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Rechtssatz RS0114097

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114097

Geschäftszahl

4Ob195/00f; 5Ob217/09m

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Rechtssatz

Lassen die Parteien einen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen gefassten Beschluss auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urteils unbekämpft, sodass er in Rechtskraft erwächst, bewirkt der Beschluss die Berichtigung oder Ergänzung; damit beginnt eine neue Rechtsmittelfrist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 195/00f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 195/00f
  • 5 Ob 217/09m
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 217/09m
    Vgl; Beisatz: Hier: Da die - nach Eintritt der Rechtskraft - erfolgte Urteilsberichtigung namentlich im Umfang der vom Berufungsgericht amtswegig vorgenommenen Änderungen für die Parteien nicht absehbar war, löste diese den Lauf einer neuen Rechtsmittelfrist aus. (T1); Beisatz: Aus der unterbliebenen Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses folgt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 419 ZPO nicht mehr, auch nicht mehr mittelbar im Wege der Revision, überprüft werden darf, würde doch sonst unzulässigerweise in die Rechtskraft dieses Beschlusses eingegriffen. Mit Revision kann aber geltend gemacht werden, dass das Berufungsgericht durch die vorgenommene Berichtigung seines Urteils inhaltlich gegen § 405 ZPO verstoßen und damit gegebenenfalls selbst in die Rechtskraft seines Urteils eingegriffen hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114097

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00195_00F0000_001