Rechtssatz RS0114082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114082
Entscheidungsdatum
15.05.2000
Rechtssatz
Durch die Kartellgesetznovelle 1999 BGBl Nr I 126/99 soll grundsätzlich die Amtswegigkeit des Kartellverfahrens gestärkt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass auch bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren entgegen der grundsätzlichen Bindung der einstweiligen Verfügung an einen entsprechenden Antrag einer Partei eine solche abweichend von diesem Antrag erlassen werden könnte.Durch die Kartellgesetznovelle 1999 BGBl Nr römisch eins 126/99 soll grundsätzlich die Amtswegigkeit des Kartellverfahrens gestärkt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass auch bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren entgegen der grundsätzlichen Bindung der einstweiligen Verfügung an einen entsprechenden Antrag einer Partei eine solche abweichend von diesem Antrag erlassen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114082
Dokumentnummer
JJR_20000515_OGH0002_0160OK00002_0000000_002