Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist berechtigt.
Der Kläger stützt sein Begehren hauptsächlich darauf, dass auf ihn die Richtlinie des Rats vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (64/221/EWG), anzuwenden sei. Er führt aus, Art 9 der Richtlinie gebiete für den Fall, dass gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet keine Rechtsmittel oder lediglich Rechtsmittel, die nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, die Schaffung einer zuständigen Stelle, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen könne und deren Stellungnahme Voraussetzung für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde sei. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ergebe sich schon daraus, dass die zuständigen Behörden den Vollzug der Schubhaft angeordnet hätten, ohne dass in Österreich eine derartige Stelle eingerichtet sei. Das Berufungsgericht folge dieser Argumentation des Klägers insoweit, als es dessen in die Feststellungen übernommenes Vorbringen, seine Eltern seien seit rund zwei Jahren östereichische Staatsbürger, mangels "anspruchsvernichtender Behauptungen der Beklagten" als ausreichend für die Bejahung der Anwendbarkeit der Richtlinie erachte.Der Kläger stützt sein Begehren hauptsächlich darauf, dass auf ihn die Richtlinie des Rats vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (64/221/EWG), anzuwenden sei. Er führt aus, Artikel 9, der Richtlinie gebiete für den Fall, dass gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet keine Rechtsmittel oder lediglich Rechtsmittel, die nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, die Schaffung einer zuständigen Stelle, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen könne und deren Stellungnahme Voraussetzung für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde sei. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ergebe sich schon daraus, dass die zuständigen Behörden den Vollzug der Schubhaft angeordnet hätten, ohne dass in Österreich eine derartige Stelle eingerichtet sei. Das Berufungsgericht folge dieser Argumentation des Klägers insoweit, als es dessen in die Feststellungen übernommenes Vorbringen, seine Eltern seien seit rund zwei Jahren östereichische Staatsbürger, mangels "anspruchsvernichtender Behauptungen der Beklagten" als ausreichend für die Bejahung der Anwendbarkeit der Richtlinie erachte.
Gemäß Art 1 Abs 1 gilt die Richtlinie für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegen zu nehmen. Gemäß Abs 2 gelten die Bestimmungen auch für den Ehegatten und die Familienmitglieder, die die Bedingungen der aufgrund des Vertrags auf diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien erfüllen. Zu den "aufgrund des Vertrags auf diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien" zählen die Verordnung (EWG) Nr 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs sowie die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (vgl Ketelsen, "Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern aus Drittstaaten", ZfRV 1991, 115; Feik, "Das Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer", ZfRV 1995, 4). Gemäß Art 10 Abs 1 der erstgenannten (Freizügigkeits-)Verordnung dürfen bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, Wohnung nehmen: sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sowie seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt. Gemäß Art 1 Abs 1 der zweitgenannten Richtlinie heben die Mitgliedstaaten unter anderem nach Maßgabe dieser Richtlinie die Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben, oder die dort eine Dienstleistung erbringen wollen, sowie ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für den Ehegatten und die noch nicht 21 Jahre alten Kinder dieser Staatsangehörigen und für Verwandte in auf- und absteigender Linie dieser Staatsangehörigen und ihrer Ehegatten, denen diese Unterhalt gewähren, auf. Die letztgenannte (Aufenthalts-)Richtlinie normiert in ihrem Art 1 Abs 2, dass bei dem Aufenthaltsberechtigten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, und Verwandte auch des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt, in einem anderen Mitgliedstaat Wohnung nehmen dürfen. Der bereits vom Berufungsgericht zitierte § 47 Abs 3 FrG 1997, der als begünstigte Drittstaatsangehörige eines EWR-Bürgers den Ehegatten, Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, sowie Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, nennt, korrespondiert somit zumindest für den hier zu beurteilenden Bereich durchaus mit den europarechtlichen Vorgaben. In Anbetracht der unzweideutigen Verweisung in Art 1 Abs 2 der Richtlinie 64/221/EWG ist deren persönlicher Geltungsbereich somit aufgrund der zitierten europarechtlichen Bestimmungen klar umrissen. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Richtlinie nur dann auf den Kläger unmittelbar anzuwenden wäre, wenn ihm seine Eltern Unterhalt gewährten. Was den Beurteilungszeitraum betrifft, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 47 FrG 1997 auch für den Bereich der Anwendbarkeit der Richtlinie zuzustimmen, dass spätestens auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Aufenthaltsverbot abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem in Strafhaft befindlichen Kläger aber von seinen Eltern ebensowenig Unterhalt gewährt wie im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Anordnung handelt, die nach dem vom Kläger zutreffend zitierten Art 9 der Richtlinie von der Verwaltungsbehörde vor der Entscheidung über die Entfernung des Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet anzuwenden ist, ist es ausgeschlossen, die Tatsache späterer