Rechtssatz RS0113925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113925
Entscheidungsdatum
21.06.2000
Norm
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art6 Abs1
Rechtssatz
Der Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" setzt eine gesicherte und nicht eine nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus (so auch Urteil des EuGH vom 20. September 1990, Rs C-192/89 Sevince, Slg 1990, I-3461). Unter "ordnungsgemäßer Beschäftigung" ist eine dauerhafte weisungsgebundene Tätigkeit zu verstehen, wobei es auf die Dauer der Arbeitszeit selbst nicht ankommt. Keine "ordnungsgemäße Beschäftigung" sind Gelegenheitstätigkeiten und Hilfstätigkeiten sowie Arbeitsverhältnisse, die mangels Kündigungsfristen sofort auflösbar sind, weil sie keine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt garantieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113925
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00179_99A0000_007