der Auffassung zuneigt, die Zustimmung des Berechtigten könne auch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (etwa zwischen Deutschland und Österreich) mit der Wirkung beschränkt werden, dass von einem nur auf Österreich beschränkten Nutzungsberechtigten in Deutschland in Verkehr gebrachte Werkstücke ohne Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht seien und weder in Deutschland noch in anderen Ländern weiter verbreitet werden dürften, während die von diesem Nutzungsberechtigten in Österreich in Verkehr gebrachten Werkstücke nach dem Prinzip der gemeinschaftsweiten Erschöpfung (weil mit Zustimmung des Berechtigten) innerhalb der gesamten Europäischen Union frei zirkulieren könnten (siehe hiezu Loewenheim in Schricker2, dUrhR Paragraph 17, Rz 46 mwN), vertritt der genannte Autor bei der Kommentierung des Paragraph 69 c, dUrhG (aaO Paragraph 69 c, Rz 20 ff; insbesondere 31
ff) die Ansicht, bei der europaweiten Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einer Computerprogrammkopie handle es sich um zwingendes - unabdingbares - Recht, weshalb entgegenstehende Klauseln in Softwareüberlassungsverträgen, die eine Weiterveräußerung der überlassenen Software ausschlössen, allenfalls schuldrechtliche (inter partes wirkende), aber keine dingliche Wirkung (zugunsten des Urhebers bzw des Werknutzungsberechtigten) hätten (aaO Rz 32 mwN). Wird nun angemessen berücksichtigt, dass im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit Softwareüberlassungs- bzw -nutzungsverträgen der Rechtsbegriff "Kauf(vertrag)" in aller Regel vermieden und durch zahlreiche andere, teils unbenannte und nicht sehr kennzeichnende Vertragsbezeichnungen (Nutzungsüberlassung, Nutzungskauf, Lizenzvertrag ua) "ersetzt" wird, dass jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung des Geschäftsfalles dem Erwerber die zeitlich unbegrenzte Verfügungsmacht über das "Werkstück" (die Computerprogrammkopie bzw -Diskette) eingeräumt wird (vgl dazu Ertl in EDV & Recht 1994, 19 f; Blocher, Die Nutzung von Software, EDV & Recht 1992, 34 ff, 39 ff, 42 f), dann muss bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 16 Abs 3 UrhG eine derartige Softwareüberlassung, bei der das in der Software zum Ausdruck gelangte Computerprogramm als dessen "Vervielfältigungsstück, Kopie" also gleich einem Werkstück im Sinne des § 16 UrhG enthalten ist, durchaus als "Sachkauf" beurteilt werden. Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung MR 1999, 343 (M. Walter) = ÖBl 2000, 133 (Kucska) - Roll up, die Verbreitungsrechte an einem Werbevideofilm betraf, ausgesprochen, dass das Verbreitungsrecht an einzelnen Werkexemplaren durch Eigentumsübertragung im In- oder Ausland mit Zustimmung des Berechtigten erlischt und ein Vorbehalt von Rechten für einzelne Mitgliedstaaten der EU nicht möglich ist (europaweite Erschöpfung). Dieser, der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Nachweise bei Plöckinger, Zur Frage der Erschöpfung im Urheberrecht, MR 1999, 153 ff [FN 3] entsprechende, im § 16 Abs 3 UrhG verankerte "gemeinschaftsweite Erschöpfungsgrundsatz" (M. Walter aaO) findet gerade im vorliegenden Fall der Erstveräußerung der strittigen Software in Österreich im Verhältnis zum von der Klägerin beanspruchten Schutzland Bundesrepublik Deutchland nach dem Gesagten volle Anwendung.ff) die Ansicht, bei der europaweiten Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einer Computerprogrammkopie handle es sich um zwingendes - unabdingbares - Recht, weshalb entgegenstehende Klauseln in Softwareüberlassungsverträgen, die eine Weiterveräußerung der überlassenen Software ausschlössen, allenfalls schuldrechtliche (inter partes wirkende), aber keine dingliche Wirkung (zugunsten des Urhebers bzw des Werknutzungsberechtigten) hätten (aaO Rz 32 mwN). Wird nun angemessen berücksichtigt, dass im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit Softwareüberlassungs- bzw -nutzungsverträgen der Rechtsbegriff "Kauf(vertrag)" in aller Regel vermieden und durch zahlreiche andere, teils unbenannte und nicht sehr kennzeichnende Vertragsbezeichnungen (Nutzungsüberlassung, Nutzungskauf, Lizenzvertrag ua) "ersetzt" wird, dass jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung des Geschäftsfalles dem Erwerber die zeitlich unbegrenzte Verfügungsmacht über das "Werkstück" (die Computerprogrammkopie bzw -Diskette) eingeräumt wird vergleiche dazu Ertl in EDV & Recht 1994, 19 f; Blocher, Die Nutzung von Software, EDV & Recht 1992, 34 ff, 39 ff, 42 f), dann muss bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des Paragraph 16, Absatz 3, UrhG eine derartige Softwareüberlassung, bei der das in der Software zum Ausdruck gelangte Computerprogramm als dessen "Vervielfältigungsstück, Kopie" also gleich einem Werkstück im Sinne des Paragraph 16, UrhG enthalten ist, durchaus als "Sachkauf" beurteilt werden. Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung MR 1999, 343 (M. Walter) = ÖBl 2000, 133 (Kucska) - Roll up, die Verbreitungsrechte an einem Werbevideofilm betraf, ausgesprochen, dass das Verbreitungsrecht an einzelnen Werkexemplaren durch Eigentumsübertragung im In- oder Ausland mit Zustimmung des Berechtigten erlischt und ein Vorbehalt von Rechten für einzelne Mitgliedstaaten der EU nicht möglich ist (europaweite Erschöpfung). Dieser, der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Nachweise bei Plöckinger, Zur Frage der Erschöpfung im Urheberrecht, MR 1999, 153 ff [FN 3] entsprechende, im Paragraph 16, Absatz 3, UrhG verankerte "gemeinschaftsweite Erschöpfungsgrundsatz" (M. Walter aaO) findet gerade im vorliegenden Fall der Erstveräußerung der strittigen Software in Österreich im Verhältnis zum von der Klägerin beanspruchten Schutzland Bundesrepublik Deutchland nach dem Gesagten volle Anwendung.
Die Klägerin hatte - in Kenntnis der europäischen, deutschen und österreichischen Urheberrechtsnormen - bei der Erstverbreitung der über ihre Tochtergesellschaft in Österreich an die Beklagte weiterveräußerten Computerprogrammkopien bzw der gesamten dieses Programm enthaltenden Software ausreichend Gelegenheit, aber auch die letzte Möglichkeit, die kommerzielle Verwertung ihrer nunmehr verfolgten Verbreitungsrechte auszuschöpfen. Gerade darin bestand das sogenannte Kernrecht ihrer Verbreitungsrechte. Wurden nunmehr das fragliche Computerprogramm bzw deren Kopien und damit dieses als "Werkstück" im Sinn des § 16 Abs 3 UrhG von ihr bzw mit ihrer Zustimmung von ihrer österreichischen Tochtergesellschaft im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (nämlich in Österreich) erstmals an die Beklagte verkauft, dann wurde damit ihr Verbreitungsrecht hinsichtlich dieser "Werkstücke" im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erschöpft. Sie kann daher der Beklagten den Weitervertrieb solcher, von dieser in Österreich erworbenen Werkstücke in Deutschland nicht aufgrund ihres, gemäß § 16 Abs 3 UrhG erschöpften Verbreitungsrechtes untersagen.Die Klägerin hatte - in Kenntnis der europäischen, deutschen und österreichischen Urheberrechtsnormen - bei der Erstverbreitung der über ihre Tochtergesellschaft in Österreich an die Beklagte weiterveräußerten Computerprogrammkopien bzw der gesamten dieses Programm enthaltenden Software ausreichend Gelegenheit, aber auch die letzte Möglichkeit, die kommerzielle Verwertung ihrer nunmehr verfolgten Verbreitungsrechte auszuschöpfen. Gerade darin bestand das sogenannte Kernrecht ihrer Verbreitungsrechte. Wurden nunmehr das fragliche Computerprogramm bzw deren Kopien und damit dieses als "Werkstück" im Sinn des Paragraph 16, Absatz 3, UrhG von ihr bzw mit ihrer Zustimmung von ihrer österreichischen Tochtergesellschaft im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (nämlich in Österreich) erstmals an die Beklagte verkauft, dann wurde damit ihr Verbreitungsrecht hinsichtlich dieser "Werkstücke" im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erschöpft. Sie kann daher der Beklagten den Weitervertrieb solcher, von dieser in Österreich erworbenen Werkstücke in Deutschland nicht aufgrund ihres, gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UrhG erschöpften Verbreitungsrechtes untersagen.
Auf den in erster Instanz geltend gemachten Rechtsgrund eines Verstoßes ggen § 1 UWG kommt die Klägerin nicht mehr zurück, sodass darauf nicht einzugehen war.Auf den in erster Instanz geltend gemachten Rechtsgrund eines Verstoßes ggen Paragraph eins, UWG kommt die Klägerin nicht mehr zurück, sodass darauf nicht einzugehen war.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.