a) Das Berufungsgericht hob jenen Teil des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die Klage teilweise zurückgewiesen worden war, auf, weil das Erstgericht das unter Punkt 2) erhobene Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs in Urteilsform zurückgewiesen habe, obwohl über die Zulässigkeit des Rechtswegs als Prozessvoraussetzung mit Beschluss zu entscheiden gewesen wäre; dieser Beschluss sei mit Rekurs und nicht mit Berufung anzufechten. Die Ausführungen in der Berufung, mit denen die Zurückweisung des Punkts 2) des Klagebegehrens bekämpft werde, seien daher als Rekurs zu behandeln. Im Zusammenhang mit dem vor der Klageänderung erstatteten Prozessvorbringen sei noch erkennbar, dass der Kläger diesen Anspruch auch im Verfahren erster Instanz als Staatshaftungs- und damit als Schadenersatzanspruch geltend mache, über den grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen vorlägen, über die - dem AHG fremde - Naturalrestitution als Ausfluss der Schadensminderungspflicht im Rahmen der innerstaatlichen verfassungs- und gesetzmäßigen Regelungskompetenz oder nach gemeinschaftsrechtlichem Staatshaftungsrecht zu entscheiden, betreffe eine Frage des materiellen Rechts, sodass insoweit Punkt I) des Ersturteils aufzuheben und dem Erstgericht eine Sachentscheidung aufzutragen sei. Dem Berufungsgericht sei es verwehrt, anstelle einer Formal- eine Sachentscheidung zu treffen.a) Das Berufungsgericht hob jenen Teil des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die Klage teilweise zurückgewiesen worden war, auf, weil das Erstgericht das unter Punkt 2) erhobene Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs in Urteilsform zurückgewiesen habe, obwohl über die Zulässigkeit des Rechtswegs als Prozessvoraussetzung mit Beschluss zu entscheiden gewesen wäre; dieser Beschluss sei mit Rekurs und nicht mit Berufung anzufechten. Die Ausführungen in der Berufung, mit denen die Zurückweisung des Punkts 2) des Klagebegehrens bekämpft werde, seien daher als Rekurs zu behandeln. Im Zusammenhang mit dem vor der Klageänderung erstatteten Prozessvorbringen sei noch erkennbar, dass der Kläger diesen Anspruch auch im Verfahren erster Instanz als Staatshaftungs- und damit als Schadenersatzanspruch geltend mache, über den grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen vorlägen, über die - dem AHG fremde - Naturalrestitution als Ausfluss der Schadensminderungspflicht im Rahmen der innerstaatlichen verfassungs- und gesetzmäßigen Regelungskompetenz oder nach gemeinschaftsrechtlichem Staatshaftungsrecht zu entscheiden, betreffe eine Frage des materiellen Rechts, sodass insoweit Punkt römisch eins) des Ersturteils aufzuheben und dem Erstgericht eine Sachentscheidung aufzutragen sei. Dem Berufungsgericht sei es verwehrt, anstelle einer Formal- eine Sachentscheidung zu treffen.
a) Der Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluss ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die zweite Instanz hat als Rekursgericht dem Erstgericht die Sachentscheidung über einen Teil des Klagebegehrens aufgetragen. Gemäß § 499 Abs 2 ZPO ist das Gericht, an das eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichts zu gänzlicher oder teilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung gelangt, hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Berufungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Erstgericht, an das die Rechtssache nach Aufhebung seiner Entscheidung zurückverwiesen wurde, ist nur an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses, nicht aber auch an etwa dort geäußerte Ansichten zur Beweiswürdigung gebunden (EvBl 1960/119). Soweit rechtliche Ausführungen für die Aufhebung nicht maßgebend waren, besteht gleichfalls keine Bindung (RZ 1973/35; Kodek in Rechberger2, § 499 ZPO Rz 2). Dies muss auch dann gelten, wenn das Gericht zweiter Instanz eine vom Erstgericht unzutreffender Weise in Urteilsform ausgesprochene Klagezurückweisung (hier eines Teils des Anspruchs) dadurch korrigiert, dass es dem Erstgericht die Sachentscheidung aufträgt. Im vorliegenden Fall wurde dem Erstgericht durch die zweite Instanz dabei keine dem materiellen Recht zuzurechnende Rechtsauffassung überbunden.Die zweite Instanz hat als Rekursgericht dem Erstgericht die Sachentscheidung über einen Teil des Klagebegehrens aufgetragen. Gemäß Paragraph 499, Absatz 2, ZPO ist das Gericht, an das eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichts zu gänzlicher oder teilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung gelangt, hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Berufungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Erstgericht, an das die Rechtssache nach Aufhebung seiner Entscheidung zurückverwiesen wurde, ist nur an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses, nicht aber auch an etwa dort geäußerte Ansichten zur Beweiswürdigung gebunden (EvBl 1960/119). Soweit rechtliche Ausführungen für die Aufhebung nicht maßgebend waren, besteht gleichfalls keine Bindung (RZ 1973/35; Kodek in Rechberger2, Paragraph 499, ZPO Rz 2). Dies muss auch dann gelten, wenn das Gericht zweiter Instanz eine vom Erstgericht unzutreffender Weise in Urteilsform ausgesprochene Klagezurückweisung (hier eines Teils des Anspruchs) dadurch korrigiert, dass es dem Erstgericht die Sachentscheidung aufträgt. Im vorliegenden Fall wurde dem Erstgericht durch die zweite Instanz dabei keine dem materiellen Recht zuzurechnende Rechtsauffassung überbunden.
Fragen nach der Zulässigkeit der Naturalrestitution im Amtshaftungs- und im Staatshaftungsrecht stellen sich somit in diesem Rechtsgang noch nicht.
