Rechtssatz RS0118308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118308
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Norm
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art14
EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art3
Rechtssatz
Die zur Erreichung der Zielsetzung von ARB 1/80 erforderliche Bedachtnahme auf Art 3 der Richtlinie bedeutet nicht, dass diese schlechthin in ihrer Gesamtheit auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden ist. Die für diese maßgebliche Rechtsnorm ist nicht diese Richtlinie, sondern Art 14 ARB 1/80 (so schon SZ 71/101 und 1 Ob 213/01g unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23. Jänner 1997, C-171/95 - Tetik), wonach türkische Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen, sondern nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmäßig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt haben.Die zur Erreichung der Zielsetzung von ARB 1/80 erforderliche Bedachtnahme auf Artikel 3, der Richtlinie bedeutet nicht, dass diese schlechthin in ihrer Gesamtheit auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden ist. Die für diese maßgebliche Rechtsnorm ist nicht diese Richtlinie, sondern Artikel 14, ARB 1/80 (so schon SZ 71/101 und 1 Ob 213/01g unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23. Jänner 1997, C-171/95 - Tetik), wonach türkische Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen, sondern nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmäßig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118308
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0010OB00003_03B0000_003