Unterhaltsgewährung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verhängung des Aufenthaltsverbots bzw der Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, gilt die Richtlinie für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegen zu nehmen. Gemäß Absatz 2, gelten die Bestimmungen auch für den Ehegatten und die Familienmitglieder, die die Bedingungen der aufgrund des Vertrags auf diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien erfüllen. Zu den "aufgrund des Vertrags auf diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien" zählen die Verordnung (EWG) Nr 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs sowie die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht vergleiche Ketelsen, "Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern aus Drittstaaten", ZfRV 1991, 115; Feik, "Das Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer", ZfRV 1995, 4). Gemäß Artikel 10, Absatz eins, der erstgenannten (Freizügigkeits-)Verordnung dürfen bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, Wohnung nehmen: sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sowie seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt. Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der zweitgenannten Richtlinie heben die Mitgliedstaaten unter anderem nach Maßgabe dieser Richtlinie die Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben, oder die dort eine Dienstleistung erbringen wollen, sowie ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für den Ehegatten und die noch nicht 21 Jahre alten Kinder dieser Staatsangehörigen und für Verwandte in auf- und absteigender Linie dieser Staatsangehörigen und ihrer Ehegatten, denen diese Unterhalt gewähren, auf. Die letztgenannte (Aufenthalts-)Richtlinie normiert in ihrem Artikel eins, Absatz 2,, dass bei dem Aufenthaltsberechtigten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, und Verwandte auch des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt, in einem anderen Mitgliedstaat Wohnung nehmen dürfen. Der bereits vom Berufungsgericht zitierte Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997, der als begünstigte Drittstaatsangehörige eines EWR-Bürgers den Ehegatten, Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, sowie Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, nennt, korrespondiert somit zumindest für den hier zu beurteilenden Bereich durchaus mit den europarechtlichen Vorgaben. In Anbetracht der unzweideutigen Verweisung in Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 64/221/EWG ist deren persönlicher Geltungsbereich somit aufgrund der zitierten europarechtlichen Bestimmungen klar umrissen. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Richtlinie nur dann auf den Kläger unmittelbar anzuwenden wäre, wenn ihm seine Eltern Unterhalt gewährten. Was den Beurteilungszeitraum betrifft, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Paragraph 47, FrG 1997 auch für den Bereich der Anwendbarkeit der Richtlinie zuzustimmen, dass spätestens auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Aufenthaltsverbot abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem in Strafhaft befindlichen Kläger aber von seinen Eltern ebensowenig Unterhalt gewährt wie im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Anordnung handelt, die nach dem vom Kläger zutreffend zitierten Artikel 9, der Richtlinie von der Verwaltungsbehörde vor der Entscheidung über die Entfernung des Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet anzuwenden ist, ist es ausgeschlossen, die Tatsache späterer Unterhaltsgewährung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verhängung des Aufenthaltsverbots bzw der Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen.
Die vom Berufungsgericht angenommene Anspruchsgrundlage, wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft der Eltern des Klägers sei die Richtlinie 64/221/EWG auf ihn unmittelbar anzuwenden, ist daher nicht tragfähig. Auch sonst ist der Anspruch des Kägers nicht begründet:
Trotz fehlenden Abschlusses eines Anpassungsprotokolls ist das Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 gemäß Art 76 Abs 2 der Beitrittsakte seit 1. Jänner 1995 auch für Österreich geltendes Gemeinschaftsrecht (SZ 73/101; VwGH 96/09/0088 ua). Nach Art 36 des Zusatzprotokolls des Assoziationsabkommens vom 23. November 1970 wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach den vom Assoziationsrat festgelegten Regeln bis spätestens zum 1. Dezember 1986 schrittweise hergestellt. Der bisher einzige Beschluss, den der Assoziationsrat zur Herstellung der Freizügigkeit fasste, der Beschluss vom 20. Dezember 1976 Nr 2/76, wurde durch den Assoziationsratsbeschluss vom 19. September 1980 Nr 1/80 (im Folgenden ARB 1/80) dahin abgeändert, dass für türkische Arbeitnehmer, die ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integriert sind, neue Beschränkungen der Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt verboten werden. Art 6 Abs 1 ARB 1/80 regelt den Zugang türkischer Arbeitnehmer zum nationalen Arbeitsmarkt in Gestalt deren beschäftigungsrechtlicher Stellung bei Nachweis "ordnungsgemäßer Beschäftigung" nach Zurücklegung bestimmter Zeitabschnitte. Zur Lösung des hier zu beurteilenden Falls reicht es aus, den dritten Unterabsatz dieser Bestimmung wiederzugeben, nach dem der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 1990, Rs C-192/89 "Sevince", Slg 1990, I-3461, ausgesprochen hat, impliziert die zuletzt genannte Bestimmung des 3. Unterabsatzes des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 zwangsläufig, dass dem türkischen Arbeitnehmer auch ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil andernfalls das ihm zuerkannte Recht auf Beschäftigung völlig wirkungslos wäre. Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz des ARB 1/80 erfüllt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um neben der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen (Urteil des EuGH Rs C-237/91 vom 16. Dezember 1992 "Kus" Slg 1992 I-6781).Trotz fehlenden Abschlusses eines Anpassungsprotokolls ist das Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 gemäß Artikel 76, Absatz 2, der Beitrittsakte seit 1. Jänner 1995 auch für Österreich geltendes Gemeinschaftsrecht (SZ 73/101; VwGH 96/09/0088 ua). Nach Artikel 36, des Zusatzprotokolls des Assoziationsabkommens vom 23. November 1970 wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach den vom Assoziationsrat festgelegten Regeln bis spätestens zum 1. Dezember 1986 schrittweise hergestellt. Der bisher einzige Beschluss, den der Assoziationsrat zur Herstellung der Freizügigkeit fasste, der Beschluss vom 20. Dezember 1976 Nr 2/76, wurde durch den Assoziationsratsbeschluss vom 19. September 1980 Nr 1/80 (im Folgenden ARB 1/80) dahin abgeändert, dass für türkische Arbeitnehmer, die ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integriert sind, neue Beschränkungen der Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt verboten werden. Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 regelt den Zugang türkischer Arbeitnehmer zum nationalen Arbeitsmarkt in Gestalt deren beschäftigungsrechtlicher Stellung bei Nachweis "ordnungsgemäßer Beschäftigung" nach Zurücklegung bestimmter Zeitabschnitte. Zur Lösung des hier zu beurteilenden Falls reicht es aus, den dritten Unterabsatz dieser Bestimmung wiederzugeben, nach dem der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 1990, Rs C-192/89 "Sevince", Slg 1990, I-3461, ausgesprochen hat, impliziert die zuletzt genannte Bestimmung des 3. Unterabsatzes des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 zwangsläufig, dass dem türkischen Arbeitnehmer auch ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil andernfalls das ihm zuerkannte Recht auf Beschäftigung völlig wirkungslos wäre. Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 erfüllt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um neben der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen (Urteil des EuGH Rs C-237/91 vom 16. Dezember 1992 "Kus" Slg 1992 I-6781).
ARB 1/80 gesteht in seinem Art 14 Abs 1 die Aufenthaltsrechte vorbehaltlich der Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind und stellt damit die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unter den ordre public. Die Formulierung wiederholt eine aus Art 48 Abs 3 EG-V (nunmehr Art 39 Abs 3 EG) bekannte Begrifflichkeit. Wie der Europäische Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist aus dem Zweck des Beschlusses Nr 1/80, der auf die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Anlehnung an die Art 48, 49 und 50 EG-V gerichtet ist, herzuleiten, dass die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, herangezogen werden (Urteil des EuGH Rs C-340/97 "Nazli" Slg 2000-I-957; Rs C-171/01 vom 8. Mai 2003 "Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative"). Die Bestimmung des Art 48 Abs 3 EG-V wird konkretisiert durch Art 3 der Richtlinie 64/221/EWG, der anordnet, dass bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein darf (Abs 1), sowie dass strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahmen ohne Weiteres nicht begründen können (Abs 2). Durch Art 6 des ARB 1/80 privilegierte türkische Arbeitnehmer dürfen demnach in Österreich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 14 Abs 1 des ARB 1/80 mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden, das nur dann gemeinschaftsrechtskonform ist, wenn ein solcher Eingriff nach den durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierten Kriterien des Art 3 der Richtlinie 64/221/EWG notwendig und gerechtfertigt ist (SZ 73/101).ARB 1/80 gesteht in seinem Artikel 14, Absatz eins, die Aufenthaltsrechte vorbehaltlich der Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind und stellt damit die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unter den ordre public. Die Formulierung wiederholt eine aus Artikel 48, Absatz 3, EG-V (nunmehr Artikel 39, Absatz 3, EG) bekannte Begrifflichkeit. Wie der Europäische Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist aus dem Zweck des Beschlusses Nr 1/80, der auf die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Anlehnung an die Artikel 48, 49 und 50 EG-V gerichtet ist, herzuleiten, dass die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, herangezogen werden (Urteil des EuGH Rs C-340/97 "Nazli" Slg 2000-I-957; Rs C-171/01 vom 8. Mai 2003 "Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative"). Die Bestimmung des Artikel 48, Absatz 3, EG-V wird konkretisiert durch Artikel 3, der Richtlinie 64/221/EWG, der anordnet, dass bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein darf (Absatz eins,), sowie dass strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahmen ohne Weiteres nicht begründen können (Absatz 2,). Durch Artikel 6, des ARB 1/80 privilegierte türkische Arbeitnehmer dürfen demnach in Österreich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 14, Absatz eins, des ARB 1/80 mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden, das nur dann gemeinschaftsrechtskonform ist, wenn ein solcher Eingriff nach den durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierten Kriterien des Artikel 3, der Richtlinie 64/221/EWG notwendig und gerechtfertigt ist (SZ 73/101).