b) Zur Revision des Klägers zu seinem Begehren auf Haftentschädigung und Verdienstentgang aus dem Rechtsgrund der Staatshaftung:
Seit dem Urteil des EuGH vom 19. November 1991, Rs C-6, 9/90 - Francovich, Slg 1991 I-5403, dem eine Reihe weiteren Entscheidungen folgten, zählt die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts zum fixen Bestand des Europarechts. Der EuGH anerkennt die Staatshaftung unter drei Voraussetzungen: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein Kausalzusammenhang bestehen (1 Ob 80/99t = ecolex 2000, 276 [Längle] mwN). Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Haftung für legislatives Unrecht, dh für gemeinschaftsrechtswidrige Handlungen der Legislative, die bis zu diesem Zeitpunkt dem österr Recht (Art 23 B-VG, AHG) unbekannt war. Der Kläger brachte dazu in erster Instanz vor, der Gesetzgeber habe es verabsäumt, die sich aus Art 14 des ARB 1/80 ergebenden Verpflichtungen im Fremdengesetz sowie die Richtlinie 64/221/EWG, diese im Erfordernis sowohl der negativen spezialpräventiven Zukunftsprognose als auch der gerichtlichen Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer aufenthaltshemmenden Maßnahme, umzusetzen. Dazu ist auszuführen:Seit dem Urteil des EuGH vom 19. November 1991, Rs C-6, 9/90 - Francovich, Slg 1991 I-5403, dem eine Reihe weiteren Entscheidungen folgten, zählt die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts zum fixen Bestand des Europarechts. Der EuGH anerkennt die Staatshaftung unter drei Voraussetzungen: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein Kausalzusammenhang bestehen (1 Ob 80/99t = ecolex 2000, 276 [Längle] mwN). Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Haftung für legislatives Unrecht, dh für gemeinschaftsrechtswidrige Handlungen der Legislative, die bis zu diesem Zeitpunkt dem österr Recht (Artikel 23, B-VG, AHG) unbekannt war. Der Kläger brachte dazu in erster Instanz vor, der Gesetzgeber habe es verabsäumt, die sich aus Artikel 14, des ARB 1/80 ergebenden Verpflichtungen im Fremdengesetz sowie die Richtlinie 64/221/EWG, diese im Erfordernis sowohl der negativen spezialpräventiven Zukunftsprognose als auch der gerichtlichen Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer aufenthaltshemmenden Maßnahme, umzusetzen. Dazu ist auszuführen:
Trotz fehlenden Abschlusses eines Anpassungsprotokolls ist das Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 (im Folgenden nur Assoziationsabkommen) gemäß Art 76 Abs 2 der Beitrittsakte seit 1. Jänner 1995 auch für Österreich geltendes Gemeinschaftsrecht (VwGH Zl. 96/09/0088 ua). Nach Art 36 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen vom 23. November 1970 wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach den vom Assoziationsrat festgelegten Regeln bis spätestens zum 1. Dezember 1986 schrittweise hergestellt. Der bisher einzige Beschluss, den der Assoziationsrat zur Herstellung der Freizügigkeit fasste, der Beschluss vom 20. Dezember 1976 Nr 2/76 (im Folgenden nur ARB 2/76), wurde durch den Assoziationsratsbeschluss vom 19. September 1980 Nr 1/80 (im Folgenden nur ARB 1/80) dahin abgeändert, dass für türkische Arbeitnehmer, die ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integriert sind, neue Beschränkungen der Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt verboten werden. Art 2 Abs 1 lit b des ARB 2/76 und Art 6 Abs 1 des ARB 1/80 regeln den Zugang türkischer Arbeitnehmer zum nationalen Arbeitsmarkt in Gestalt deren beschäftigungsrechtlichen Stellung bei Nachweis "ordnungsgemäßer Beschäftigung" nach Zurücklegung bestimmter Zeitabschnitte. Art 6 des ARB 1/80 lautet:Trotz fehlenden Abschlusses eines Anpassungsprotokolls ist das Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 (im Folgenden nur Assoziationsabkommen) gemäß Artikel 76, Absatz 2, der Beitrittsakte seit 1. Jänner 1995 auch für Österreich geltendes Gemeinschaftsrecht (VwGH Zl. 96/09/0088 ua). Nach Artikel 36, des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen vom 23. November 1970 wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach den vom Assoziationsrat festgelegten Regeln bis spätestens zum 1. Dezember 1986 schrittweise hergestellt. Der bisher einzige Beschluss, den der Assoziationsrat zur Herstellung der Freizügigkeit fasste, der Beschluss vom 20. Dezember 1976 Nr 2/76 (im Folgenden nur ARB 2/76), wurde durch den Assoziationsratsbeschluss vom 19. September 1980 Nr 1/80 (im Folgenden nur ARB 1/80) dahin abgeändert, dass für türkische Arbeitnehmer, die ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integriert sind, neue Beschränkungen der Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt verboten werden. Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des ARB 2/76 und Artikel 6, Absatz eins, des ARB 1/80 regeln den Zugang türkischer Arbeitnehmer zum nationalen Arbeitsmarkt in Gestalt deren beschäftigungsrechtlichen Stellung bei Nachweis "ordnungsgemäßer Beschäftigung" nach Zurücklegung bestimmter Zeitabschnitte. Artikel 6, des ARB 1/80 lautet:
"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."
Die Bestimmungen des Assoziationsabkommens und der Beschlüsse des Assoziationsrats sind in jener Bedeutung anzuwenden, die ihnen die nach dem Gemeinschaftsrecht zu ihrer Auslegung zuständigen Organe, insbesondere der EuGH - der gemäß Art 1 Abs 3 des EU-Beitrittsvertrags auch für die Auslegung des EU-Beitrittsvertrags selbst zuständig ist - beigemessen hat. Eine zentrale Aussage des Urteils des EuGH vom 20. September 1990, Rs C-192/89 Sevince, Slg 1990, I-3461 = EuZW 1990, 479 (im Folgenden nur Sevince-Urteil) besteht in der engen Verknüpfung von Erwerbstätigkeit und Aufenthaltsrecht. Obwohl Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz (auch Gedankenstrich oder Spiegelstrich) des ARB 1/80 nur die beschäftigungs- und nicht auch die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regle, seien beide Aspekte mit der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer eng miteinander verknüpft; diese Bestimmungen implizierten zwangsläufig, dass den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zustehe; anderenfalls wäre das Recht, das sie den Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos (Sevince-Urteil Rn 29). Dieser Auffassung ist der EuGH in Folgeentscheidungen treu geblieben; sie wurde in Österreich auch vom VwGH (Erkenntnisse Zl. 96/09/0297, Zl. 97/09/0131) übernommen.Die Bestimmungen des Assoziationsabkommens und der Beschlüsse des Assoziationsrats sind in jener Bedeutung anzuwenden, die ihnen die nach dem Gemeinschaftsrecht zu ihrer Auslegung zuständigen Organe, insbesondere der EuGH - der gemäß Artikel eins, Absatz 3, des EU-Beitrittsvertrags auch für die Auslegung des EU-Beitrittsvertrags selbst zuständig ist - beigemessen hat. Eine zentrale Aussage des Urteils des EuGH vom 20. September 1990, Rs C-192/89 Sevince, Slg 1990, I-3461 = EuZW 1990, 479 (im Folgenden nur Sevince-Urteil) besteht in der engen Verknüpfung von Erwerbstätigkeit und Aufenthaltsrecht. Obwohl Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz (auch Gedankenstrich oder Spiegelstrich) des ARB 1/80 nur die beschäftigungs- und nicht auch die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regle, seien beide Aspekte mit der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer eng miteinander verknüpft; diese Bestimmungen implizierten zwangsläufig, dass den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zustehe; anderenfalls wäre das Recht, das sie den Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos (Sevince-Urteil Rn 29). Dieser Auffassung ist der EuGH in Folgeentscheidungen treu geblieben; sie wurde in Österreich auch vom VwGH (Erkenntnisse Zl. 96/09/0297, Zl. 97/09/0131) übernommen.
Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz des ARB 1/80 erfüllt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen, um neben der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen (Urteil des EuGH Rs C-237/91 vom 16. Dezember 1992 - Kus, Slg 1992 I-6781 [im Folgenden nur Kus-Urteil]). Der Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" setzt allerdings eine gesicherte und nicht eine nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus (Sevince-Urteil Rn 30). Versucht man eine teleologisch ausgerichtete Konkretisierung, so ist wohl unter "ordnungsgemäßer Beschäftigung" eine dauerhafte weisungsgebundene Tätigkeit zu verstehen, wobei es auf die Dauer der Arbeitszeit selbst nicht ankommt. Keine "ordnungsgemäße Beschäftigung" sind Gelegenheits- und Hilfstätigkeiten sowie Arbeitsverhältnisse, die mangels Kündigungsfristen sofort auflösbar sind, weil sie keine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt garantieren (Lang, Das Gemeinschaftsrecht der Drittstaatsangehörigen, 227 mwN in FN 764).Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 erfüllt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen, um neben der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen (Urteil des EuGH Rs C-237/91 vom 16. Dezember 1992 - Kus, Slg 1992 I-6781 [im Folgenden nur Kus-Urteil]). Der Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" setzt allerdings eine gesicherte und nicht eine nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus (Sevince-Urteil Rn 30). Versucht man eine teleologisch ausgerichtete Konkretisierung, so ist wohl unter "ordnungsgemäßer Beschäftigung" eine dauerhafte weisungsgebundene Tätigkeit zu verstehen, wobei es auf die Dauer der Arbeitszeit selbst nicht ankommt. Keine "ordnungsgemäße Beschäftigung" sind Gelegenheits- und Hilfstätigkeiten sowie Arbeitsverhältnisse, die mangels Kündigungsfristen sofort auflösbar sind, weil sie keine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt garantieren (Lang, Das Gemeinschaftsrecht der Drittstaatsangehörigen, 227 mwN in FN 764).
Unter Zugrundelegung der Rspr des EuGH (Sevince-Urteil Rn 31; Kus-Urteil Rn 18 ua) lässt sich der personelle Anwendungsbereich des Art 6 des ARB 1/80 wie folgt definieren: Der türkische Staatsangehörige muss, um die Privilegien des Art 6 des ARB 1/80 in Anspruch nehmen zu dürfen, Arbeitnehmer sein, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats angehören und einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" nachgehen. Seine aufenthaltsrechtliche Position ist von der Dauer, in der er die genannten Voraussetzungen erfüllt, abhängig (Lang aaO 228 f). Der Individualanspruch des türkischen Arbeitnehmers nach Art 6 des ARB 1/80 setzt allerdings voraus, dass ihm der erstmalige Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt erlaubt worden ist; diese Voraussetzung unterliegt ausschließlich innerstaatlichen Regelungen (mit Ausnahme der Regelungen für Familienangehörige gemäß Art 7 der ARB 1/80). All diese Erwägungen, mit denen sich auch das Berufungsgericht auseinandersetzte, werden im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Evident ist angesichts dieser Rechtslage, dass Zeiten des türkischen Arbeitnehmers in Haft nicht als solche einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" iSd Art 6 Abs 1 des Assoziationsratsbeschlusses vom 19. September 1980 Nr 1/80 angesehen werden können.Unter Zugrundelegung der Rspr des EuGH (Sevince-Urteil Rn 31; Kus-Urteil Rn 18 ua) lässt sich der personelle Anwendungsbereich des Artikel 6, des ARB 1/80 wie folgt definieren: Der türkische Staatsangehörige muss, um die Privilegien des Artikel 6, des ARB 1/80 in Anspruch nehmen zu dürfen, Arbeitnehmer sein, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats angehören und einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" nachgehen. Seine aufenthaltsrechtliche Position ist von der Dauer, in der er die genannten Voraussetzungen erfüllt, abhängig (Lang aaO 228 f). Der Individualanspruch des türkischen Arbeitnehmers nach Artikel 6, des ARB 1/80 setzt allerdings voraus, dass ihm der erstmalige Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt erlaubt worden ist; diese Voraussetzung unterliegt ausschließlich innerstaatlichen Regelungen (mit Ausnahme der Regelungen für Familienangehörige gemäß Artikel 7, der ARB 1/80). All diese Erwägungen, mit denen sich auch das Berufungsgericht auseinandersetzte, werden im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Evident ist angesichts dieser Rechtslage, dass Zeiten des türkischen Arbeitnehmers in Haft nicht als solche einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" iSd Artikel 6, Absatz eins, des Assoziationsratsbeschlusses vom 19. September 1980 Nr 1/80 angesehen werden können.
