Der Rekurs der Antragsgegner ist teilweise berechtigt, hingegen jener der Antragstellerin zur Gänze nicht berechtigt.
Zum Rekurs der Antragstellerin:
Soweit die Antragstellerin eine Mangelhaftigkeit des Bescheinigungsverfahrens geltend macht, gibt sie nicht konkret an, welche weiteren Bescheinigungsmittel das Erstgericht berücksichtigen hätte müssen. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen lässt sich entgegen den Ausführungen der Antragstellerin nicht ableiten, dass eine konkrete Kartellvereinbarung zwischen der Erst-, Zweit- und Drittantragsgegnerin hinsichtlich der Durchführung von Kurierfahrten zu fixen Zonentarifen bestand.
Der Bekämpfung der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung nicht bescheinigt werden konnte, steht schon entgegen, dass das Erstgericht diese Feststellung aufgrund der unmittelbaren Einvernahme nicht nur des Geschäftsführers des Antragstellers, sondern auch weiterer Einvernahmen von Zeugen und Parteien getroffen hat. Nach ständiger Judikatur können jedoch im Provisorialverfahren als bescheinigt angenommene Tatsachen, die vom Erstgericht nicht nur aufgrund der Aktenlage angenommen werden, auch im kartellgerichtlichen Rekursverfahren nicht bekämpft werden (OGH 17. 12. 1997, 16 Ok 20/97
= SZ 70/272 = ecolex 1998, 334 ua; vgl allgemein zu einstweiligen= SZ 70/272 = ecolex 1998, 334 ua; vergleiche allgemein zu einstweiligen
Verfügungen ecolex 1994, 159 = EvBl 1994/53, 142 [verst Senat] ua).
Nicht nachvollziehbar ist auch, woraus das Erstgericht im Zusammenhang mit der behaupteten "Kanalisierung" der Fahraufträge über die bereits getroffenen Feststellungen hinaus die nunmehr begehrten Feststellungen hätte ableiten sollen. Dass die Vermittlung der Großkunden mit Kundenkarten nur an Taxis mit entsprechenden Abrechnungsvereinbarungen erfolgt, ist dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ohnehin zu entnehmen.
Auch der Rechtsrüge des Antragstellers ist ein Erfolg zu versagen. Diese geht im Wesentlichen davon aus, dass doch eine Vereinbarung oder Absprache zwischen den Erst- bis Drittantragsgegnerinnen über die "Zonentarife" vorliege, da aus ihrem Verhalten ein gemeinsamer Rechtsfolgewillen ableitbar sei. Sowohl das Vereinbarungskartell durch Vertrag im Sinn des § 10 Abs 1 KartG als auch jenes durch Absprache im Sinn des § 10 Abs 2 KartG setzen aber eine Willenseinigung zwischen den Beteiligten voraus (Barfuss/Wollmann/Tahedl Österreichisches Kartellrecht, 37), deren Vorliegen hier vom Erstgericht gerade verneint wurde. Ob nun eine solche vertragliche Übereinkunft oder Absprache vorliegt, ist aber eine Frage der Tatsachenfeststellungen (dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 498 Rz 2). Die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers entfernen sich daher vom festgestellten Sachverhalt. Entgegen den nunmehrigen Ausführungen hat der Antragsteller sich auch ausdrücklich auf ein Vereinbarungs- bzw Absichtskartell gestützt. Wenngleich nun durch die Kartellgesetznovelle 1999 BGBl Nr I 126/99 grundsätzlich die Amtswegigkeit des Kartellverfahrens gestärkt werden sollte (vgl auch § 44a KartG und die RV 1775 BlgNR XX GP, 6, 14), bedeutet dies nicht, dass auch bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren entgegen der grundsätzlichen Bindung der einstweiligen Verfügung an einen entsprechenden Antrag einer Partei (vgl § 52 KartG) eine solche abweichend von diesem Antrag erlassen werden könnte. Insgesamt kommt daher dem Rekurs des Antragstellers keine Berechtigung zu.Auch der Rechtsrüge des Antragstellers ist ein Erfolg zu versagen. Diese geht im Wesentlichen davon aus, dass doch eine Vereinbarung oder Absprache zwischen den Erst- bis Drittantragsgegnerinnen über die "Zonentarife" vorliege, da aus ihrem Verhalten ein gemeinsamer Rechtsfolgewillen ableitbar sei. Sowohl das Vereinbarungskartell durch Vertrag im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, KartG als