Rechtssatz RS0114159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114159
Entscheidungsdatum
15.04.2010
Rechtssatz
1. Werden in Erfüllung der gesellschaftsvertraglich eingegangenen Bareinlageverpflichtungen Sacheinlagen ohne die erforderliche gesellschaftsvertragliche Grundlage und ohne Einhaltung der entsprechenden Sacheinlagevorschriften in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht, ("verdeckte Sacheinlage") befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Bareinzahlungsverpflichtung.
2. Die nachträgliche Durchführung einer Nachgründungsprüfung hat keinen Einfluss auf die Bareinzahlungsverpflichtung des Gesellschafters, vermag daher eine "verdeckte Sacheinlage" nicht zu heilen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 132/00f
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 132/00f
Veröff: SZ 73/130
- 6 Ob 219/03d
Entscheidungstext OGH 27.01.2003 6 Ob 219/03d
Auch; nur: 1. Werden in Erfüllung der gesellschaftsvertraglich eingegangenen Bareinlageverpflichtungen Sacheinlagen ohne die erforderliche gesellschaftsvertragliche Grundlage und ohne Einhaltung der entsprechenden Sacheinlagevorschriften in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht, ("verdeckte Sacheinlage") befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Bareinzahlungsverpflichtung. (T1)
- 6 Ob 162/09f
Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 162/09f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Möglichkeit der Heilung einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung einer Aktiengesellschaft wird ausdrücklich offen gelassen (mit Darstellung der Lehre). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114159
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00132_00F0000_001