Die Revision ist nicht berechtigt.
Dass der zweite zwischen den Streitteilen zustande gekommene Dienstvertrag nicht "zur Vertretung oder vorübergehenden Verwendung" (§§ 4 Abs 5 Z 1, 62 Abs 7 OÖ LVBG) abgeschlossen wurde, gesteht die beklagte Partei zu. Auf den Ausnahmefall nach § 4 Abs 5 Z 3 OÖ LVBG ("sonstige besondere Gründe für die weitere Verlängerung" hat sie sich gar nicht berufen. Entscheidend ist daher, ob - wie die beklagte Partei meint - die durch die §§ 4 Abs 5 Z 1, 62 Abs 7 OÖ LVGB angeordnete Ausnahme von § 4 Abs 4 leg.cit. schon dann zum Tragen kommt, wenn zwar nicht die Verlängerung, wohl aber das erste befristet abgeschlossene Dienstverhältnis zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung eingegangen wurde. Diesem Standpunkt der beklagten Partei ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt.Dass der zweite zwischen den Streitteilen zustande gekommene Dienstvertrag nicht "zur Vertretung oder vorübergehenden Verwendung" (Paragraphen 4, Absatz 5, Ziffer eins, 62, Absatz 7, OÖ LVBG) abgeschlossen wurde, gesteht die beklagte Partei zu. Auf den Ausnahmefall nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, OÖ LVBG ("sonstige besondere Gründe für die weitere Verlängerung" hat sie sich gar nicht berufen. Entscheidend ist daher, ob - wie die beklagte Partei meint - die durch die Paragraphen 4, Absatz 5, Ziffer eins, 62, Absatz 7, OÖ LVGB angeordnete Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 4, leg.cit. schon dann zum Tragen kommt, wenn zwar nicht die Verlängerung, wohl aber das erste befristet abgeschlossene Dienstverhältnis zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung eingegangen wurde. Diesem Standpunkt der beklagten Partei ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt.
Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur (dem § 4 Abs 4 OÖ LVBG inhaltsgleichen) Bestimmung des § 4 Abs 4 VBG 1948 zutreffend ausführte, sollen befristete Dienstverträge nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bilden und nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. Die enge Umschreibung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich (bezogen auf den vorliegenden Fall) um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz des Gesetzes genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber den Interessen des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück (9 ObA 7/98i).Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur (dem Paragraph 4, Absatz 4, OÖ LVBG inhaltsgleichen) Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 zutreffend ausführte, sollen befristete Dienstverträge nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bilden und nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. Die enge Umschreibung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich (bezogen auf den vorliegenden Fall) um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz des Gesetzes genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber den Interessen des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück (9 ObA 7/98i).
Vor diesem Hintergrund kann es bei der Anwendung der in den §§ 4 Abs 5 und 62 Abs 7 OÖ LVBG normierten Ausnahmen von § 4 Abs 4 leg.cit. nur darauf ankommen, ob die Verlängerung des ursprünglich (aus welchen Gründen immer) befristeten Dienstverhältnisses deshalb nicht die in § 4 Abs 4 OÖ LVBG normierten Rechtsfolgen auslöst, weil sie nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung erfolgte. Dies ergibt sich daraus, dass § 4 Abs 4 OÖ LVBG die hier interessierende Rechtsfolge an die drei Monate überschreitende Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses knüpft. Demgemäß kommen auch die in Rede stehenden Ausnahmebestimmungen nur zum Tragen, wenn diese Verlängerung den dort normierten Kriterien (zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung) entspricht.Vor diesem Hintergrund kann es bei der Anwendung der in den Paragraphen 4, Absatz 5 und 62 Absatz 7, OÖ LVBG normierten Ausnahmen von Paragraph 4, Absatz 4, leg.cit. nur darauf ankommen, ob die Verlängerung des ursprünglich (aus welchen Gründen immer) befristeten Dienstverhältnisses deshalb nicht die in Paragraph 4, Absatz 4, OÖ LVBG normierten Rechtsfolgen auslöst, weil sie nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung erfolgte. Dies ergibt sich daraus, dass Paragraph 4, Absatz 4, OÖ LVBG die hier interessierende Rechtsfolge an die drei Monate überschreitende Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses knüpft. Demgemäß kommen auch die in Rede stehenden Ausnahmebestimmungen nur zum Tragen, wenn diese Verlängerung den dort normierten Kriterien (zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung) entspricht.
