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Rechtssatz RS0118308

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118308

Geschäftszahl

1Ob3/03b

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Norm

Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art14
EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art3

Rechtssatz

Die zur Erreichung der Zielsetzung von ARB 1/80 erforderliche Bedachtnahme auf Artikel 3, der Richtlinie bedeutet nicht, dass diese schlechthin in ihrer Gesamtheit auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden ist. Die für diese maßgebliche Rechtsnorm ist nicht diese Richtlinie, sondern Artikel 14, ARB 1/80 (so schon SZ 71/101 und 1 Ob 213/01g unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23. Jänner 1997, C-171/95 - Tetik), wonach türkische Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen, sondern nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmäßig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/03b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 3/03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118308

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0010OB00003_03B0000_003