Die zweite Instanz führte weiters aus, der Kläger habe behauptet, dass er die zeitlichen Voraussetzungen nach Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz des ARB 1/80 erfülle; dem habe die beklagte Partei nicht konkret widersprochen, sondern nur eingewendet, dass der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem der Beitritt Österreichs zur EU wirksam wurde, angesichts seiner Inhaftierung nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört und er deshalb die Privilegien der Art 6 f des ARB 1/80 nicht mehr besessen habe. Deshalb erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob er nach Maßgabe der von Art 6 des ARB 1/80 angeordneten Berechnung der Beschäftigungszeiten tatsächlich einer ordnungsgemäßen Beschäftigung in der erforderlichen Dauer von vier Jahren nachgegangen sei und ob es (bei der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1998) zum Nachweis des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmung eines deklarativen Feststellungsbescheids durch das Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich bedurft habe, der nach der Rechtsauffassung des VwGH in seinem Erkenntnis Zl. 96/09/0088 das einzige geeignete Mittel zum Nachweis der Berechtigung sei (vgl dazu auch Steier, Feststellungsbescheide bei Beschäftigung integrierter Türken, in ecolex 1997, 106 ff). Vielmehr sei zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er bereits vor seiner Inhaftierung (am 21. Juni 1994) die zeitliche Voraussetzung der nach Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz des ARB 1/80 erforderlichen vierjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung erfüllt habe. Diese Auffassung ist zu billigen: Dass (auch) der ARB 1/80 für den österreichischen Rechtsbereich erst mit dem Betritt Österreichs zur Gemeinschaft in Kraft trat, hat nicht zur Folge, dass türkische Arbeitnehmer, die in Art 6 Abs 1 des Assoziationsratsbeschluss vom 19. September 1980 Nr 1/80 genannten Zeiträume nach dem 1. Jänner 1995 zurücklegen müssen, um in den Genuss der dort vorgesehenen Privilegien zu gelangen; vielmehr kommen ihnen entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Rechtsträgers auch am 1. Jänner 1995 bereits zurückgelegte Zeiträume zugute. Andernfalls wären türkische Arbeitnehmer in Österreich schlechter gestellt als in den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.Die zweite Instanz führte weiters aus, der Kläger habe behauptet, dass er die zeitlichen Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 erfülle; dem habe die beklagte Partei nicht konkret widersprochen, sondern nur eingewendet, dass der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem der Beitritt Österreichs zur EU wirksam wurde, angesichts seiner Inhaftierung nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört und er deshalb die Privilegien der Artikel 6, f des ARB 1/80 nicht mehr besessen habe. Deshalb erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob er nach Maßgabe der von Artikel 6, des ARB 1/80 angeordneten Berechnung der Beschäftigungszeiten tatsächlich einer ordnungsgemäßen Beschäftigung in der erforderlichen Dauer von vier Jahren nachgegangen sei und ob es (bei der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1998) zum Nachweis des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmung eines deklarativen Feststellungsbescheids durch das Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich bedurft habe, der nach der Rechtsauffassung des VwGH in seinem Erkenntnis Zl. 96/09/0088 das einzige geeignete Mittel zum Nachweis der Berechtigung sei vergleiche dazu auch Steier, Feststellungsbescheide bei Beschäftigung integrierter Türken, in ecolex 1997, 106 ff). Vielmehr sei zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er bereits vor seiner Inhaftierung (am 21. Juni 1994) die zeitliche Voraussetzung der nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 erforderlichen vierjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung erfüllt habe. Diese Auffassung ist zu billigen: Dass (auch) der ARB 1/80 für den österreichischen Rechtsbereich erst mit dem Betritt Österreichs zur Gemeinschaft in Kraft trat, hat nicht zur Folge, dass türkische Arbeitnehmer, die in Artikel 6, Absatz eins, des Assoziationsratsbeschluss vom 19. September 1980 Nr 1/80 genannten Zeiträume nach dem 1. Jänner 1995 zurücklegen müssen, um in den Genuss der dort vorgesehenen Privilegien zu gelangen; vielmehr kommen ihnen entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Rechtsträgers auch am 1. Jänner 1995 bereits zurückgelegte Zeiträume zugute. Andernfalls wären türkische Arbeitnehmer in Österreich schlechter gestellt als in den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Die zweite Instanz vertrat ferner die Rechtsauffassung, ein türkischer Strafgefangener, der das Freizügigkeitsrecht bereits erworben habe, verliere dieses zufolge Art 6 Abs 2 zweiter Satz des ARB 1/80 nicht ex lege. Daran ändere auch die dort gewählte Formulierung "unverschuldete Arbeitslosigkeit" nichts; soweit sich die Vertreter der gegenteiligen Auffassung auf dieses rechtserhaltende Tatbestandsmerkmal mit der Begründung beriefen, eine Strafhaft sei jedenfalls verschuldet, übersähen sie, dass die Strafhaft zwar in der Tat verschuldet, indes unfreiwillig eingetreten sei und zu einer zwar verschuldeten, jedoch unfreiwilligen Arbeitslosigkeit führe, die den automatischen Untergang bereits erworbener Privilegien nach Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz des ARB 1/80 nicht zur Folge habe. Auch dem ist beizutreten:Die zweite Instanz vertrat ferner die Rechtsauffassung, ein türkischer Strafgefangener, der das Freizügigkeitsrecht bereits erworben habe, verliere dieses zufolge Artikel 6, Absatz 2, zweiter Satz des ARB 1/80 nicht ex lege. Daran ändere auch die dort gewählte Formulierung "unverschuldete Arbeitslosigkeit" nichts; soweit sich die Vertreter der gegenteiligen Auffassung auf dieses rechtserhaltende Tatbestandsmerkmal mit der Begründung beriefen, eine Strafhaft sei jedenfalls verschuldet, übersähen sie, dass die Strafhaft zwar in der Tat verschuldet, indes unfreiwillig eingetreten sei und zu einer zwar verschuldeten, jedoch unfreiwilligen Arbeitslosigkeit führe, die den automatischen Untergang bereits erworbener Privilegien nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 nicht zur Folge habe. Auch dem ist beizutreten:
Nach der deutschen Fassung des Art 6 Abs 2 zweiter Satz des ARB 1/80 besteht der Aufenthaltsanspruch bei "unverschuldeter" Arbeitslosigkeit fort, während die anderssprachigen Fassungen die Formulierung "involontaire", "involontaria", "unvoluntarily", "onvrijwillige" oder "elde olmayan nedenlerle" verwenden, also von "ungewollter" oder "unfreiwilliger" Arbeitslosigkeit sprechen. Die verschieden- sprachigen Fassungen sind grundsätzlich gleichberechtigt (Art 33 des Assoziationsabkommens und Art 64 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen; Gutmann in Antalovsky/König/Perchinig/Vana, Assozierungsabkommen der EU mit Drittstaaten 60). Zur Lösung der Frage, welchem Wortlaut der Vorzug zu geben sei, führte der EuGH in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77 - Bouchereau, Slg 1977, 1999 = NJW 1978, 479 aus, die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift müssten einheitlich ausgelegt werden; soweit die Fassungen voneinander abwichen, müsse die Vorschrift daher nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehöre. Der Gerichtshof sprach in seinem Urteil vom 23. Jänner 1997, C-171/95 - Tetik, Slg 1997, I-329 (im Folgenden Tetik-Urteil) demgemäß aus, entscheidend für den Erhalt des Aufenthaltsrechts sei nicht, ob der türkische Arbeitnehmer den Arbeitsplatz freiwillig aufgebe, sondern ob er mit dieser Entscheidung zugleich den Arbeitsmarkt freiwillig endgültig verlasse. Diesem Rechtsfall war zugrunde gelegen, dass ein türkischer Seemann, der insgesamt acht Jahre auf verschiedenen deutschen Seeschiffen ordnungsgemäß beschäftigt gewesen war und mehrmals befristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten hatte, auch nach seiner Abmusterung, dh seiner freiwilligen Kündigung, das Recht auf weiteren Aufenthalt habe, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Arbeit an Land zu suchen. Wie lang dieser Zeitraum bemessen werde, sei Angelegenheit der nationalen Behörden oder Gerichte. Klargestellt wird dort auch, dass Art 6 Abs 2 zweiter Satz des ARB 1/80 Zeiten der Beschäftigungslosigkeit, die auf lange Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit zurückzuführen seien, betreffe (Tetik-Urteil Rn 38): Gebe ein türkischer Arbeitnehmer, der bereits mehr als vier Jahre eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt habe, seine Arbeit freiwillig auf, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung zu suchen, so folge daraus nicht ohne weiteres, dass er den Arbeitsmarkt dieses Staates endgültig verlassen habe, sofern er dort weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt iSd Art 6 Abs 1 angehöre (Tetik-Urteil Rn 40). Gelinge es dem türkischen Arbeitnehmer nicht, unmittelbar nach Aufgabe seiner vorherigen Beschäftigung ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, so sei diese Voraussetzung jedoch grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn er alle Formalitäten erfülle, die in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschrieben seien, sich also gegebenenfalls als Arbeitssuchender melde und der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats während des dort vorgeschriebenen Zeitraums zur Verfügung stehe (Tetik-Urteil, Rn 41).Nach der deutschen Fassung des Artikel 6, Absatz 2, zweiter Satz des ARB 1/80 besteht der Aufenthaltsanspruch bei "unverschuldeter" Arbeitslosigkeit fort, während die anderssprachigen Fassungen die Formulierung "involontaire", "involontaria", "unvoluntarily", "onvrijwillige" oder "elde olmayan nedenlerle" verwenden, also von "ungewollter" oder "unfreiwilliger" Arbeitslosigkeit sprechen. Die verschieden- sprachigen Fassungen sind grundsätzlich gleichberechtigt (Artikel 33, des Assoziationsabkommens und Artikel 64, des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen; Gutmann in Antalovsky/König/Perchinig/Vana, Assozierungsabkommen der EU mit Drittstaaten 60). Zur Lösung der Frage, welchem Wortlaut der Vorzug zu geben sei, führte der EuGH in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77 - Bouchereau, Slg 1977, 1999 = NJW 1978, 479 aus, die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift müssten einheitlich ausgelegt werden; soweit die Fassungen voneinander abwichen, müsse die Vorschrift daher nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehöre. Der Gerichtshof sprach in seinem Urteil vom 23. Jänner 1997, C-171/95 - Tetik, Slg 1997, I-329 (im Folgenden Tetik-Urteil) demgemäß aus, entscheidend für den Erhalt des Aufenthaltsrechts sei nicht, ob der türkische Arbeitnehmer den Arbeitsplatz freiwillig aufgebe, sondern ob er mit dieser Entscheidung zugleich den Arbeitsmarkt freiwillig endgültig verlasse. Diesem Rechtsfall war zugrunde gelegen, dass ein türkischer Seemann, der insgesamt acht Jahre auf verschiedenen deutschen Seeschiffen ordnungsgemäß beschäftigt gewesen war und mehrmals befristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten hatte, auch nach seiner Abmusterung, dh seiner freiwilligen Kündigung, das Recht auf weiteren Aufenthalt habe, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Arbeit an Land zu suchen. Wie lang dieser Zeitraum bemessen werde, sei Angelegenheit der nationalen Behörden oder Gerichte. Klargestellt wird dort auch, dass Artikel 6, Absatz 2, zweiter Satz des ARB 1/80 Zeiten der Beschäftigungslosigkeit, die auf lange Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit zurückzuführen seien, betreffe (Tetik-Urteil Rn 38): Gebe ein türkischer Arbeitnehmer, der bereits mehr als vier Jahre eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt habe, seine Arbeit freiwillig auf, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung zu suchen, so folge daraus nicht ohne weiteres, dass er den Arbeitsmarkt dieses Staates endgültig verlassen habe, sofern er dort weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt iSd Artikel 6, Absatz eins, angehöre (Tetik-Urteil Rn 40). Gelinge es dem türkischen Arbeitnehmer nicht, unmittelbar nach Aufgabe seiner vorherigen Beschäftigung ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, so sei diese Voraussetzung jedoch grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn er alle Formalitäten erfülle, die in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschrieben seien, sich also gegebenenfalls als Arbeitssuchender melde und der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats während des dort vorgeschriebenen Zeitraums zur Verfügung stehe (Tetik-Urteil, Rn 41).
Werden diese vom EuGH festgeschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so hat der Kläger seine Arbeit nicht freiwillig aufgegeben: Er wurde wegen seines - zweifellos schuldhaften - Verhaltens in Untersuchungs- und sodann in Strafhaft genommen und gehörte deshalb von da an nur unfreiwillig dem Arbeitsmarkt in Österreich nicht mehr an. Das "schuldhafte" Verhalten bezieht sich somit nicht etwa darauf, dass er den Arbeitsmarkt verließ, sondern auf seine zur Inhaftierung führenden Delikte, als deren Folge er aufgrund eines Strafurteils nun "unfreiwillig" dem Arbeitsmarkt nicht mehr angehörte. Art 6 Abs 2 zweiter Satz des ARB 1/80 kann daher auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Der Hinweis des Klägers auf das österr. Arbeitslosenversicherungsgesetz ist schon deshalb verfehlt, weil die genannte Bestimmung autonom auszulegen ist.Werden diese vom EuGH festgeschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so hat der Kläger seine Arbeit nicht freiwillig aufgegeben: Er wurde wegen seines - zweifellos schuldhaften - Verhaltens in Untersuchungs- und sodann in Strafhaft genommen und gehörte deshalb von da an nur unfreiwillig dem Arbeitsmarkt in Österreich nicht mehr an. Das "schuldhafte" Verhalten bezieht sich somit nicht etwa darauf, dass er den Arbeitsmarkt verließ, sondern auf seine zur Inhaftierung führenden Delikte, als deren Folge er aufgrund eines Strafurteils nun "unfreiwillig" dem Arbeitsmarkt nicht mehr angehörte. Artikel 6, Absatz 2, zweiter Satz des ARB 1/80 kann daher auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Der Hinweis des Klägers auf das österr. Arbeitslosenversicherungsgesetz ist schon deshalb verfehlt, weil die genannte Bestimmung autonom auszulegen ist.
Der ARB 1/80 gesteht in seinem Art 14 Abs 1 die Aufenthaltsrechte vorbehaltlich der Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, und stellt damit die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unter den Ordre public. Die Formulierung wiederholt eine aus Art 48 Abs 3 EG-V (jetzt Art 39 Abs 3 EG) bekannte Begrifflichkeit. Konkretisiert wird diese Bestimmung, die das Recht der Wanderarbeitnehmer zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unter den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit stellt, durch die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Ausländerpolizeirichtlinie). Die hier maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie lauten:Der ARB 1/80 gesteht in seinem Artikel 14, Absatz eins, die Aufenthaltsrechte vorbehaltlich der Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, und stellt damit die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unter den Ordre public. Die Formulierung wiederholt eine aus Artikel 48, Absatz 3, EG-V (jetzt Artikel 39, Absatz 3, EG) bekannte Begrifflichkeit. Konkretisiert wird diese Bestimmung, die das Recht der Wanderarbeitnehmer zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unter den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit stellt, durch die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Ausländerpolizeirichtlinie). Die hier maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie lauten:
Artikel 3 (öffentliche Sicherheit und Ordnung):
(1) Bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend seien.