Dass sowohl in § 4 Abs 5 Z 1 als auch in § 62 Abs 7 nicht ausdrücklich von der Verlängerung sondern von der Aufnahme des Vertragsbediensteten bzw. des Vertragslehrers die Rede ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wollte man nämlich iS einer reinen Wortinterpretation davon ausgehen, dass damit nicht auf die Verlängerung sondern auf die (ursprüngliche) Begründung des Dienstverhältnisses ("aufgenommen") abgestellt wird, würde dies bedeuten, dass ein einmal zur Vertretung aufgenommener Vertragslehrer in keinem Fall mehr in den Genuss des Schutzes des § 4 Abs 4 OÖ LVBG kommen könnte, und zwar auch dann nicht, wenn in weiterer Folge immer wieder nicht zur Vertretung oder vorübergehende Verwendung dienende Verlängerungen erfolgten. Ein derartiger Sinn kann aber den genannten Bestimmungen nicht unterstellt werden.Dass sowohl in Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, als auch in Paragraph 62, Absatz 7, nicht ausdrücklich von der Verlängerung sondern von der Aufnahme des Vertragsbediensteten bzw. des Vertragslehrers die Rede ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wollte man nämlich iS einer reinen Wortinterpretation davon ausgehen, dass damit nicht auf die Verlängerung sondern auf die (ursprüngliche) Begründung des Dienstverhältnisses ("aufgenommen") abgestellt wird, würde dies bedeuten, dass ein einmal zur Vertretung aufgenommener Vertragslehrer in keinem Fall mehr in den Genuss des Schutzes des Paragraph 4, Absatz 4, OÖ LVBG kommen könnte, und zwar auch dann nicht, wenn in weiterer Folge immer wieder nicht zur Vertretung oder vorübergehende Verwendung dienende Verlängerungen erfolgten. Ein derartiger Sinn kann aber den genannten Bestimmungen nicht unterstellt werden.
Entscheidend ist daher, dass mit dem Kläger zunächst ein - wenn auch zur Vertretung eingegangenes - befristetes Dienstverhältnis begründet wurde, dass in der Folge nicht unter den in den genannten Ausnahmebestimmungen normierten Umständen (zur Vertretung oder vorübergehenden Verwendung) auf mehr als drei Monate befristet verlängert wurde. Im Sinne der dargelegten Rechtslage ist daher das Dienstverhältnis des Klägers als auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen.
Der Standpunkt der beklagten Partei, dass hier überhaupt keine Verlängerung erfolgt, sondern ein völlig neues Dienstverhältnis abgeschlossen worden sei, ist unhaltbar. Die unterschiedliche Einstufung des Klägers ist eine zwingende Folge des Umstandes, dass er zunächst nur zur Vertretung, dann aber ohne diese Einschränkung beschäftigt wurde (vgl § 63 Abs 1 und 2 Z 1 OÖ LVBG). Daraus ist für den Standpunkt der beklagten Partei ebensowenig zu gewinnen, wie aus der Tatsache, dass mit dem zweiten Dienstvertrag der Dienstort geändert worden sei. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Verträge zwischen den selben Personen begründet wurden, nahtlos aufeinander folgten und jeweils die Verwendung des Klägers als Musikschullehrer zum Gegenstand hatten. Unter dieser Voraussetzung kann der Umstand, dass der zweite Vertrag nicht ausdrücklich als "Verlängerung" des Dienstverhältnisses deklariert wurde, nicht dazu führen, dem Kläger den Schutz des § 4 Abs 4 OÖ LVBG zu verweigern (insoweit ähnlich zur Überstellung nach § 42 VBG 1948: 9 ObA 153/97h).Der Standpunkt der beklagten Partei, dass hier überhaupt keine Verlängerung erfolgt, sondern ein völlig neues Dienstverhältnis abgeschlossen worden sei, ist unhaltbar. Die unterschiedliche Einstufung des Klägers ist eine zwingende Folge des Umstandes, dass er zunächst nur zur Vertretung, dann aber ohne diese Einschränkung beschäftigt wurde vergleiche Paragraph 63, Absatz eins und 2 Ziffer eins, OÖ LVBG). Daraus ist für den Standpunkt der beklagten Partei ebensowenig zu gewinnen, wie aus der Tatsache, dass mit dem zweiten Dienstvertrag der Dienstort geändert worden sei. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Verträge zwischen den selben Personen begründet wurden, nahtlos aufeinander folgten und jeweils die Verwendung des Klägers als Musikschullehrer zum Gegenstand hatten. Unter dieser Voraussetzung kann der Umstand, dass der zweite Vertrag nicht ausdrücklich als "Verlängerung" des Dienstverhältnisses deklariert wurde, nicht dazu führen, dem Kläger den Schutz des Paragraph 4, Absatz 4, OÖ LVBG zu verweigern (insoweit ähnlich zur Überstellung nach Paragraph 42, VBG 1948: 9 ObA 153/97h).
Im Übrigen ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, dass die Erklärung, ein befristetes Dienstverhältnis nicht zu verlängern, auch dann nicht nachträglich in die rechtsgestaltende Erklärung der Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses umgedeutet werden kann, wenn die Nichtverlängerung mit dem Verhalten des Dienstnehmers begründet wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.