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Rechtssatz RS0113925

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113925

Geschäftszahl

1Ob179/99a

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Norm

Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art6 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" setzt eine gesicherte und nicht eine nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus (so auch Urteil des EuGH vom 20. September 1990, Rs C-192/89 Sevince, Slg 1990, I-3461). Unter "ordnungsgemäßer Beschäftigung" ist eine dauerhafte weisungsgebundene Tätigkeit zu verstehen, wobei es auf die Dauer der Arbeitszeit selbst nicht ankommt. Keine "ordnungsgemäße Beschäftigung" sind Gelegenheitstätigkeiten und Hilfstätigkeiten sowie Arbeitsverhältnisse, die mangels Kündigungsfristen sofort auflösbar sind, weil sie keine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt garantieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 179/99a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 179/99a
    Veröff: SZ 73/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113925

Dokumentnummer

JJR_20000621_OGH0002_0010OB00179_99A0000_007