Rechtssatz RS0113927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113927
Entscheidungsdatum
21.06.2000
Norm
Assoziationsabk EWG - Türkei Art33
Beschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art6 Abs2
ZP Schlussakte Assoziationsabk EWG - Türkei Art64
Rechtssatz
Die verschiedensprachigen Fassungen sind grundsätzlich gleichberechtigt und müssen einheitlich ausgelegt werden; soweit die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört. Entscheidend für den Erhalt des Aufenthaltsrechts ist nicht, ob der türkische Arbeitnehmer den Arbeitsplatz freiwillig aufgibt, sondern ob er mit dieser Entscheidung zugleich den Arbeitsmarkt freiwillig endgültig verlässt. Art 6 Abs 2 zweiter Satz des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/80) betrifft auch Zeiten der Beschäftigungslosigkeit, die auf lange Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit zurückzuführen sind. Gelingt es dem türkischen Arbeitnehmer nicht, unmittelbar nach Aufgabe seiner vorherigen Beschäftigung ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, so ist diese Voraussetzung jedoch grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn er alle Formalitäten erfüllt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, sich also gegebenenfalls als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats während des dort vorgeschriebenen Zeitraums zur Verfügung steht (so EuGH in seinem Urteil vom 23. Jänner 1997, C-171/95 - Tetik, Slg 1997, I-329).Die verschiedensprachigen Fassungen sind grundsätzlich gleichberechtigt und müssen einheitlich ausgelegt werden; soweit die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört. Entscheidend für den Erhalt des Aufenthaltsrechts ist nicht, ob der türkische Arbeitnehmer den Arbeitsplatz freiwillig aufgibt, sondern ob er mit dieser Entscheidung zugleich den Arbeitsmarkt freiwillig endgültig verlässt. Artikel 6, Absatz 2, zweiter Satz des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/80) betrifft auch Zeiten der Beschäftigungslosigkeit, die auf lange Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit zurückzuführen sind. Gelingt es dem türkischen Arbeitnehmer nicht, unmittelbar nach Aufgabe seiner vorherigen Beschäftigung ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, so ist diese Voraussetzung jedoch grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn er alle Formalitäten erfüllt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, sich also gegebenenfalls als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats während des dort vorgeschriebenen Zeitraums zur Verfügung steht (so EuGH in seinem Urteil vom 23. Jänner 1997, C-171/95 - Tetik, Slg 1997, I-329).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113927
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00179_99A0000_009