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Rechtssatz RS0113930×

Rechtssatz RS0113930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113930

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Norm

Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art12
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art14

Rechtssatz

Welche konkreten Sachverhalte unter Artikel 14, Absatz eins, des ARB 1/80 zu subsumieren sind, richtet sich nicht nach innerstaatlichem Recht, sondern ist aus der Sichtweite und nach der Definition des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der Rspr des EuGH zu beurteilen (siehe Urteil vom 23. Jänner 1997, C-171/95 - Tetik, Slg 1997, I-329, Rs C-237/91 vom 16. Dezember 1992 - Kus, Slg 1992 I-6781). Das Gemeinschaftsrecht schreibt jedoch den Mitgliedstaaten für Verhaltensweisen, die als im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehend angesehen werden, keine einheitliche Wertskala vor. Generalpräventive Sanktionen, wirtschaftliche Gründe und strafrechtliche Verurteilungen rechtfertigten indes eine solche Maßnahme wie eine Ausweisung für sich allein jedenfalls nicht. Die den nationalen Behörden und Gerichten vom Gemeinschaftsrecht überlassene Wertung hat sich zwar am persönlichen Verhalten eines die Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmers zu orientieren, weil nicht schon jede strafrechtliche Verurteilung zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen darf, doch kann es nicht zweifelhaft sein, dass bestimmte kriminelle Verhaltensweisen auch unter rein spezialpräventiven Gesichtspunkten die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv stören. Das trifft in besonderem Maß auch auf den (versuchten) Verkauf einer großen Menge von Suchtgift zu. Nicht allein die strafgerichtliche Verurteilung (zu einer langen Freiheitsstrafe), sondern die auch als Anschlag auf die Gesundheit eines unbestimmten Kreises von Menschen zu beurteilende kriminelle Handlung, die sich als besonders schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte, rechtfertigte die den Aufenthalt des Klägers im österreichischen Bundesgebiet beendende Vorkehrung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 179/99a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 179/99a
    Veröff: SZ 73/101
  • 1 Ob 213/01g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 213/01g
    Auch; Beisatz: Das Assoziierungsabkommen und die auf seiner Grundlage erlassenen Beschlüsse verweisen somit zwar auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Kläger als türkischer Staatsangehöriger unterfällt aber nicht der genannten Richtlinie als näheren Ausformung des für Wanderarbeiter der EU geltenden Art39 Abs3 EG (ex Art48 Abs3 EG-V), sondern dem ARB1/80. (T1) Beisatz: Die im Rahmen der Art 39 ff EG geltenden Grundsätze müssen nur so weit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer, die die im ARB1/80 eingeräumten Rechte besitzen, herangezogen werden; dies gilt auch für die Auslegung des Art14 Abs1 des ARB1/80 (EuGHC-340/97 - Nazli Rn55 und 56 mwN). (T2)
  • 1 Ob 3/03b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 3/03b
    Beisatz: Die Ausnahme der öffentlichen Ordnung ist wie alle Ausnahmen von einem Grundprinzip des Vertrags eng auszulegen, sodass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen kann, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (in diesem Sinne auch Urteil des EuGH RsC-348/96 vom 19.Jänner1999, "Calfa", Slg 1999 I-11). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art14 Abs1 des ARB1/80, wonach nicht die strafrechtliche Verurteilung an sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots begründen könne, sondern das dieser Verurteilung zugrunde liegende, der schwersten Suchtgiftkriminalität zuzurechende Fehlverhalten, dessen Unterbindung gewichtig und unverzichtbar im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege (VwGH 17.12.1997, 97/12/0394; 20.3.2001, 98/21/0294 ua). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113930

Dokumentnummer

JJR_20000621_OGH0002_0010OB00179_99A0000_012