Rechtssatz RS0113920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113920
Entscheidungsdatum
21.06.2000
Norm
Assoziationsabk EWG - Türkei allg
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art6
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art14
Rechtssatz
Dass der Assoziationsratsbeschluß (ARB) vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/80) für den österreichischen Rechtsbereich erst mit dem Betritt Österreichs zur Gemeinschaft in Kraft trat, hat nicht zur Folge, dass türkische Arbeitnehmer die in Art 6 Abs 1 des Assoziationsratsbeschluss vom 19. September 1980 Nr 1/80 genannten Zeiträume nach dem 1. Jänner 1995 zurücklegen müssen, um in den Genuss der dort vorgesehenen Privilegien zu gelangen; vielmehr kommen ihnen auch am 1. Jänner 1995 bereits zurückgelegte Zeiträume zugute.Dass der Assoziationsratsbeschluß (ARB) vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/80) für den österreichischen Rechtsbereich erst mit dem Betritt Österreichs zur Gemeinschaft in Kraft trat, hat nicht zur Folge, dass türkische Arbeitnehmer die in Artikel 6, Absatz eins, des Assoziationsratsbeschluss vom 19. September 1980 Nr 1/80 genannten Zeiträume nach dem 1. Jänner 1995 zurücklegen müssen, um in den Genuss der dort vorgesehenen Privilegien zu gelangen; vielmehr kommen ihnen auch am 1. Jänner 1995 bereits zurückgelegte Zeiträume zugute.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113920
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00179_99A0000_002