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Rechtssatz RS0113924

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113924

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Norm

Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art6 Abs1

Rechtssatz

Obwohl Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 nur die beschäftigungsrechtliche und nicht auch die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, sind beide Aspekte mit der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer eng miteinander verknüpft; diese Bestimmungen implizieren zwangsläufig, dass den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; anderenfalls wäre das Recht, das sie den Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos. Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 erfüllt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen, um neben der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen (so auch die zentrale Aussage des Urteils des EuGH vom 20. September 1990, Rs C-192/89 Sevince, Slg 1990, I-3461 und Rs C-237/91 vom 16. Dezember 1992 - Kus, Slg 1992 I-6781).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 179/99a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 179/99a
    Veröff: SZ 73/101
  • 1 Ob 213/01g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 213/01g
    Auch; nur: Obwohl Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz des ARB 1/80 nur die beschäftigungsrechtliche und nicht auch die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, sind beide Aspekte mit der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer eng miteinander verknüpft; diese Bestimmungen implizieren zwangsläufig, dass den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; anderenfalls wäre das Recht, das sie den Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos. (T1) Beisatz: Die Richtlinie64/221/EWG ist nicht unmittelbar auf türkische Arbeitnehmer anwendbar. (T2)
  • 1 Ob 3/03b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 3/03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113924

Dokumentnummer

JJR_20000621_OGH0002_0010OB00179_99A0000_006