Rechtssatz RS0114047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114047
Entscheidungsdatum
15.09.2000
Rechtssatz
Gegen den vom Vorsitzenden eines Berufungssenates im Sinne einer Bestätigung der Voraussetzung für die Vergütung der Benützung eines Flugzeuges gemäß § 10 GebAG im Berufungsverfahren gefassten Beschluss ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.Gegen den vom Vorsitzenden eines Berufungssenates im Sinne einer Bestätigung der Voraussetzung für die Vergütung der Benützung eines Flugzeuges gemäß Paragraph 10, GebAG im Berufungsverfahren gefassten Beschluss ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114047
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00176_00H0000_003