Welche konkreten Sachverhalte unter Art 14 Abs 1 des ARB 1/80 zu subsumieren sind, ist aus der Sichtweise und nach der Definition des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen (Urteil des EuGH "Tetik" Rn 28; Urteil des EuGH "Kus" Rn 34; SZ 73/101). Das Gemeinschaftsrecht schreibt den Mitgliedstaaten für Verhaltensweisen, die als im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehend angesehen werden, keine einheitliche Wertskala vor. Generalpräventive Sanktionen, wirtschaftliche Gründe und strafrechtliche Verurteilungen rechtfertigen eine Maßnahme wie eine Ausweisung für sich allein jedenfalls nicht. Die den nationalen Behörden und Gerichten vom Gemeinschaftsrecht überlassene Wertung hat sich zwar am persönlichen Verhalten eines die Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmers zu orientieren, weil nicht schon jede strafrechtliche Verurteilung zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen darf, doch kann es nicht zweifelhaft sein, dass bestimmte kriminelle Verhaltensweisen auch unter rein spezialpräventiven Gesichtspunkten die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv stören. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Urteil Rs C-340/97 vom 10. Februar 2000 "Nazli", Slg 2000 I-957 Rn 58, ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen könne, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertige, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Allerdings sei die Ausnahme der öffentlichen Ordnung wie alle Ausnahmen von einem Grundprinzip des Vertrags eng auszulegen, sodass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen könne, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle (in diesem Sinne auch Urteil des EuGH Rs C-348/96 vom 19. Jänner 1999, "Calfa", Slg 1999 I-11).Welche konkreten Sachverhalte unter Artikel 14, Absatz eins, des ARB 1/80 zu subsumieren sind, ist aus der Sichtweise und nach der Definition des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen (Urteil des EuGH "Tetik" Rn 28; Urteil des EuGH "Kus" Rn 34; SZ 73/101). Das Gemeinschaftsrecht schreibt den Mitgliedstaaten für Verhaltensweisen, die als im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehend angesehen werden, keine einheitliche Wertskala vor. Generalpräventive Sanktionen, wirtschaftliche Gründe und strafrechtliche Verurteilungen rechtfertigen eine Maßnahme wie eine Ausweisung für sich allein jedenfalls nicht. Die den nationalen Behörden und Gerichten vom Gemeinschaftsrecht überlassene Wertung hat sich zwar am persönlichen Verhalten eines die Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmers zu orientieren, weil nicht schon jede strafrechtliche Verurteilung zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen darf, doch kann es nicht zweifelhaft sein, dass bestimmte kriminelle Verhaltensweisen auch unter rein spezialpräventiven Gesichtspunkten die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv stören. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Urteil Rs C-340/97 vom 10. Februar 2000 "Nazli", Slg 2000 I-957 Rn 58, ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen könne, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertige, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Allerdings sei die Ausnahme der öffentlichen Ordnung wie alle Ausnahmen von einem Grundprinzip des Vertrags eng auszulegen, sodass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen könne, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle (in diesem Sinne auch Urteil des EuGH Rs C-348/96 vom 19. Jänner 1999, "Calfa", Slg 1999 I-11).