(2) Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.
(3) ...
Artikel 8
(Rechtsbehelfe)
Der Betroffene muss gegen die Entscheidung, durch welche die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen.
Artikel 10
(Umsetzung durch die Mitgliedstaaten)
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(2) ...
Artikel 11
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
...
An diesen Bestimmungen der Richtlinie, die sich nicht auf türkische Arbeitnehmer bezieht, und an der der Rspr des EuGH zu ihnen ist Art 14 des ARB 1/80 zu messen. Der einmal erworbene freie Zugang des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt im Aufnahmestaat gemäß Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz des ARB 1/80 geht - ähnlich wie der des EU-Bürgers (Wanderarbeitnehmer) gemäß Art 48 Abs 3 des EG-V (nun Art 39 Abs 3 EG) und Art 3 der Richtlinie 64/221/EWG - nicht ex lege, sondern nur infolge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die Art 14 des ARB 1/80 entsprechen muss, verloren. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist somit nur dann gemeinschaftsrechtskonform, wenn ein solcher Eingriff nach den durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierten Kriterien des Art 3 Abs 2 der Richtlinie 64/221/EWG notwendig und gerechtfertigt ist. Somit ist bei derart privilegierten Personen der Tatbestand der - die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigenden - Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit anhand der Kriterien der Richtlinie 64/221/EWG und der Rspr des EuGH zu dieser zu beurteilen:An diesen Bestimmungen der Richtlinie, die sich nicht auf türkische Arbeitnehmer bezieht, und an der der Rspr des EuGH zu ihnen ist Artikel 14, des ARB 1/80 zu messen. Der einmal erworbene freie Zugang des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt im Aufnahmestaat gemäß Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 geht - ähnlich wie der des EU-Bürgers (Wanderarbeitnehmer) gemäß Artikel 48, Absatz 3, des EG-V (nun Artikel 39, Absatz 3, EG) und Artikel 3, der Richtlinie 64/221/EWG - nicht ex lege, sondern nur infolge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die Artikel 14, des ARB 1/80 entsprechen muss, verloren. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist somit nur dann gemeinschaftsrechtskonform, wenn ein solcher Eingriff nach den durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierten Kriterien des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 64/221/EWG notwendig und gerechtfertigt ist. Somit ist bei derart privilegierten Personen der Tatbestand der - die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigenden - Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit anhand der Kriterien der Richtlinie 64/221/EWG und der Rspr des EuGH zu dieser zu beurteilen:
Durch Art 6 des ARB 1/80 privilegierte türkische Arbeitnehmer dürfen demnach in Österreich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen dessen Art 14 Abs 1 mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden.Durch Artikel 6, des ARB 1/80 privilegierte türkische Arbeitnehmer dürfen demnach in Österreich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen dessen Artikel 14, Absatz eins, mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden.
Die Behauptung, Art 14 Abs 1 des ARB 1/80 sei in Österreich in den fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht umgesetzt worden, wird vom Kläger im Rechtsmittel nicht mehr aufrecht erhalten; dazu finden sich dort keinerlei Ausführungen. Auch auf die Klagebehauptung, das Aufenthaltsverbot habe im Hinblick auf das am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene FrG 1997 keine Gültigkeit mehr, die die zweite Instanz mit dem Hinweis abtat, der Kläger sei wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden, sodass das Aufenthaltsverbot nicht gemäß § 114 Abs 4 FrG 1997 außer Kraft getreten sei, kommt der Kläger im Verfahren dritter Instanz nicht mehr zurück.Die Behauptung, Artikel 14, Absatz eins, des ARB 1/80 sei in Österreich in den fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht umgesetzt worden, wird vom Kläger im Rechtsmittel nicht mehr aufrecht erhalten; dazu finden sich dort keinerlei Ausführungen. Auch auf die Klagebehauptung, das Aufenthaltsverbot habe im Hinblick auf das am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene FrG 1997 keine Gültigkeit mehr, die die zweite Instanz mit dem Hinweis abtat, der Kläger sei wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden, sodass das Aufenthaltsverbot nicht gemäß Paragraph 114, Absatz 4, FrG 1997 außer Kraft getreten sei, kommt der Kläger im Verfahren dritter Instanz nicht mehr zurück.