auch jenes durch Absprache im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, KartG setzen aber eine Willenseinigung zwischen den Beteiligten voraus (Barfuss/Wollmann/Tahedl Österreichisches Kartellrecht, 37), deren Vorliegen hier vom Erstgericht gerade verneint wurde. Ob nun eine solche vertragliche Übereinkunft oder Absprache vorliegt, ist aber eine Frage der Tatsachenfeststellungen (dazu Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 498, Rz 2). Die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers entfernen sich daher vom festgestellten Sachverhalt. Entgegen den nunmehrigen Ausführungen hat der Antragsteller sich auch ausdrücklich auf ein Vereinbarungs- bzw Absichtskartell gestützt. Wenngleich nun durch die Kartellgesetznovelle 1999 BGBl Nr römisch eins 126/99 grundsätzlich die Amtswegigkeit des Kartellverfahrens gestärkt werden sollte vergleiche auch Paragraph 44 a, KartG und die Regierungsvorlage 1775 BlgNR römisch zwanzig GP, 6, 14), bedeutet dies nicht, dass auch bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren entgegen der grundsätzlichen Bindung der einstweiligen Verfügung an einen entsprechenden Antrag einer Partei vergleiche Paragraph 52, KartG) eine solche abweichend von diesem Antrag erlassen werden könnte. Insgesamt kommt daher dem Rekurs des Antragstellers keine Berechtigung zu.
Zum Rekurs der Antragsgegnerinnen:
Teilweise berechtigt ist allerdings der Rekurs der Antragsgegnerinnen.
Unzutreffend sind deren Ausführungen insoweit, als sie sich darauf stützen, dass die Untersagung der Durchführung der Vereinbarung über die Abwicklung von Taxifahrten zu einem Pauschalpreis von S 340 deshalb nicht berechtigt wäre, da nach dem Ausscheiden der Zweitantragsgegnerin aus der Beteiligung an der Flughafentaxizentrale (Viertantragsgegnerin) kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung mehr vorliege. Die Untersagung erfolgte aber hier entsprechend § 52 Abs 1 KartG hinsichtlich der Durchführung eines Kartells nach § 25 KartG und nicht nach § 52 Abs 2 KartG als Maßnahme der Missbrauchsaufsicht. Entsprechend § 25 Abs 2 KartG hat aber das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach § 18 Abs 1 Z 1 KartG verboten ist, also bei Vereinbarungskartellen nach § 10 KartG vor der rechtskräftigen Genehmigung (vgl dazu, dass Absichtskartelle vor der Genehmigung verboten sind Barfuss/Wollmann/Tahedl, aaO 43 f; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3, 58, 137 f). Dass es sich hier um ein Absichtskartell handelt, bei dem die Wettbewerbsbeschränkung ausdrücklicher Inhalt der Vereinbarung ist, kann im Hinblick auf die Festlegung des Preises nicht zweifelhaft sein und wird von den Antragsgegnerinnen auch gar nicht in Frage gestellt (vgl auch Koppensteiner aaO, 125). Eine Auflösung dieser Vereinbarung dadurch, dass die Zweitantragsgegnerin diese nunmehr im Wesentlichen nicht mehr über die erste Flughafenfunktaxizentrale, also die Viertantragsgegnerin, sondern selbst über die neue Flughafentaxizentrale (Siebentantragsgegnerin) abwickelt, wurde entgegen den Ausführungen des Rekurses nicht festgestellt. Soweit sich die Antragsgegnerinnen mit durchaus beachtenswerten Argumenten darauf stützen, dass für die Konsumenten ein Interesse daran bestünde, die Kosten der Flughafenfahrten zu regeln, ist dies im Verfahren über eine allfällige Genehmigung des Kartelles entsprechend dem § 23 f KartG 1988 zu prüfen, ändert aber nichts daran, dass vor dieser Genehmigung die Durchführung des Kartells nach § 25 Abs 2 KartG iVm § 18 Abs 1 Z 1 KartG zu untersagen ist (Barfuss/Wollmann/Tahedl aaO, 36; allgemein zur Konkurrenz des Kartellverbots einerseits und des Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung Koppensteiner aaO, 220; Möschel in Immenga/Mestmäcker [Herausgeber] EG-Wettbewerbsrecht, 686; EuGH 16. 3. 