Rechtssatz RS0113928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113928
Entscheidungsdatum
21.06.2000
Norm
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art6 Abs2
Rechtssatz
Hat der türkische Arbeitnehmer seine Arbeit nicht freiwillig aufgegeben (er wurde wegen seines - zweifellos schuldhaften - Verhaltens in Untersuchungshaft und sodann in Strafhaft genommen) und gehörte er deshalb von da an nur unfreiwillig dem Arbeitsmarkt in Österreich nicht mehr an, kann Art 6 Abs 2 Assoziationsratsbeschluß (ARB) vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/80) nicht auf ihn angewendet werden.Hat der türkische Arbeitnehmer seine Arbeit nicht freiwillig aufgegeben (er wurde wegen seines - zweifellos schuldhaften - Verhaltens in Untersuchungshaft und sodann in Strafhaft genommen) und gehörte er deshalb von da an nur unfreiwillig dem Arbeitsmarkt in Österreich nicht mehr an, kann Artikel 6, Absatz 2, Assoziationsratsbeschluß (ARB) vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/80) nicht auf ihn angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113928
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00179_99A0000_010