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Rechtssatz RS0113896

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113896

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

oö LVBG §4 Abs4
VBG §4 Abs4

Rechtssatz

Befristete Dienstverträge sollen nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. Die enge Umschreibung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz des Gesetzes genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber den Interessen des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück (Hier: Musikschullehrer).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 97/00f
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 97/00f
  • 9 ObA 328/00a
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 328/00a
    nur: Befristete Dienstverträge sollen nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. Die enge Umschreibung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz des Gesetzes genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber den Interessen des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück. (T1)
  • 9 ObA 108/12s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 108/12s
    nur T1; Beisatz: Kein vertragsloser Zustand bei mangelnder Einigung über eine weitere Befristung und Entgegennahme der Dienstleistung durch den Arbeitgeber. (T2)
  • 9 ObA 99/14w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 99/14w
    Auch; Beisatz: Mit der vorübergehenden Verwendung eines – ohnehin im unbefristeten Dienstverhältnis stehenden – Vertragsbediensteten in einer bestimmten höherwertigen Tätigkeit wird die Absicht des Gesetzgebers, die Umgehung der Bestimmung, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern, nicht unterlaufen. (T3)
  • 9 ObA 81/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 ObA 81/25i
  • 9 ObA 88/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2026 9 ObA 88/25v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113896

Im RIS seit

16.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_009OBA00097_00F0000_001