2000 C-395/96P und C 396/96P, ELR 4/2000, 138). Insgesamt hat hier also das Erstgericht zutreffend die Durchführung des Kartells hinsichtlich des Pauschalpreises von S 340, unabhängig davon, ob dies nun über die Viert- oder die Siebentantragsgegnerin abgewickelt wird, untersagt.Unzutreffend sind deren Ausführungen insoweit, als sie sich darauf stützen, dass die Untersagung der Durchführung der Vereinbarung über die Abwicklung von Taxifahrten zu einem Pauschalpreis von S 340 deshalb nicht berechtigt wäre, da nach dem Ausscheiden der Zweitantragsgegnerin aus der Beteiligung an der Flughafentaxizentrale (Viertantragsgegnerin) kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung mehr vorliege. Die Untersagung erfolgte aber hier entsprechend Paragraph 52, Absatz eins, KartG hinsichtlich der Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, KartG und nicht nach Paragraph 52, Absatz 2, KartG als Maßnahme der Missbrauchsaufsicht. Entsprechend Paragraph 25, Absatz 2, KartG hat aber das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG verboten ist, also bei Vereinbarungskartellen nach Paragraph 10, KartG vor der rechtskräftigen Genehmigung vergleiche dazu, dass Absichtskartelle vor der Genehmigung verboten sind Barfuss/Wollmann/Tahedl, aaO 43 f; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3, 58, 137 f). Dass es sich hier um ein Absichtskartell handelt, bei dem die Wettbewerbsbeschränkung ausdrücklicher Inhalt der Vereinbarung ist, kann im Hinblick auf die Festlegung des Preises nicht zweifelhaft sein und wird von den Antragsgegnerinnen auch gar nicht in Frage gestellt vergleiche auch Koppensteiner aaO, 125). Eine Auflösung dieser Vereinbarung dadurch, dass die Zweitantragsgegnerin diese nunmehr im Wesentlichen nicht mehr über die erste Flughafenfunktaxizentrale, also die Viertantragsgegnerin, sondern selbst über die neue Flughafentaxizentrale (Siebentantragsgegnerin) abwickelt, wurde entgegen den Ausführungen des Rekurses nicht festgestellt. Soweit sich die Antragsgegnerinnen mit durchaus beachtenswerten Argumenten darauf stützen, dass für die Konsumenten ein Interesse daran bestünde, die Kosten der Flughafenfahrten zu regeln, ist dies im Verfahren über eine allfällige Genehmigung des Kartelles entsprechend dem Paragraph 23, f KartG 1988 zu prüfen, ändert aber nichts daran, dass vor dieser Genehmigung die Durchführung des Kartells nach Paragraph 25, Absatz 2, KartG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG zu untersagen ist (Barfuss/Wollmann/Tahedl aaO, 36; allgemein zur Konkurrenz des Kartellverbots einerseits und des Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung Koppensteiner aaO, 220; Möschel in Immenga/Mestmäcker [Herausgeber] EG-Wettbewerbsrecht, 686; EuGH 16. 3. 2000 C-395/96P und C 396/96P, ELR 4 aus 2000,, 138). Insgesamt hat hier also das Erstgericht zutreffend die Durchführung des Kartells hinsichtlich des Pauschalpreises von S 340, unabhängig davon, ob dies nun über die Viert- oder die Siebentantragsgegnerin abgewickelt wird, untersagt.
Zutreffend wendet sich der Rekurs allerdings gegen die Ansicht des
Erstgerichtes, dass die Bindung des Abschlusses der Taxifunkverträge
daran, dass sich die Taxiunternehmen auch verpflichten, die Zahlung
des Fuhrlohnes bargeldlos elektronisch abzuwickeln, einen Missbrauch
der marktbeherrschenden Stellung der drei Antragsgegnerinnen im Sinne
des § 35 Abs 1 Z 4 KartG darstelle. Der Missbrauchsbegriff des § 35
KartG, der anhand einer beispielshaften Aufzählung durch den
Gesetzgeber verdeutlicht wird, erfasst Verhaltensweisen eines
beherrschenden Unternehmens, welche die Strukturen des von ihm
beherrschten und in seinem Wettbewerb beeinträchtigten Marktes dahin
beeinflussen, dass der dennoch bestehende Wettbewerb oder dessen
Entwicklung durch Verwendung von Mitteln, die von den Mitteln eines
normalen Wettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger
abweichen, beeinträchtigt wird (vgl OGH 1. 3. 1999, 16 Ok 1/99 = ÖBl
1999, 297 ähnlich OGH 18. 6. 1998, 16 Ok 5/98 = SZ 71/103).
