Das - noch - zu beurteilende Klagebegehren wurde zuletzt im Rechtsmittel damit begründet, dass die gemeinschaftsrechtliche Rechtsposition des Klägers angesichts der gebotenen unmittelbaren Anwendung der Art 8 und 9 der - bisher pflichtwidrig in Österreich nicht umgesetzten - Richtlinie 64/221/EWG durch Urteil zu sichern sei; der Kläger macht wegen der insofern fehlenden Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den Anspruch auf "Naturalrestitution" durch die unabhängige Zivilgerichtsbarkeit geltend.Das - noch - zu beurteilende Klagebegehren wurde zuletzt im Rechtsmittel damit begründet, dass die gemeinschaftsrechtliche Rechtsposition des Klägers angesichts der gebotenen unmittelbaren Anwendung der Artikel 8 und 9 der - bisher pflichtwidrig in Österreich nicht umgesetzten - Richtlinie 64/221/EWG durch Urteil zu sichern sei; der Kläger macht wegen der insofern fehlenden Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den Anspruch auf "Naturalrestitution" durch die unabhängige Zivilgerichtsbarkeit geltend.
Der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei geschaffene Assoziationsrat erließ als weiteren Schritt der Assoziierung den Beschluss 1/80 unter Hinweis auf Art 12 des Assoziierungsabkommens, wonach die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Art 48, 49 und 50 EG-Vertrag (EG-V; jetzt Art 39 ff EG) leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Das Assoziierungsabkommen und die auf seiner Grundlage erlassenen Beschlüsse verweisen somit zwar auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Kläger als türkischer Staatsangehöriger unterfällt aber nicht der genannten Richtlinie als näheren Ausformung des für Wanderarbeiter der EU geltenden Art 39 Abs 3 EG (ex Art 48 Abs 3 EG-V), sondern dem ARB 1/80. Für EU-Bürger gilt somit die genannte Richtlinie, für türkische Arbeitnehmer der ARB 1/80. Die im Rahmen der Art 39 ff EG geltenden Grundsätze müssen nur so weit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, herangezogen werden; dies gilt auch für die Auslegung des Art 14 Abs 1 des ARB 1/80 (EuGH C-340/97 - Nazli Rn 55 und 56 mwN). Eine den Art 8 und 9 der Richtlinie entsprechende Bestimmung enthält der ARB 1/80 nicht; auch eine Verweisung auf die Richtlinie ist ihnen nicht zu entnehmen. Ob daher der österr. Gesetzgeber die Art 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG umsetzte oder nicht, ist somit ohne Relevanz, weil die Richtlinie selbst und deren Bestimmungen auf den Kläger nicht anzuwenden ist, sondern nur die darin zum Ausdruck kommenden Leitlinien bei der Auslegung des ARB 1/80 heranzuziehen sind. Das Urteil des EuGH C-237/91 - Kus, das der Kläger für sich ins Treffen führt, besagt lediglich, dass Art 6 Abs 1 des ARB 1/80 zwar nur die beschäftigungs- und nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regle, die beiden Aspekte der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer jedoch eng miteinander verknüpft seien; andernfalls wäre das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos. Dass die Richtlinie 64/221/EWG unmittelbar auf türkische Arbeitnehmer anwendbar wäre, kann diesem Urteil nicht entnommen werden. Das gleichfalls im Rechtsmittel zu dessen Stützung herangezogene Urteil EuGH Rs C-414/93 - Bosman bezieht sich nicht auf türkische Arbeitnehmer.Der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei geschaffene Assoziationsrat erließ als weiteren Schritt der Assoziierung den Beschluss 1/80 unter Hinweis auf Artikel 12, des Assoziierungsabkommens, wonach die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag (EG-V; jetzt Artikel 39, ff EG) leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Das Assoziierungsabkommen und die auf seiner Grundlage erlassenen Beschlüsse verweisen somit zwar auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Kläger als türkischer Staatsangehöriger unterfällt aber nicht der genannten Richtlinie als näheren Ausformung des für Wanderarbeiter der EU geltenden Artikel 39, Absatz 3, EG (ex Artikel 48, Absatz 3, EG-V), sondern dem ARB 1/80. Für EU-Bürger gilt somit die genannte Richtlinie, für türkische Arbeitnehmer der ARB 1/80. Die im Rahmen der Artikel 39, ff EG geltenden Grundsätze müssen nur so weit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, herangezogen werden; dies gilt auch für die Auslegung des Artikel 14, Absatz eins, des ARB 1/80 (EuGH C-340/97 - Nazli Rn 55 und 56 mwN). Eine den Artikel 8 und 9 der Richtlinie entsprechende Bestimmung enthält der ARB 1/80 nicht; auch eine Verweisung auf die Richtlinie ist ihnen nicht zu entnehmen. Ob daher der österr. Gesetzgeber die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG umsetzte oder nicht, ist somit ohne Relevanz, weil die Richtlinie selbst und deren Bestimmungen auf den Kläger nicht anzuwenden ist, sondern nur die darin zum Ausdruck kommenden Leitlinien bei der Auslegung des ARB 1/80 heranzuziehen sind. Das Urteil des EuGH C-237/91 - Kus, das der Kläger für sich ins Treffen führt, besagt lediglich, dass Artikel 6, Absatz eins, des ARB 1/80 zwar nur die beschäftigungs- und nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regle, die beiden Aspekte der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer jedoch eng miteinander verknüpft seien; andernfalls wäre das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos. Dass die Richtlinie 64/221/EWG unmittelbar auf türkische Arbeitnehmer anwendbar wäre, kann diesem Urteil nicht entnommen werden. Das gleichfalls im Rechtsmittel zu dessen Stützung herangezogene Urteil EuGH Rs C-414/93 - Bosman bezieht sich nicht auf türkische Arbeitnehmer.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Staatshaftung stützt, muss dieser daran scheitern, dass der österreichische Gesetzgeber den ARB 1/80 nicht umzusetzen hatte und die Frage einer allenfalls unterlassenen Umsetzung der Richtlinie 64/221/EWG hier nicht relevant ist. Soweit er ihn aber auf Amtshaftung (wegen unrichtiger Anwendung des Art 14 Abs 1 des ARB 1/80) stützt, stehen dem die Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG und der Umstand entgegen, dass nicht Geldersatz, sondern eine dem Amtshaftungsrecht fremde Naturalrestitution begehrt wird.Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Staatshaftung stützt, muss dieser daran scheitern, dass der österreichische Gesetzgeber den ARB 1/80 nicht umzusetzen hatte und die Frage einer allenfalls unterlassenen Umsetzung der Richtlinie 64/221/EWG hier nicht relevant ist. Soweit er ihn aber auf Amtshaftung (wegen unrichtiger Anwendung des Artikel 14, Absatz eins, des ARB 1/80) stützt, stehen dem die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AHG und der Umstand entgegen, dass nicht Geldersatz, sondern eine dem Amtshaftungsrecht fremde Naturalrestitution begehrt wird.
Auf die von der zweiten Instanz aufgeworfene Frage der Bestimmtheit des Begehrens ist daher nicht mehr einzugehen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Auf die von der zweiten Instanz aufgeworfene Frage der Bestimmtheit des Begehrens ist daher nicht mehr einzugehen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).