Rechtssatz RS0113926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113926
Entscheidungsdatum
21.06.2000
Norm
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art6 Abs1
Rechtssatz
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 20. September 1990, Rs C-192/89 Sevince, Slg 1990, I-3461 und Rs C-237/91 vom 16. Dezember 1992 - Kus, Slg 1992 I-6781) lässt sich der personelle Anwendungsbereich des Art 6 des ARB 1/80 wie folgt definieren: Der türkische Staatsangehörige muss, um die Privilegien des Art 6 des ARB 1/80 in Anspruch nehmen zu dürfen, Arbeitnehmer sein, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats angehören und einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" nachgehen. Seine aufenthaltsrechtliche Position ist von der Dauer, in der er die genannten Voraussetzungen erfüllt, abhängig. Der Individualanspruch des türkischen Arbeitnehmers nach Art 6 des ARB 1/80 setzt allerdings voraus, dass ihm der erstmalige Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt erlaubt worden ist; diese Voraussetzung unterliegt ausschließlich innerstaatlichen Regelungen (mit Ausnahme der Regelungen für Familienangehörige gemäß Art 7 der ARB 1/80).Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 20. September 1990, Rs C-192/89 Sevince, Slg 1990, I-3461 und Rs C-237/91 vom 16. Dezember 1992 - Kus, Slg 1992 I-6781) lässt sich der personelle Anwendungsbereich des Artikel 6, des ARB 1/80 wie folgt definieren: Der türkische Staatsangehörige muss, um die Privilegien des Artikel 6, des ARB 1/80 in Anspruch nehmen zu dürfen, Arbeitnehmer sein, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats angehören und einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" nachgehen. Seine aufenthaltsrechtliche Position ist von der Dauer, in der er die genannten Voraussetzungen erfüllt, abhängig. Der Individualanspruch des türkischen Arbeitnehmers nach Artikel 6, des ARB 1/80 setzt allerdings voraus, dass ihm der erstmalige Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt erlaubt worden ist; diese Voraussetzung unterliegt ausschließlich innerstaatlichen Regelungen (mit Ausnahme der Regelungen für Familienangehörige gemäß Artikel 7, der ARB 1/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113926
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00179_99A0000_008