Rechtssatz RS0114125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114125
Entscheidungsdatum
26.09.2000
Norm
MRG §10
2.WÄG ArtV Abs3 Z1 litc
Rechtssatz
Gegen die Verfassungsgemäßheit der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 Z 1 lit c des 2. WÄG bestehen keine Bedenken. Die Übergangsregelung ist sachgerecht und bevorzugt in keiner Weise jene Mieter, die Aufwendungen in einem Zeitraum getätigt hatten, in dem eine lineare Abschreibung auf 10 Jahre noch nicht gesetzlich geregelt war.Gegen die Verfassungsgemäßheit der Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, des 2. WÄG bestehen keine Bedenken. Die Übergangsregelung ist sachgerecht und bevorzugt in keiner Weise jene Mieter, die Aufwendungen in einem Zeitraum getätigt hatten, in dem eine lineare Abschreibung auf 10 Jahre noch nicht gesetzlich geregelt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114125
Dokumentnummer
JJR_20000926_OGH0002_0050OB00235_00W0000_001