Welche konkreten Sachverhalte unter Art 14 Abs 1 des ARB 1/80 zu subsumieren sind, richtet sich wiederum nicht nach innerstaatlichem Recht, sondern ist aus der Sichtweite und nach der Definition des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der Rspr des EuGH zu beurteilen (Kus-Urteil Rn 34; Tetik-Urteil Rn 28; Feik, Das Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer, in ZfV 1995, 1 ff, 4). Das Gemeinschaftsrecht schreibt jedoch den Mitgliedstaaten für Verhaltensweisen, die als im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehend angesehen werden, keine einheitliche Wertskala vor. Generalpräventive Sanktionen, wirtschaftliche Gründe und strafrechtliche Verurteilungen rechtfertigten indes eine solche Maßnahme wie eine Ausweisung für sich allein jedenfalls nicht. Die den nationalen Behörden und Gerichten vom Gemeinschaftsrecht überlassene Wertung hat sich zwar am persönlichen Verhalten eines die Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmers zu orientieren, weil nicht schon jede strafrechtliche Verurteilung zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen darf, doch kann es nicht zweifelhaft sein, dass bestimmte kriminelle Verhaltensweisen auch unter rein spezialpräventiven Gesichtspunkten die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv stören. Das trifft in besonderem Maß auch auf den (versuchten) Verkauf einer großen Menge von Suchtgift zu, dessen der Kläger überführt wurde. Nicht allein die strafgerichtliche Verurteilung (zu einer langen Freiheitsstrafe), sondern die auch als Anschlag auf die Gesundheit eines unbestimmten Kreises von Menschen zu beurteilende kriminelle Handlung, die sich als besonders schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte, rechtfertigte die den Aufenthalt des Klägers im österreichischen Bundesgebiet beendende Vorkehrung. Der Kläger konzentriert hingegen seine Argumentation fälschlich und damit ohne Aussicht auf Erfolg allein auf die Tatsache seiner strafgerichtlichen Verurteilung und übergeht dabei seine dieser Verurteilung zugrundeliegende schwere Straftat.Welche konkreten Sachverhalte unter Artikel 14, Absatz eins, des ARB 1/80 zu subsumieren sind, richtet sich wiederum nicht nach innerstaatlichem Recht, sondern ist aus der Sichtweite und nach der Definition des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der Rspr des EuGH zu beurteilen (Kus-Urteil Rn 34; Tetik-Urteil Rn 28; Feik, Das Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer, in ZfV 1995, 1 ff, 4). Das Gemeinschaftsrecht schreibt jedoch den Mitgliedstaaten für Verhaltensweisen, die als im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehend angesehen werden, keine einheitliche Wertskala vor. Generalpräventive Sanktionen, wirtschaftliche Gründe und strafrechtliche Verurteilungen rechtfertigten indes eine solche Maßnahme wie eine Ausweisung für sich allein jedenfalls nicht. Die den nationalen Behörden und Gerichten vom Gemeinschaftsrecht überlassene Wertung hat sich zwar am persönlichen Verhalten eines die Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmers zu orientieren, weil nicht schon jede strafrechtliche Verurteilung zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen darf, doch kann es nicht zweifelhaft sein, dass bestimmte kriminelle Verhaltensweisen auch unter rein spezialpräventiven Gesichtspunkten die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv stören. Das trifft in besonderem Maß auch auf den (versuchten) Verkauf einer großen Menge von Suchtgift zu, dessen der Kläger überführt wurde. Nicht allein die strafgerichtliche Verurteilung (zu einer langen Freiheitsstrafe), sondern die auch als Anschlag auf die Gesundheit eines unbestimmten Kreises von Menschen zu beurteilende kriminelle Handlung, die sich als besonders schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte, rechtfertigte die den Aufenthalt des Klägers im österreichischen Bundesgebiet beendende Vorkehrung. Der Kläger konzentriert hingegen seine Argumentation fälschlich und damit ohne Aussicht auf Erfolg allein auf die Tatsache seiner strafgerichtlichen Verurteilung und übergeht dabei seine dieser Verurteilung zugrundeliegende schwere Straftat.
Gemäß Art 189 EG-V (jetzt Art 249 EG idFd Amsterdamer Vertrags) sind Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, soweit es um das zu erreichende Ziel geht, verbindlich, wobei jedoch die Wahl der Form und Mittel den innerstaatlichen Stellen überlassen wird. Die Mitgliedstaaten haben Richtlinien in verbindliche innerstaatliche Vorschriften umzusetzen, die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genügen (1 Ob 80/99t). Die Frage, ob Art 3 der Richtlinie 64/221/EWG, wie der Kläger behauptet, in Österreich umgesetzt wurde, für den vorliegenden Fall ohne Relevanz: Maßgebliche Rechtsnorm ist nicht die genannte Richtlinie als nähere Ausformung des für Wanderarbeitnehmer der EU geltenden § 48 Abs 3 EG-V (nun Art 39 Abs 3 EG), sondern Art 14 des ARB 1/80. Der Kläger unterfällt als türkischer Staatsangehöriger nicht der genannten Richtlinie, mögen deren Wertungen hier auch von Bedeutung sein. Daher besteht mangels Präjudizialität kein Anlass, der Anregung des Klägers, eine Vorabentscheidung des EuGH über die Frage herbeizuführen: "Bedeutet Art 3 Abs 2 der Richtlinie 64/221/EWG das Verbot ausschließlich generalpräventiv motivierter aufenthaltsbeendender Maß- nahmen auch dann, wenn die Ersttat eines familiär und auf dem Arbeitsmarkt voll integrierten Arbeitnehmers zwar eine gewisse Schwere erreicht, die konkreten Lebensumstände des Straftäters aber optimale Resozialisierungsvoraussetzungen erkennen lassen", näher zu treten. Auf die erstmals in der Berufung behauptete Unterlassung der Umsetzung des Art 8 der Richtlinie 64/221/EWG kommt die Revision ebensowenig zurück wie auf Art 7 des ARB 1/80.Gemäß Artikel 189, EG-V (jetzt Artikel 249, EG idFd Amsterdamer Vertrags) sind Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, soweit es um das zu erreichende Ziel geht, verbindlich, wobei jedoch die Wahl der Form und Mittel den innerstaatlichen Stellen überlassen wird. Die Mitgliedstaaten haben Richtlinien in verbindliche innerstaatliche Vorschriften umzusetzen, die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genügen (1 Ob 80/99t). Die Frage, ob Artikel 3, der Richtlinie 64/221/EWG, wie der Kläger behauptet, in Österreich umgesetzt wurde, für den vorliegenden Fall ohne Relevanz: Maßgebliche Rechtsnorm ist nicht die genannte Richtlinie als nähere Ausformung des für Wanderarbeitnehmer der EU geltenden Paragraph 48, Absatz 3, EG-V (nun Artikel 39, Absatz 3, EG), sondern Artikel 14, des ARB 1/80. Der Kläger unterfällt als türkischer Staatsangehöriger nicht der genannten Richtlinie, mögen deren Wertungen hier auch von Bedeutung sein. Daher besteht mangels Präjudizialität kein Anlass, der Anregung des Klägers, eine Vorabentscheidung des EuGH über die Frage herbeizuführen: "Bedeutet Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 64/221/EWG das Verbot ausschließlich generalpräventiv motivierter aufenthaltsbeendender Maß- nahmen auch dann, wenn die Ersttat eines familiär und auf dem Arbeitsmarkt voll integrierten Arbeitnehmers zwar eine gewisse Schwere erreicht, die konkreten Lebensumstände des Straftäters aber optimale Resozialisierungsvoraussetzungen erkennen lassen", näher zu treten. Auf die erstmals in der Berufung behauptete Unterlassung der Umsetzung des Artikel 8, der Richtlinie 64/221/EWG kommt die Revision ebensowenig zurück wie auf Artikel 7, des ARB 1/80.
c) Zur Revision des Klägers im Umfang der Bekämpfung des Ausspruchs über das Begehren auf Haftentschädigung und Ersatz des Verdienstentgangs aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung:
Die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes auch unter Berücksichtigung der Sichtweite des EuGH zu den vergleichbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist Rechtsanwendung durch die nach den nationalen Vorschriften dazu berufenen Behörden und Gerichte; sie kann somit schon deshalb inhaltlich nur Amtshaftung auslösen, weil nicht einmal behauptet wird, es liege im konkreten Fall eine Entscheidung einer supranationalen Instanz vor.
