Rechtssatz RS0114081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114081
Entscheidungsdatum
07.11.2013
Rechtssatz
Sowohl das Vereinbarungskartell durch Vertrag als auch jenes durch Absprache setzen eine Willenseinigung zwischen den Beteiligten voraus. Ob eine solche vertragliche Übereinkunft oder Absprache vorliegt, ist eine Frage der Tatsachenfeststellungen.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 2/00
Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 2/00
- 16 Ok 5/11
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 16 Ok 5/11
Vgl; Beisatz: Ein begründeter Verdacht (§ 12 Abs 1 WettbG) einer kartellgesetzwidrigen Absprache kann sich auch daraus ergeben, dass sich ein Unternehmen an Abstimmungen beteiligt oder nur an diesen teilgenommen hat, ohne sich offen dagegen auszusprechen. (T1)
- 16 Ok 1/13
Entscheidungstext OGH 05.03.2013 16 Ok 1/13
- 16 Ok 7/13
Entscheidungstext OGH 07.11.2013 16 Ok 7/13
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114081
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013
Dokumentnummer
JJR_20000515_OGH0002_0160OK00002_0000000_001