Nach § 35 Abs 1 Z 4 KartG stellt es auch einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar, wenn an die Vertragsschließung als Bedingung geknüpft wird, dass der Vertragspartner zusätzliche Leistungen annimmt, die weder sachlich noch nach einem Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Dadurch soll vor allem die Ausdehnung der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf weitere Märkte hintangehalten werden (vgl Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht, 159 mwN). Grundsätzlich zutreffend hat nun das Erstgericht zwischen der reinen Vermittlung von Fahraufträgen durch die Taxifunkzentralen und der Angabe von Kundenkarten und dem damit für die Abrechnung im Zusammenhang stehenden Erfordernis der elektronischen Kartenterminals unterschieden. Maßgeblich ist hier also, inwieweit der Zwang, auch Kundenkarten und eine bargeldlose elektronische Zahlung des Fuhrlohns zu akzeptieren (Koppelung) unter Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte noch als sachlich in Beziehung zum - anderen - Vertragsgegenstand (Vermittlung von Taxifuhren) stehend im Sinne des § 35 Abs 1 Z 4 KartG anzusehen ist (vgl Tahedl aaO, 159 ebenso Koppensteiner aaO, 233; Möschel in Immenga/Mestmäcker aaO, 745 f; Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz, 271;Nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, KartG stellt es auch einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar, wenn an die Vertragsschließung als Bedingung geknüpft wird, dass der Vertragspartner zusätzliche Leistungen annimmt, die weder sachlich noch nach einem Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Dadurch soll vor allem die Ausdehnung der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf weitere Märkte hintangehalten werden vergleiche Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht, 159 mwN). Grundsätzlich zutreffend hat nun das Erstgericht zwischen der reinen Vermittlung von Fahraufträgen durch die Taxifunkzentralen und der Angabe von Kundenkarten und dem damit für die Abrechnung im Zusammenhang stehenden Erfordernis der elektronischen Kartenterminals unterschieden. Maßgeblich ist hier also, inwieweit der Zwang, auch Kundenkarten und eine bargeldlose elektronische Zahlung des Fuhrlohns zu akzeptieren (Koppelung) unter Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte noch als sachlich in Beziehung zum - anderen - Vertragsgegenstand (Vermittlung von Taxifuhren) stehend im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, KartG anzusehen ist vergleiche Tahedl aaO, 159 ebenso Koppensteiner aaO, 233; Möschel in Immenga/Mestmäcker aaO, 745 f; Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz, 271;
Barfuss/Wollmann/Tahedl aaO, 103). Nach den als bescheinigt angenommenen Feststellungen werden von den drei Erstantragsgegnerinnen verschiedene "Taxikarten" ausgegeben, die ebenso wie die Kreditkarten über die "Kartenterminals" abgerechnet werden. Den Kunden wird dabei eine anstandslose Entgegennahme und eine bevorzugte Vermittlung zugesagt. Der für diese Kundenkarten abgerechnete Fuhrlohn ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Aus den Feststellungen lässt sich auch ableiten, dass gerade Großkunden (ORF) besonderes Interesse haben, die Abrechnung der Taxifahrten nicht über einzelne Taxirechnungen, sondern über Kundenkarten vorzunehmen.