Im hier zu beurteilenden Fall fällt nun ins Gewicht, dass der Kläger im Mai 1999 und im Herbst 1999, somit zweimal, große Mengen Suchtgift in Verkehr gebracht und in diesem Zeitraum selbst Suchtgift konsumiert hat. Das Schöffengericht erachtete dafür trotz bisher unbescholtenen Lebenswandels eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren für schuld- und tatangemessen, wobei es ausdrücklich darauf verwies, dass sich eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht dieser Strafe unter anderem auch aus spezialpräventiven Gründen verbiete. Auch unter Berücksichtigung des "Nazli"-Urteils, dem ein insoweit nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, sind daher aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls vertretbar und stehen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser judiziert nämlich zu Art 14 Abs 1 des ARB 1/80, dass nicht die strafrechtliche Verurteilung an sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots begründen könne, sondern das dieser Verurteilung zugrunde liegende, der schwersten Suchtgiftkriminalität zuzurechende Fehlverhalten, dessen Unterbindung gewichtig und unverzichtbar im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege (VwGH 17. 12. 1997, 97/12/0394; 20. 3. 2001, 98/21/0294 ua).Im hier zu beurteilenden Fall fällt nun ins Gewicht, dass der Kläger im Mai 1999 und im Herbst 1999, somit zweimal, große Mengen Suchtgift in Verkehr gebracht und in diesem Zeitraum selbst Suchtgift konsumiert hat. Das Schöffengericht erachtete dafür trotz bisher unbescholtenen Lebenswandels eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren für schuld- und tatangemessen, wobei es ausdrücklich darauf verwies, dass sich eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht dieser Strafe unter anderem auch aus spezialpräventiven Gründen verbiete. Auch unter Berücksichtigung des "Nazli"-Urteils, dem ein insoweit nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, sind daher aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls vertretbar und stehen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser judiziert nämlich zu Artikel 14, Absatz eins, des ARB 1/80, dass nicht die strafrechtliche Verurteilung an sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots begründen könne, sondern das dieser Verurteilung zugrunde liegende, der schwersten Suchtgiftkriminalität zuzurechende Fehlverhalten, dessen Unterbindung gewichtig und unverzichtbar im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege (VwGH 17. 12. 1997, 97/12/0394; 20. 3. 2001, 98/21/0294 ua).
Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 38 Abs 1 Z 4 FrG 1997, nach dem ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn der Fremde von Klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, dass diese Bestimmung für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen könne (VwGH 2. 3. 1999, 98/18/0244; 17. 9. 1998, 96/18/01150 = VwSlg 14.972 A/1998).Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997, nach dem ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn der Fremde von Klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, dass diese Bestimmung für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen könne (VwGH 2. 3. 1999, 98/18/0244; 17. 9. 1998, 96/18/01150 = VwSlg 14.972 A/1998).
Taugliche Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs ist nicht schon jede objektiv unrichtige Entscheidung. Ein Verschulden des Organs ist dann zu verneinen, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit die Verwirklichung eines Organverschuldens wird nur dann angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweicht. Gemäß § 1 Abs 1 AHG kann ein Amtshaftungsanspruch nur dann bejaht werden, wenn durch die Auslegung der von Organen vollzogenen gesetzlichen Bestimmungen in unvertretbarer und schadenskausaler Weise Rechte des Klägers verletzt wurden, begründet doch nur unvertretbares Organverhalten auch das zu Anspruchsvoraussetzungen gehörende Verschulden (SZ 70/32; SZ 71/7; 1 Ob 73/01v).Taugliche Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs ist nicht schon jede objektiv unrichtige Entscheidung. Ein Verschulden des Organs ist dann zu verneinen, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit die Verwirklichung eines Organverschuldens wird nur dann angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweicht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG kann ein Amtshaftungsanspruch nur dann bejaht werden, wenn durch die Auslegung der von Organen vollzogenen gesetzlichen Bestimmungen in unvertretbarer und schadenskausaler Weise Rechte des Klägers verletzt wurden, begründet doch nur unvertretbares Organverhalten auch das zu Anspruchsvoraussetzungen gehörende Verschulden (SZ 70/32; SZ 71/7; 1 Ob 73/01v).
