Rechtssatz RS0113929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113929
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Norm
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art12
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art14 Abs1
EG Amsterdam Art39 Abs3
EGV Maastricht Art48 Abs3
EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art3
EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art8
EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art10
EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art11
Rechtssatz
1. An den Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, die sich nicht auf türkische Arbeitnehmer bezieht, und an der der Rechtsprechung des EuGH zu ihnen ist Art 14 des Assoziationsratsbeschluß (ARB) vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/80) zu messen.1. An den Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, die sich nicht auf türkische Arbeitnehmer bezieht, und an der der Rechtsprechung des EuGH zu ihnen ist Artikel 14, des Assoziationsratsbeschluß (ARB) vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/80) zu messen.
2. Der einmal erworbene freie Zugang des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt im Aufnahmestaat gemäß Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz des ARB 1/80 geht - ähnlich wie der des EU-Bürgers (Wanderarbeitnehmer) gemäß Art 48 Abs 3 des EG-V (nun Art 39 Abs 3 EG) und Art 3 der Richtlinie 64/221/EWG - nicht ex lege, sondern nur infolge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die Art 14 des ARB 1/80 entsprechen muss, verloren. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist somit nur dann gemeinschaftsrechtskonform, wenn ein solcher Eingriff nach den durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierten Kriterien des Art 3 Abs 2 der Richtlinie 64/221/EWG notwendig und gerechtfertigt ist. Somit ist bei derart privilegierten Personen der Tatbestand der - die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigenden - Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit anhand der Kriterien der Richtlinie 64/221/EWG und der Rechtsprechung des EuGH zu dieser zu beurteilen.2. Der einmal erworbene freie Zugang des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt im Aufnahmestaat gemäß Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 geht - ähnlich wie der des EU-Bürgers (Wanderarbeitnehmer) gemäß Artikel 48, Absatz 3, des EG-V (nun Artikel 39, Absatz 3, EG) und Artikel 3, der Richtlinie 64/221/EWG - nicht ex lege, sondern nur infolge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die Artikel 14, des ARB 1/80 entsprechen muss, verloren. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist somit nur dann gemeinschaftsrechtskonform, wenn ein solcher Eingriff nach den durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierten Kriterien des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 64/221/EWG notwendig und gerechtfertigt ist. Somit ist bei derart privilegierten Personen der Tatbestand der - die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigenden - Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit anhand der Kriterien der Richtlinie 64/221/EWG und der Rechtsprechung des EuGH zu dieser zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 179/99a
Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 179/99a
Veröff: SZ 73/101
- 1 Ob 213/01g
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 213/01g
nur: An den Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, die sich nicht auf türkische Arbeitnehmer bezieht, und an der der Rechtsprechung des EuGH zu ihnen ist Art 14 des Assoziationsratsbeschluß (ARB) vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/80) zu messen. (T1) Beisatz: Das Assoziierungsabkommen und die auf seiner Grundlage erlassenen Beschlüsse verweisen somit zwar auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Kläger als türkischer Staatsangehöriger unterfällt aber nicht der genannten Richtlinie als näheren Ausformung des für Wanderarbeiter der EU geltenden Art 39 Abs 3 EG (ex Art 48 Abs 3 EG-V), sondern dem ARB 1/80. (T2) Beisatz: Die im Rahmen der Art 39 ff EG geltenden Grundsätze müssen nur so weit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, herangezogen werden; dies gilt auch für die Auslegung des Art 14 Abs 1 des ARB 1/80 (EuGHC-340/97 - Nazli Rn 55 und 56 mwN). (T3) Beisatz: Eine den Art 8 und 9 der Richtlinie entsprechende Bestimmung enthält der ARB 1/80 nicht; auch eine Verweisung auf die Richtlinie ist ihnen nicht zu entnehmen. (T4)
- 1 Ob 3/03b
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 3/03b
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113929
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00179_99A0000_011