Begründung:
Die Antragstellerin war Hauptmieterin der Wohnung Tür Nr 10 im Haus ***** in ***** und ließ im Jahr 1987 in dieser Wohnung eine Gasetagenheizung errichten.
Dafür begehrte sie nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses am 28. Jänner 1997 in ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle von sämtlichen Mit- und Wohnungseigentümern des Hauses ***** in ***** gemäß § 10 MRG Investitionsersatz in Höhe von S 31.479.Dafür begehrte sie nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses am 28. Jänner 1997 in ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle von sämtlichen Mit- und Wohnungseigentümern des Hauses ***** in ***** gemäß Paragraph 10, MRG Investitionsersatz in Höhe von S 31.479.
Zu MA 16/SL/14/1200/97 trug die Schlichtungsstelle der damaligen Siebtantragsgegnerin und nunmehrigen alleinigen Antragsgegnerin den Ersatz von S 25.720 sA an die Antragstellerin auf.
Gegen diese Entscheidung rief ausschließlich die Siebtantragsgegnerin - die nunmehrige Alleinantragsgegnerin - das Gericht an und begehrte, den Antrag zur Gänze abzuweisen. Sie bestritt ihre Passivlegitimation, weil der ursprüngliche Mietvertrag der Antragstellerin vor Wohnungseigentumsbegründung mit sämtlichen Miteigentümern des Hauses zustande gekommen sei. Deshalb wäre der Antrag gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw gegen sämtliche Wohnungseigentümer zu richten gewesen. Jedenfalls hafte die Antragsgegnerin nur anteilsmäßig.
Im Weiteren sei die Bestimmung des Art V Abs 3 Z 1 lit c des 2. WÄG, welche hier anzuwenden sei, verfassungswidrig. Sie stelle eine unsachliche Privilegierung von Ansprüchen von Mietern dar, die zwischen dem 1. 1. 1982 und dem 28. 2. 1991 Aufwendungen auf eine Wohnung getätigt hätten. Für solche Aufwendungen sei nämlich eine 20jährige Amortisationszeit vorgesehen worden, was weder davor noch danach der Fall gewesen sei.Im Weiteren sei die Bestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, des 2. WÄG, welche hier anzuwenden sei, verfassungswidrig. Sie stelle eine unsachliche Privilegierung von Ansprüchen von Mietern dar, die zwischen dem 1. 1. 1982 und dem 28. 2. 1991 Aufwendungen auf eine Wohnung getätigt hätten. Für solche Aufwendungen sei nämlich eine 20jährige Amortisationszeit vorgesehen worden, was weder davor noch danach der Fall gewesen sei.
Das Erstgericht stellte fest, dass im Zeitpunkt der Rückstellung des Objekts die von der Antragstellerin errichtete Gasetagenheizung einen Wert von S 25.720 repräsentierte.
Das Erstgericht verpflichtete daher die Siebtantragsgegnerin, der Antragstellerin S 25.720 sA zu bezahlen.
Ihre Passivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch sei zu bejahen. Im Zusammenhang mit der Abtretung von Gestaltungsrechten bei Einräumung von Wohnungseigentum ergebe sich in ergänzender Vertragsauslegung nicht nur die alleinige Kündigungslegitimation des späteren Wohnungseigentümers, sondern auch dessen Passivlegitimation bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 10 MRG. Auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise führe zu diesem Ergebnis, da den wirtschaftlichen Nutzen aus den getätigten Investitionen der Wohnungseigentümer in der Folge allein lukrieren könne. Im Fall einer Neuvermietung des Objekts sei nämlich der Wohnungseigentümer ausschließlicher Vermieter. Weder die übrigen Miteigentümer noch die Miteigentümergemeinschaft seien passiv legitimiert, sodass die Siebtantragsgegnerin zur Gänze allein für den Investitionskostenersatz haftbar sei.Ihre Passivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch sei zu bejahen. Im Zusammenhang mit der Abtretung von Gestaltungsrechten bei Einräumung von Wohnungseigentum ergebe sich in ergänzender Vertragsauslegung nicht nur die alleinige Kündigungslegitimation des späteren Wohnungseigentümers, sondern auch dessen Passivlegitimation bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 10, MRG. Auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise führe zu diesem Ergebnis, da den wirtschaftlichen Nutzen aus den getätigten Investitionen der Wohnungseigentümer in der Folge allein lukrieren könne. Im Fall einer Neuvermietung des Objekts sei nämlich der Wohnungseigentümer ausschließlicher Vermieter. Weder die übrigen Miteigentümer noch die Miteigentümergemeinschaft seien passiv legitimiert, sodass die Siebtantragsgegnerin zur Gänze allein für den Investitionskostenersatz haftbar sei.
Einem dagegen von der Siebt- und nunmehr alleinigen Antragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluss dahin ab, dass die Antragsgegnerin schuldig erkannt wurde, der Antragstellerin S 15.411, 17 sA an Investitionskostenersatz zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab.
Das Rekursgericht stellte ergänzend fest, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses (30. 11. 1996) zu 444/741stel Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Sie habe daher nur in diesem Anteilsverhältnis für den Ersatz der Investitionskosten einzustehen. Für Ansprüche eines Mieters aus einem Altmietvertrag (vor Begründung von Wohnungseigentum) seien nämlich sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft passiv legitimiert. Das sei vom Obersten Gerichtshof bereits im Fall eines Entschädigungsanspruchs nach § 8 Abs 3 MRG judiziert worden (WoBl 1998/122).Das Rekursgericht stellte ergänzend fest, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses (30. 11. 1996) zu 444/741stel Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Sie habe daher nur in diesem Anteilsverhältnis für den Ersatz der Investitionskosten einzustehen. Für Ansprüche eines Mieters aus einem Altmietvertrag (vor Begründung von Wohnungseigentum) seien nämlich sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft passiv legitimiert. Das sei vom Obersten Gerichtshof bereits im Fall eines Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG judiziert worden (WoBl 1998/122).
Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Art V Abs 3 Z 1 lit c desBedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, des
2. WÄG verneinte das Rekursgericht.
Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur relevanten Frage, ob bei einem Altmietverhältnis nur der einzelne Wohnungseigentümer oder aber alle Vermieter, nämlich alle Wohnungs- und Miteigentümer zum Ersatz von Aufwendungen nach § 10 MRG verpflichtet seien, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur relevanten Frage, ob bei einem Altmietverhältnis nur der einzelne Wohnungseigentümer oder aber alle Vermieter, nämlich alle Wohnungs- und Miteigentümer zum Ersatz von Aufwendungen nach Paragraph 10, MRG verpflichtet seien, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Zahlungsbegehrens.
Die Antragstellerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.