Wenngleich der Kläger nicht unmittelbar aus der Erlassung des Aufenthaltsverbots Amtshaftungsansprüche ableitet, sondern der Behörde, die die Schubhaft anordnete, vorwirft, sie habe die mit Rücksicht auf die unterbliebene Umsetzung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des Art 9 der Richtlinie 64/221/EWG mangelnde Vollziehbarkeit des Verbots nicht beachtet, bleibt doch festzuhalten, dass das die Grundlage des Erkenntnisses über die Schubhaft bildende Aufenthaltsverbot jedenfalls in vertretbarer Rechtsansicht der entscheidenden Behörden ergangen ist: Das folgt schon daraus, dass die Behörde der insoweit vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die sich im Übrigen mit den europarechtlichen Vorgaben ausführlich auseinandersetzt, gefolgt ist. Selbst wenn die Verwaltungsbehörde aus europarechtlicher Sicht Bedenken gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehabt haben könnte, wäre ihr die dann wohl allein zielführende Anrufung des EuGH verwehrt gewesen, weil gemäß Art 177 EG-V (nunmehr Art 234 EG) dieser nur von einem Gericht eines Mitgliedstaats um Vorabentscheidung ersucht werden kann.Wenngleich der Kläger nicht unmittelbar aus der Erlassung des Aufenthaltsverbots Amtshaftungsansprüche ableitet, sondern der Behörde, die die Schubhaft anordnete, vorwirft, sie habe die mit Rücksicht auf die unterbliebene Umsetzung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des Artikel 9, der Richtlinie 64/221/EWG mangelnde Vollziehbarkeit des Verbots nicht beachtet, bleibt doch festzuhalten, dass das die Grundlage des Erkenntnisses über die Schubhaft bildende Aufenthaltsverbot jedenfalls in vertretbarer Rechtsansicht der entscheidenden Behörden ergangen ist: Das folgt schon daraus, dass die Behörde der insoweit vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die sich im Übrigen mit den europarechtlichen Vorgaben ausführlich auseinandersetzt, gefolgt ist. Selbst wenn die Verwaltungsbehörde aus europarechtlicher Sicht Bedenken gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehabt haben könnte, wäre ihr die dann wohl allein zielführende Anrufung des EuGH verwehrt gewesen, weil gemäß Artikel 177, EG-V (nunmehr Artikel 234, EG) dieser nur von einem Gericht eines Mitgliedstaats um Vorabentscheidung ersucht werden kann.
Obwohl eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen den Ausspruch des Aufenthaltsverbots gerichtete Beschwerde des Klägers bislang nicht ergangen ist, ist das Verfahren nicht in sinngemäßer Anwendung des § 11 AHG und des § 190 ZPO (vgl 1 Ob 391/97z) zu unterbrechen, weil selbst dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof nunmehr von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie abginge, das an der Vertretbarkeit des Verbotsbescheids, mit dem die Verwaltungsbehörde der bisherigen Rechtsprechung folgte, nichts ändern könnte.Obwohl eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen den Ausspruch des Aufenthaltsverbots gerichtete Beschwerde des Klägers bislang nicht ergangen ist, ist das Verfahren nicht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, AHG und des Paragraph 190, ZPO vergleiche 1 Ob 391/97z) zu unterbrechen, weil selbst dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof nunmehr von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie abginge, das an der Vertretbarkeit des Verbotsbescheids, mit dem die Verwaltungsbehörde der bisherigen Rechtsprechung folgte, nichts ändern könnte.
Der Kläger will daraus, dass der EuGH - wie bereits dargestellt - mehrfach ausgesprochen hat, aus dem Zweck des Beschlusses des Assoziationsrats ergebe sich, dass die im Rahmen der Art 48, 49 und 50 EG-V (nunmehr Art 39, 40 und 41 EG) geltenden Grundsätze so weit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung der gemäß Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz des ARB 1/80 privilegierten türkischen Arbeitnehmer heranzuziehen seien, herleiten, dass auch die Verfahrensvorschrift des Art 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf den Kläger anzuwenden sei. Der erkennende Senat hat bereits in seinen Entscheidungen SZ 73/101 und 1 Ob 213/01g ausgesprochen, die zur Erreichung der Zielsetzung von ARB 1/80 erforderliche Bedachtnahme auf Art 3 der Richtlinie bedeute nicht, dass diese schlechthin in ihrer Gesamtheit auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden wäre. Die für diese maßgebliche Rechtsnorm sei nicht diese Richtlinie, sondern Art 14 ARB 1/80. Er konnte sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH stützen, der in seinem bereits zitierten "Tetik"-Urteil klarstellte, dass türkische Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genössen, sondern nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmäßig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt haben.Der Kläger will daraus, dass der EuGH - wie bereits dargestellt - mehrfach ausgesprochen hat, aus dem Zweck des Beschlusses des Assoziationsrats ergebe sich, dass die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-V (nunmehr Artikel 39, 40 und 41 EG) geltenden Grundsätze so weit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung der gemäß Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 privilegierten türkischen Arbeitnehmer heranzuziehen seien, herleiten, dass auch die Verfahrensvorschrift des Artikel 9, der Richtlinie 64/221/EWG auf den Kläger anzuwenden sei. Der erkennende Senat hat bereits in seinen Entscheidungen SZ 73/101 und 1 Ob 213/01g ausgesprochen, die zur Erreichung der Zielsetzung von ARB 1/80 erforderliche Bedachtnahme auf Artikel 3, der Richtlinie bedeute nicht, dass diese schlechthin in ihrer Gesamtheit auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden wäre. Die für diese maßgebliche Rechtsnorm sei nicht diese Richtlinie, sondern Artikel 14, ARB 1/80. Er konnte sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH stützen, der in seinem bereits zitierten "Tetik"-Urteil klarstellte, dass türkische Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genössen, sondern nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmäßig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt haben.