Gemäß § 2 Abs 3 AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Ersatzansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch eine Vorinstanz bedeuten würde (SZ 66/97 mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der zum Teil ablehnenden Lehre ua) und eine andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. Abs 3 statuiert somit eine Grenze des Rechtsschutzes, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten (Mader in Schwimann2, § 2 AHG Rz 13). Im vorliegenden Fall sind von den Beanstandungen durch den Amtshaftungskläger drei verwaltungsbehördliche Entschei- dungen betroffen, die jeweils vom Verwaltungsgerichtshof überprüft wurden, der den dagegen erhobenen Beschwerden des Klägers keine Folge gab (13. November 1996, Zl. 96/21/0564; 12. März 1997, Zlen. 97/21/0003, 0004; 27. März 1998 Zl. 97/02/0550). Amtshaftungsrechtlich können daher die Bescheide, die mit diesen Erkenntnissen bestätigt wurden, keine geeignete Anspruchsgrundlage bilden.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Ersatzansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch eine Vorinstanz bedeuten würde (SZ 66/97 mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der zum Teil ablehnenden Lehre ua) und eine andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. Absatz 3, statuiert somit eine Grenze des Rechtsschutzes, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten (Mader in Schwimann2, Paragraph 2, AHG Rz 13). Im vorliegenden Fall sind von den Beanstandungen durch den Amtshaftungskläger drei verwaltungsbehördliche Entschei- dungen betroffen, die jeweils vom Verwaltungsgerichtshof überprüft wurden, der den dagegen erhobenen Beschwerden des Klägers keine Folge gab (13. November 1996, Zl. 96/21/0564; 12. März 1997, Zlen. 97/21/0003, 0004; 27. März 1998 Zl. 97/02/0550). Amtshaftungsrechtlich können daher die Bescheide, die mit diesen Erkenntnissen bestätigt wurden, keine geeignete Anspruchsgrundlage bilden.
Soweit sich der Kläger erkennbar auch gegen die im Verwaltungsrechtszug bestätigte Abweisung seines Antrags auf Aufhebung des gegen ihn rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbots wendet, ist eine Entscheidung des VwGH nicht aktenkundig. Insoweit scheitert das Begehren schon an der Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG, weil es Sache des Klägers ist, deren Erfüllung als anspruchsbegründendes Element zu behaupten und zu beweisen (Schragel, AHG2 Rz 190). Im Übrigen war die Rechtsanwendung durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg insoweit jedenfalls vertretbar, vertrat doch der VwGH wiederholt die Auffassung, jene Delikte, die Anlass für die Erlassung von Aufenthaltsverboten waren, seien jedenfalls schwer genug gewesen, um ein Aufenthaltsverbot auch im Lichte des Art 14 Abs 1 des ARB 1/80 zu rechtfertigen (vgl dazu die Nachweise bei Rosenmayer in Antalovsky/König/Perchinig/Vana aaO 77).Soweit sich der Kläger erkennbar auch gegen die im Verwaltungsrechtszug bestätigte Abweisung seines Antrags auf Aufhebung des gegen ihn rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbots wendet, ist eine Entscheidung des VwGH nicht aktenkundig. Insoweit scheitert das Begehren schon an der Rettungspflicht des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, weil es Sache des Klägers ist, deren Erfüllung als anspruchsbegründendes Element zu behaupten und zu beweisen (Schragel, AHG2 Rz 190). Im Übrigen war die Rechtsanwendung durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg insoweit jedenfalls vertretbar, vertrat doch der VwGH wiederholt die Auffassung, jene Delikte, die Anlass für die Erlassung von Aufenthaltsverboten waren, seien jedenfalls schwer genug gewesen, um ein Aufenthaltsverbot auch im Lichte des Artikel 14, Absatz eins, des ARB 1/80 zu rechtfertigen vergleiche dazu die Nachweise bei Rosenmayer in Antalovsky/König/Perchinig/Vana aaO 77).
d) Das Berufungsgericht erachtete die Abweisung des Feststellungsbegehrens schon deshalb als zutreffend, weil der Hinweis auf die Rspr des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden der Landesgeschäftsstellen des AMS, mit denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 6 bzw 7 des ARB 1/80 deklarativ bestätigt werde, das für eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO darzulegende und notwendige Feststellungsinteresse nicht zu begründen vermöge. Der Feststellungsklage komme nämlich Subsidiaritätscharakter zu. Insbesondere mangle es an dem erforderlichen Interesse, wenn der Kläger bereits eine Leistungsklage erheben könne, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrige. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage beruhe nämlich auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihre daraus resultierende Aufgabe bestehe darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Basis für die weiteren Rechtsbeziehungen der Streitteile zu bilden. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergebe sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt werde. Diese Voraussetzungen würden aber mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht erfüllt. Vielmehr handle es sich hiebei um die Abklärung einer Vorfrage, von der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Teils des Leistungsbegehrens abhänge, für deren spruchgemäße und mit Rechtskraftwirkung ausgestattete Erledigung ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers von diesem nicht einmal dargetan worden sei, aber auch weder offenkundig noch behauptet worden sei, worin das rechtliche Interesse über den konkreten Rechtsstreit über das erhobene Leistungsbegehren hinausgehe.d) Das Berufungsgericht erachtete die Abweisung des Feststellungsbegehrens schon deshalb als zutreffend, weil der Hinweis auf die Rspr des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden der Landesgeschäftsstellen des AMS, mit denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 6, bzw 7 des ARB 1/80 deklarativ bestätigt werde, das für eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO darzulegende und notwendige Feststellungsinteresse nicht zu begründen vermöge. Der Feststellungsklage komme nämlich Subsidiaritätscharakter zu. Insbesondere mangle es an dem erforderlichen Interesse, wenn der Kläger bereits eine Leistungsklage erheben könne, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrige. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage beruhe nämlich auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihre daraus resultierende Aufgabe bestehe darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Basis für die weiteren Rechtsbeziehungen der Streitteile zu bilden. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergebe sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt werde. Diese Voraussetzungen würden aber mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht erfüllt. Vielmehr handle es sich hiebei um die Abklärung einer Vorfrage, von der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Teils des Leistungsbegehrens abhänge, für deren spruchgemäße und mit Rechtskraftwirkung ausgestattete Erledigung ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers von diesem nicht einmal dargetan worden sei, aber auch weder offenkundig noch behauptet worden sei, worin das rechtliche Interesse über den konkreten Rechtsstreit über das erhobene Leistungsbegehren hinausgehe.
Dieser zutreffenden und im Rechtsmittel auch gar nicht in Zweifel gezogenen Auffassung ist beizutreten (§ 510 Abs 3 ZPO).Dieser zutreffenden und im Rechtsmittel auch gar nicht in Zweifel gezogenen Auffassung ist beizutreten (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Demnach kann den Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Demnach kann den Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.