Betrachtet man aber nun das doch beträchtliche steigende Volumen an von den drei Antragsgegnerinnen vermittelten Taxifahrten, die über die Kundenkarten elektronisch abgerechnet werden, kann vorweg auch als bescheinigt angenommen werden, dass das Anbieten der Abrechnung über Kundenkarten das Volumen der vermittelten Taxifahrten erheblich fördert. Dann ist aber auch die Bedingung, nur solche Taxis zu vermitteln, die auch über die erforderlichen Geräte für die Abrechnung verfügen, als in sachlicher Beziehung zur Vermittlung stehend anzusehen. Hinzu kommt, dass durch die Kartenterminals die Abrechnung der Begleichung des Fuhrlohns mittels Kreditkarten gefördert wird. Es stellt in der heutigen Zeit ein nahezu selbstverständliches Service dar, eine bargeldlose EDV-mäßige Abrechnung zu ermöglichen - letztere ist selbst in Supermärkten üblich geworden - und ist gerade bei Fahrten vom und zum Flughafen, die häufig von Ausländern in Anspruch genommen werden, die noch nicht oder nicht mehr über inländische Währung verfügen, für die reibungslose Abwicklung geradezu notwendig. Wollte man mit der Verpflichtung zur Möglichkeit der Abrechnung über Kartenterminals nur einzelne Taxis erfassen, müssten Taxis, die über derartige Geräte verfügen, von den anderen getrennt vermittelt werden. Nähere Feststellungen dazu wurden im Bescheinigungsverfahren nicht getroffen. Auch dass die von den Viert-, Fünft- und Siebentantragsgegnerinnen für die Abrechnung in Anspruch genommenen Abzüge missbräuchlich wären, wurde nicht bescheinigt. Insoweit war also die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuändern. Dementsprechend war der Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern. Seine Fassung ergibt sich daraus, dass bei Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich eines Verbots des Zwangs zur bargeldlosen Abrechnung der damit im Zusammenhang stehende - bereits abgewiesene - Punkt 2 Unterpunkt i erweiternd so zu fassen war, dass er auch den Teil umfasst, in dem das Erstgericht diesem Antrag stattgegeben hatte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 45 Abs 2 KartG. Diese Bestimmung ist auch ausgehend von den allgemeinen Kostenersatzregelungen für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (vgl dazu OGH 1. 3. 1999 16 Ok 1/99 = ÖBl 1999, 297) zu beachten. Von einer mutwilligen Rechtsverfolgung war nicht auszugehen.Betrachtet man aber nun das doch beträchtliche steigende Volumen an von den drei Antragsgegnerinnen vermittelten Taxifahrten, die über die Kundenkarten elektronisch abgerechnet werden, kann vorweg auch als bescheinigt angenommen werden, dass das Anbieten der Abrechnung über Kundenkarten das Volumen der vermittelten Taxifahrten erheblich fördert. Dann ist aber auch die Bedingung, nur solche Taxis zu vermitteln, die auch über die erforderlichen Geräte für die Abrechnung verfügen, als in sachlicher Beziehung zur Vermittlung stehend anzusehen. Hinzu kommt, dass durch die Kartenterminals die Abrechnung der Begleichung des Fuhrlohns mittels Kreditkarten gefördert wird. Es stellt in der heutigen Zeit ein nahezu selbstverständliches Service dar, eine bargeldlose EDV-mäßige Abrechnung zu ermöglichen - letztere ist selbst in Supermärkten üblich geworden - und ist gerade bei Fahrten vom und zum Flughafen, die häufig von Ausländern in Anspruch genommen werden, die noch nicht oder nicht mehr über inländische Währung verfügen, für die reibungslose Abwicklung geradezu notwendig. Wollte man mit der Verpflichtung zur Möglichkeit der Abrechnung über Kartenterminals nur einzelne Taxis erfassen, müssten Taxis, die über derartige Geräte verfügen, von den anderen getrennt vermittelt werden. Nähere Feststellungen dazu wurden im Bescheinigungsverfahren nicht getroffen. Auch dass die von den Viert-, Fünft- und Siebentantragsgegnerinnen für die Abrechnung in Anspruch genommenen Abzüge missbräuchlich wären, wurde nicht bescheinigt. Insoweit war also die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuändern. Dementsprechend war der Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern. Seine Fassung ergibt sich daraus, dass bei Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich eines Verbots des Zwangs zur bargeldlosen Abrechnung der damit im Zusammenhang stehende - bereits abgewiesene - Punkt 2 Unterpunkt i erweiternd so zu fassen war, dass er auch den Teil umfasst, in dem das Erstgericht diesem Antrag stattgegeben hatte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 45, Absatz 2, KartG. Diese Bestimmung ist auch ausgehend von den allgemeinen Kostenersatzregelungen für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen vergleiche dazu OGH 1. 3. 1999 16 Ok 1/99 = ÖBl 1999, 297) zu beachten. Von einer mutwilligen Rechtsverfolgung war nicht auszugehen.