Nunmehr hat allerdings der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. 3. 2003, GZ 99/21/0018, dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Art 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des Bestehens eines innerbehördlichen Instanzenzuges - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer (in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen) zuständigen Stelle nach Art 9 Abs 1 der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit nachgenannten Einschränkungen zulässig ist: Diesen Beschwerden kommt nicht von vornherein eine aufschiebende Wirkung zu, den Gerichtshöfen ist eine Zweckmäßigkeitsentscheidung verwehrt und sie können den angefochtenen Bescheid nur aufheben; weiters ist der eine Gerichtshof (Verwaltungsgerichtshof) im Bereich der Tatsachenfeststellungen auf eine Schlüssigkeitsprüfung, der andere Gerichtshof (Verfassungsgerichtshof) darüber hinaus auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt?1. Sind die Artikel 8, und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des Bestehens eines innerbehördlichen Instanzenzuges - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer (in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen) zuständigen Stelle nach Artikel 9, Absatz eins, der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit nachgenannten Einschränkungen zulässig ist: Diesen Beschwerden kommt nicht von vornherein eine aufschiebende Wirkung zu, den Gerichtshöfen ist eine Zweckmäßigkeitsentscheidung verwehrt und sie können den angefochtenen Bescheid nur aufheben; weiters ist der eine Gerichtshof (Verwaltungsgerichtshof) im Bereich der Tatsachenfeststellungen auf eine Schlüssigkeitsprüfung, der andere Gerichtshof (Verfassungsgerichtshof) darüber hinaus auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt?
2. Sind die Rechtsschutzgarantien der Art 8 und 9 der unter Punkt 1. genannten RL auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, denen die Rechtsstellung nach Art 6 oder Art 7 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommt?2. Sind die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8, und 9 der unter Punkt 1. genannten RL auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6, oder Artikel 7, des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommt?
Zur Begründung der letztgenannten Frage führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, es stelle sich aufgrund der Rechtsprechung des EuGH die Frage, ob die weitgehende Übertragung der sich aus den Art 48, 49 und 50 EG-V (nun: Art 39, 40 und 41 EG) ergebenden Grundsätze auf die aus dem ARB berechtigten türkischen Staatsangehörigen auch den - den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten - nach Art 8 und 9 der RL zustehenden Rechtsschutz umfasst. Zu den Gründen, die ein Aufenthaltsverbot gegen einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsgehörigen zulässig machen, habe der EuGH im Urteil vom 10. 2. 2000, Rs C-340/97, "Nazli". ausgesprochen, dass eine Beschränkung der aus dem ARB abgeleiteten Rechte nach Art 14 ARB nur in dem Rahmen zulässig sei, innerhalb dessen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, beschränkt werden könne (Rdnr 56). Aus dieser Angleichung der materiellen Rechtslage könnte eine Angleichung auch der prozessualen Rechte abgeleitet werden.Zur Begründung der letztgenannten Frage führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, es stelle sich aufgrund der Rechtsprechung des EuGH die Frage, ob die weitgehende Übertragung der sich aus den Artikel 48, 49 und 50 EG-V (nun: Artikel 39, 40 und 41 EG) ergebenden Grundsätze auf die aus dem ARB berechtigten türkischen Staatsangehörigen auch den - den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten - nach Artikel 8, und 9 der RL zustehenden Rechtsschutz umfasst. Zu den Gründen, die ein Aufenthaltsverbot gegen einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsgehörigen zulässig machen, habe der EuGH im Urteil vom 10. 2. 2000, Rs C-340/97, "Nazli". ausgesprochen, dass eine Beschränkung der aus dem ARB abgeleiteten Rechte nach Artikel 14, ARB nur in dem Rahmen zulässig sei, innerhalb dessen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, beschränkt werden könne (Rdnr 56). Aus dieser Angleichung der materiellen Rechtslage könnte eine Angleichung auch der prozessualen Rechte abgeleitet werden.
Aber auch die ausstehende Beantwortung dieser Frage durch den EuGH hindert die Entscheidung über den allein geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nicht, weil selbst in dem für den Kläger günstigsten Fall der uneingeschränkten Bejahung der Vorlagefrage ein Organverschulden zu verneinen wäre. Wie bereits erörtert, ist der vom Kläger vertretene Standpunkt der Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG aus dieser Richtlinie selbst nicht abzuleiten, sondern umreißt diese - wie ebenfalls bereits ausgeführt - in ihrem Art 1 den persönlichen Geltungsbereich zweifelsfrei derart, dass davon nach dem Assoziationsratsbeschluss privilegierte türkische Arbeitnehmer nicht umfasst sind. Die bisher vorliegende Rechtsprechung des EuGH lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass über die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Grundsätze hinaus die Richtlinie praktisch zur Gänze auch für türkische Staatsangehörige Geltung habe. Vielmehr hebt das bereits zitierte "Tetik"-Urteil klar hervor, dass türkische Arbeitnehmer, anders als Unionsbürger, nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat besitzen. Ist damit die Rechtsansicht, die bereits mehrfach beschriebenen verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Richtlinie seien auf türkische Staatsangehörige auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht anzuwenden, jedenfalls vertretbar, so ist hier darüber hinaus ausschlaggebend, dass die Behörde, die über die Schubhaft zu entscheiden hatte, davon ausgehen durfte, dass sie zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Aufenthaltsverbots nicht berechtigt sei. Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts judizieren zur grundrechtlich bedeutsamen Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat (nunmehr § 57 FrG 1997), dass das Gesetz dafür ein besonderes Verwaltungsverfahren vorsehe, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat die behauptete Unzulässigkeit im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde nicht zu untersuchen habe. Eine darauf gerichtete Prüfungskompetenz der Unabhängigen Verwaltungssenate bestehe selbst dann nicht, wenn der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 57 Abs 3 FrG 1997 keinen Gebrauch gemacht hat (VfGH B 857/93; B 638/93; B 1774/93 = VfSlg 13.776/1994; VwGH 94/02/0146; 94/02/0118 ua). Es kann daher in der Annahme, auch die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines Aufenthaltsverbots sei im Rahmen des Verfahrens über die Verhängung der Schubhaft nicht mehr zu prüfen, keine schuldhafte Abweichung von klarer Gesetzeslage oder ständiger Rechtsprechung (hier: der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) gesehen werden.Aber auch die ausstehende Beantwortung dieser Frage durch den EuGH hindert die Entscheidung über den allein geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nicht, weil selbst in dem für den Kläger günstigsten Fall der uneingeschränkten Bejahung der Vorlagefrage ein Organverschulden zu verneinen wäre. Wie bereits erörtert, ist der vom Kläger vertretene Standpunkt der Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG aus dieser Richtlinie selbst nicht abzuleiten, sondern umreißt diese - wie ebenfalls bereits ausgeführt - in ihrem Artikel eins, den persönlichen Geltungsbereich zweifelsfrei derart, dass davon nach dem Assoziationsratsbeschluss privilegierte türkische Arbeitnehmer nicht umfasst sind. Die bisher vorliegende Rechtsprechung des EuGH lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass über die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Grundsätze hinaus die Richtlinie praktisch zur Gänze auch für türkische Staatsangehörige Geltung habe. Vielmehr hebt das bereits zitierte "Tetik"-Urteil klar hervor, dass türkische Arbeitnehmer, anders als Unionsbürger, nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat besitzen. Ist damit die Rechtsansicht, die bereits mehrfach beschriebenen verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Richtlinie seien auf türkische Staatsangehörige auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht anzuwenden, jedenfalls vertretbar, so ist hier darüber hinaus ausschlaggebend, dass die Behörde, die über die Schubhaft zu entscheiden hatte, davon ausgehen durfte, dass sie zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Aufenthaltsverbots nicht berechtigt sei. Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts judizieren zur grundrechtlich bedeutsamen Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat (nunmehr Paragraph 57, FrG 1997), dass das Gesetz dafür ein besonderes Verwaltungsverfahren vorsehe, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat die behauptete Unzulässigkeit im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde nicht zu untersuchen habe. Eine darauf gerichtete Prüfungskompetenz der Unabhängigen Verwaltungssenate bestehe selbst dann nicht, wenn der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer Antragstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, FrG 1997 keinen Gebrauch gemacht hat (VfGH B 857/93; B 638/93; B 1774/93 = VfSlg 13.776 aus 1994,; VwGH 94/02/0146; 94/02/0118 ua). Es kann daher in der Annahme, auch die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines Aufenthaltsverbots sei im Rahmen des Verfahrens über die Verhängung der Schubhaft nicht mehr zu prüfen, keine schuldhafte Abweichung von klarer Gesetzeslage oder ständiger Rechtsprechung (hier: der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) gesehen werden.
Der Revision ist somit Folge zu geben und das klagsabweisende erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung verzeichnete 50 %-ige Zuschlag gemäß TP 3A Anm 5, der bei Verbindung der Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, steht nicht zu, weil keine der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegt.Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung verzeichnete 50 %-ige Zuschlag gemäß TP 3A Anmerkung 5, , der bei Verbindung der Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, steht nicht zu, weil keine der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegt.