Begründung:
Im Firmenbuch ist zu FN 217035w die am 12. 12. 2001 errichtete F. H***** GmbH mit dem Sitz in Innsbruck eingetragen. Die Eintragung war am 19. 12. 2001 erfolgt. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind die Revisionsrekurswerber Frank H***** und Rolf S*****, der weitere Revisionsrekurswerber Dominik H***** ist kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer, er vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen. Bilanzstichtag der Gesellschaft ist der 30. Juni. Ihr Stammkapital beträgt 35.000 EUR und wurde vom alleinigen Gesellschafter Frank H***** übernommen und zur Hälfte bar eingezahlt.
Mit Einbringungsvertrag vom 14. 12. 2001 hat der Alleingesellschafter seinen Geschäftsanteil an der F. H***** GmbH mit dem Sitz in S*****, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von DM 100.000 entsprach und 99,502 % des Stammkapitals der deutschen GmbH umfasste (siehe Punkt 2. des Einbringungsvertrages), nach Art III UmgrStG in die F. H***** GmbH mit dem damaligen Sitz in Seefeld (sie verlegte den Sitz dann nach Innsbruck) eingebracht. Zugrunde gelegt wurde die Einbringungsbilanz vom 15. 3. 2001, worin das eingebrachte und übertragene Vermögen mit den Anschaffungskosten von 4,585.356 EUR angesetzt wurde. Mit der Feststellung, dass die unmittelbaren Eigentumsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar entsprächen, weil deren Alleingesellschafter sowohl alleiniger Eigentümer des eingebrachten Geschäftsanteils als auch alleiniger Gesellschafter der übernehmenden GmbH sei, vereinbarten die Vertragsteile in Wahrnehmung der Wahlmöglichkeit des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG, dass die Gewährung von neuen Anteilen bei der übernehmenden Gesellschaft unterbleibt. Eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft wurde daher nicht beschlossen. Der Einbringungsvorgang wurde am 14. 12. 2001 dem Finanzamt Innsbruck gemeldet.Mit Einbringungsvertrag vom 14. 12. 2001 hat der Alleingesellschafter seinen Geschäftsanteil an der F. H***** GmbH mit dem Sitz in S*****, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von DM 100.000 entsprach und 99,502 % des Stammkapitals der deutschen GmbH umfasste (siehe Punkt 2. des Einbringungsvertrages), nach Artikel römisch drei, UmgrStG in die F. H***** GmbH mit dem damaligen Sitz in Seefeld (sie verlegte den Sitz dann nach Innsbruck) eingebracht. Zugrunde gelegt wurde die Einbringungsbilanz vom 15. 3. 2001, worin das eingebrachte und übertragene Vermögen mit den Anschaffungskosten von 4,585.356 EUR angesetzt wurde. Mit der Feststellung, dass die unmittelbaren Eigentumsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar entsprächen, weil deren Alleingesellschafter sowohl alleiniger Eigentümer des eingebrachten Geschäftsanteils als auch alleiniger Gesellschafter der übernehmenden GmbH sei, vereinbarten die Vertragsteile in Wahrnehmung der Wahlmöglichkeit des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG, dass die Gewährung von neuen Anteilen bei der übernehmenden Gesellschaft unterbleibt. Eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft wurde daher nicht beschlossen. Der Einbringungsvorgang wurde am 14. 12. 2001 dem Finanzamt Innsbruck gemeldet.
Mit Notariatsakt vom 18. 2. 2003 stellten die selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der übernehmenden F. H***** GmbH mit dem (nunmehrigen) Sitz in Innsbruck fest, dass nach dem wahren Willen der Vertragsteile die Einbringung gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft gewollt gewesen sei und dass die von ihnen zur Unterfertigung des Notariatsaktes über die Einbringung bevollmächtigten Vertreter lediglich versehentlich eine Einbringung ohne Kapitalerhöhung vereinbart hätten. Unter sonstiger Aufrechterhaltung des Einbringungsvertrages vom 14. 12. 2001 werde dessen Punkt 3. dahingehend geändert, dass die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft aus der bei dieser zu beschließenden Erhöhung des Stammkapitals um EUR 4,595.356,09 erfolge und zwar gegen Gewährung einer neuen Stammeinlage im Ausmaß dieser Kapitalerhöhung. In der zugleich abgehaltenen Generalversammlung vom 18. 2. 2003 beschloss der Alleingesellschafter die entsprechende Erhöhung des Stammkapitals auf 4,620.356,09 EUR und die damit verbundene Änderung des Gesellschaftsvertrages in seinem Punkt 4. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage aus der Kapitalerhöhung wurde der Alleingesellschafter Frank H***** zugelassen. Punkt 2. des Generalversammlungsbeschlusses lautet im Übrigen wörtlich:
"Er hat in Anrechnung auf die von ihm übernommene neue Stammanlage von EUR 4.585.356,09 tatsächlich übertragen seinen Geschäftsanteil an der "F. H***** GmbH" mit dem Sitz in S*****, der einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von DM 100.000 (in Worten........) entspricht, samt allen Rechten und Pflichten, als Sacheinlage, aufgrund der Einbringungsbilanz zum 15. März 2001....., auf Grundlage des Einbringungsvertrages vom 14. Dezember 2001......unter Berücksichtigung dessen Berichtigung vom heutigen Tag, zu Anschaffungskosten (§ 17 Abs 1 UmgrStG und § 202 Abs 2 HGB) mit Wirkung vom 15. März 2001 als Einbringungsstichtag, ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft gemäß den Bestimmungen der §§ 12 ff UmgrStG unter Inanspruchnahme der Abgabenbegünstigungen und -befreiungen dieses Gesetzes, an die "F. H***** GmbH" mit dem nunmehrigen Sitz in Innsbruck, welche das in/an sie eingebrachte und übertragene Vermögen übernommen hat und nach Maßgabe des ihr bekannten Gesellschaftsvertrages der F. H***** GmbH mit dem Sitz in S***** deren Gesellschafterin geworden ist.""Er hat in Anrechnung auf die von ihm übernommene neue Stammanlage von EUR 4.585.356,09 tatsächlich übertragen seinen Geschäftsanteil an der "F. H***** GmbH" mit dem Sitz in S*****, der einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von DM 100.000 (in Worten........) entspricht, samt allen Rechten und Pflichten, als Sacheinlage, aufgrund der Einbringungsbilanz zum 15. März 2001....., auf Grundlage des Einbringungsvertrages vom 14. Dezember 2001......unter Berücksichtigung dessen Berichtigung vom heutigen Tag, zu Anschaffungskosten (Paragraph 17, Absatz eins, UmgrStG und Paragraph 202, Absatz 2, HGB) mit Wirkung vom 15. März 2001 als Einbringungsstichtag, ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 12, ff UmgrStG unter Inanspruchnahme der Abgabenbegünstigungen und -befreiungen dieses Gesetzes, an die "F. H***** GmbH" mit dem nunmehrigen Sitz in Innsbruck, welche das in/an sie eingebrachte und übertragene Vermögen übernommen hat und nach Maßgabe des ihr bekannten Gesellschaftsvertrages der F. H***** GmbH mit dem Sitz in S***** deren Gesellschafterin geworden ist."
Mit Übernahmserklärung vom selben Tag hat der Alleingesellschafter Frank H***** erklärt, die neue Stammeinlage zu übernehmen und diese gemäß den Bestimmungen des Kapitalerhöhungsbeschlusses nach Maßgabe der Bestimmungen des Sacheinlagevertrages vom 14. 12. 2001 unter Berücksichtigung der Berichtigung mit Notariatsakt vom 18. 2. 2003 an die Gesellschaft zu leisten.
Die Sacheinlage wurde von der B*****T***** Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und mit Vermerk vom 25. 4. 2003 bestätigt, dass die Angaben des Alleingesellschafters und alleinigen Übernehmers der neuen Stammeinlage im Gründungsbericht vom 22. 4. 2003 und im Gründungsprüfungsbericht der Geschäftsführer der übernehmenden Gesellschaft richtig und vollständig sind und dass der Wert der übernommenen Sacheinlage dem Wert der von der übernehmenden F. H***** GmbH mit dem Sitz in Innsbruck als Gegenleistung gewährten Stammeinlage im Nominale von EUR 4,585.356,09 jedenfalls erreiche.
Unter Vorlage des Generalversammlungsprotokolls vom 18. 2. 2003, der Übernahmserklärung vom selben Tag, der Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen, einer Beurkundung des Gesellschaftsvertrages gemäß § 51 GmbHG, des Gründungsberichtes der Gesellschafter, der Berichte der Geschäftsführer und des Gründungsprüfers und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts begehren die Geschäftsführer der übernehmenden Gesellschaft die Eintragung der Kapitalerhöhung um EUR 4,585.356,09 auf EUR 4,620.356,09 aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 18. 2. 2003 und die Änderung des Gesellschaftsvertrages in seinem Punkt 4, ferner die Eintragung des erhöhten Stammkapitals von EUR 4,620.356,09, die Erhöhung der Stammeinlage des Gesellschafters Frank H***** auf EUR 4,620.356,09, worauf 4,602.856,09 geleistet seien, sowie die Eintragung des Einbringungsvertrages vom 14. 12. 2001 mit seiner Berichtigung vom 18. 2. 2003.Unter Vorlage des Generalversammlungsprotokolls vom 18. 2. 2003, der Übernahmserklärung vom selben Tag, der Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen, einer Beurkundung des Gesellschaftsvertrages gemäß Paragraph 51, GmbHG, des Gründungsberichtes der Gesellschafter, der Berichte der Geschäftsführer und des Gründungsprüfers und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts begehren die Geschäftsführer der übernehmenden Gesellschaft die Eintragung der Kapitalerhöhung um EUR 4,585.356,09 auf EUR 4,620.356,09 aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 18. 2. 2003 und die Änderung des Gesellschaftsvertrages in seinem Punkt 4, ferner die Eintragung des erhöhten Stammkapitals von EUR 4,620.356,09, die Erhöhung der Stammeinlage des Gesellschafters Frank H***** auf EUR 4,620.356,09, worauf 4,602.856,09 geleistet seien, sowie die Eintragung des Einbringungsvertrages vom 14. 12. 2001 mit seiner Berichtigung vom 18. 2. 2003.
Das Erstgericht wies den Eintragungsantrag ab. Der auf Grundlage des Einbringungsvertrages vom 14. 12. 2001 mit Stichtag der Einbringungsbilanz vom 15. 3. 2001 eingebrachte Geschäftsanteil (an der deutschen Gesellschaft) scheine in der Bilanz zum 30. 6. 2001 im Anlagevermögen auf, auf der Passivseite sei dieser Vermögenswert konsequenterweise mit einem Betrag in derselben Höhe unter den Kapitalrücklagen bilanziert. Die Gesellschaft sei daher zum Zeitpunkt der nunmehr beschlossenen Kapitalerhöhung bereits Eigentümerin des Geschäftsanteils gewesen. Unabhängig vom seinerzeitigen Willen hätten die Vertragsteile ihr Wahlrecht nach § 19 UmgrStG dahingehend ausgeübt, dass aufgrund der Beteiligungsidentität von der Gewährung neuer Anteile abgesehen wurde. Eine nachträgliche Berichtigung unter Aufrechterhaltung des seinerzeitigen Einbringungsstichtages sei schon deshalb nicht mehr möglich, weil der Jahresabschluss zum 30. 6. 2001 bereits festgestellt sei. Die nunmehr vorgenommene Beschlussfassung solle daher im Ergebnis nichts anderes erzielen als eine Kapitalerhöhung durch Umwandlung der freien Kapitalrücklage in Stammkapital. Für eine derartige Umwandlung stehe ausschließlich das Verfahren nach dem Kapitalberichtigungsgesetz zur Verfügung, nach dessen § 2 Abs 3 zwar die im vorausgehenden festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen offenen Rücklagen umgewandelt werden dürften, der der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss müsse aber zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als neun Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liege. Diese Voraussetzungen des § 2 Abs 4 Kapitalberichtigungsgesetz seien hier angesichts des Stichtags der Einbringungsbilanz (15. 3. 2001) nicht erfüllt.Das Erstgericht wies den Eintragungsantrag ab. Der auf Grundlage des Einbringungsvertrages vom 14. 12. 2001 mit Stichtag der Einbringungsbilanz vom 15. 3. 2001 eingebrachte Geschäftsanteil (an der deutschen Gesellschaft) scheine in der Bilanz zum 30. 6. 2001 im Anlagevermögen auf, auf der Passivseite sei dieser Vermögenswert konsequenterweise mit einem Betrag in derselben Höhe unter den Kapitalrücklagen bilanziert. Die Gesellschaft sei daher zum Zeitpunkt der nunmehr beschlossenen Kapitalerhöhung bereits Eigentümerin des Geschäftsanteils gewesen. Unabhängig vom seinerzeitigen Willen hätten die Vertragsteile ihr Wahlrecht nach Paragraph 19, UmgrStG dahingehend ausgeübt, dass aufgrund der Beteiligungsidentität von der Gewährung neuer Anteile abgesehen wurde. Eine nachträgliche Berichtigung unter Aufrechterhaltung des seinerzeitigen Einbringungsstichtages sei schon deshalb nicht mehr möglich, weil der Jahresabschluss zum 30. 6. 2001 bereits festgestellt sei. Die nunmehr vorgenommene Beschlussfassung solle daher im Ergebnis nichts anderes erzielen als eine Kapitalerhöhung durch Umwandlung der freien Kapitalrücklage in Stammkapital. Für eine derartige Umwandlung stehe ausschließlich das Verfahren nach dem Kapitalberichtigungsgesetz zur Verfügung, nach dessen Paragraph 2, Absatz 3, zwar die im vorausgehenden festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen offenen Rücklagen umgewandelt werden dürften, der der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss müsse aber zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als neun Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liege. Diese Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Kapitalberichtigungsgesetz seien hier angesichts des Stichtags der Einbringungsbilanz (15. 3. 2001) nicht erfüllt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Einbringung als Sacheinlagevorgang setze grundsätzlich eine Gegenleistung voraus. Die Vertragsteile des Einbringungsvertrages vom 14. 12. 2001 hätten angesichts identischer Eigentumsverhältnisse von der Ausnahmeregelung des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG Gebrauch gemacht und ausdrücklich festgehalten, dass die Gewährung von neuen Anteilen unterbleibe. Der nunmehr gefasste Beschluss auf Erhöhung des Stammkapitals gegen Gewährung einer neuen Stammeinlage unter sonstiger Aufrechterhaltung des Einbringungsvertrages vom 14. 12. 2001 bedeute inhaltlich eine Änderung des Einbringungsvertrages, die nicht berichtigungsfähig sei und eine Satzungsänderung erfordere. Für die Behauptung der Rechtsmittelwerber, nach dem wahren Willen der Vertragsteile sei bereits im Einbringungsvertrag vom 14. 12. 2001 die Einbringung der Geschäftsanteile gegen Anteilsgewährung an der übernehmenden Körperschaft gewollt gewesen, fehle jede Bescheinigung. Davon abgesehen sei die am 18. 2. 2003 beschlossene (rückwirkende) Kapitalerhöhung auf Grundlage des berichtigten Einbringungsvertrages vom 14. 12. 2001 und der Einbringungsbilanz zum 15. 3. 2001 nicht zulässig. Der Geschäftsanteil des Alleingesellschafters an der deutschen GmbH sei mit Übertragung an und Übernahme durch die österreichische GmbH Teil des Gesellschaftsvermögens der übernehmenden Gesellschaft geworden. Eine Anfechtung des Einbringungsvertrages wegen Willensmangels sei nicht erfolgt, sondern die Wirksamkeit der Sacheinlage im Gesellschafterbeschluss vom 18. 2. 2003 ausdrücklich bekräftigt worden. Das Erstgericht sei daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung vom 18. 2. 2003 inhaltlich die Verwendung von Gesellschaftsmitteln (nämlich die am 14. 12. 2001 getätigte Sacheinlage) zur Kapitalerhöhung anstrebe, ohne die Voraussetzungen des Kapitalberichtigungsgesetzes zu erfüllen. Nach dessen § 2 Abs 4 müsse der einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als neun Monate vor Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung ins Firmenbuch liege. Der zum Zeitpunkt der nunmehrigen Anmeldung (14. 5. 2003) vorliegende Jahresabschluss zum 20. 6. 2001 erfülle diese - zwingenden - Voraussetzungen nicht.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Einbringung als Sacheinlagevorgang setze grundsätzlich eine Gegenleistung voraus. Die Vertragsteile des Einbringungsvertrages vom 14. 12. 2001 hätten angesichts identischer Eigentumsverhältnisse von der Ausnahmeregelung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG Gebrauch gemacht und ausdrücklich festgehalten, dass die Gewährung von neuen Anteilen unterbleibe. Der nunmehr gefasste Beschluss auf Erhöhung des Stammkapitals gegen Gewährung einer neuen Stammeinlage unter sonstiger Aufrechterhaltung des Einbringungsvertrages vom 14. 12. 2001 bedeute inhaltlich eine Änderung des Einbringungsvertrages, die nicht berichtigungsfähig sei und eine Satzungsänderung erfordere. Für die Behauptung der Rechtsmittelwerber, nach dem wahren Willen der Vertragsteile sei bereits im Einbringungsvertrag vom 14. 12. 2001 die Einbringung der Geschäftsanteile gegen Anteilsgewährung an der übernehmenden Körperschaft gewollt gewesen, fehle jede Bescheinigung. Davon abgesehen sei die am 18. 2. 2003 beschlossene (rückwirkende) Kapitalerhöhung auf Grundlage des berichtigten Einbringungsvertrages vom 14. 12. 2001 und der Einbringungsbilanz zum 15. 3. 2001 nicht zulässig. Der Geschäftsanteil des Alleingesellschafters an der deutschen GmbH sei mit Übertragung an und Übernahme durch die österreichische GmbH Teil des Gesellschaftsvermögens der übernehmenden Gesellschaft geworden. Eine Anfechtung des Einbringungsvertrages wegen Willensmangels sei nicht erfolgt, sondern die Wirksamkeit der Sacheinlage im Gesellschafterbeschluss vom 18. 2. 2003 ausdrücklich bekräftigt worden. Das Erstgericht sei daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung vom 18. 2. 2003 inhaltlich die Verwendung von Gesellschaftsmitteln (nämlich die am 14. 12. 2001 getätigte Sacheinlage) zur Kapitalerhöhung anstrebe, ohne die Voraussetzungen des Kapitalberichtigungsgesetzes zu erfüllen. Nach dessen Paragraph 2, Absatz 4, müsse der einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als neun Monate vor Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung ins Firmenbuch liege. Der zum Zeitpunkt der nunmehrigen Anmeldung (14. 5. 2003) vorliegende Jahresabschluss zum 20. 6. 2001 erfülle diese - zwingenden - Voraussetzungen nicht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden effektiven Kapitalerhöhung einer GmbH durch Berichtigung des Einbringungsvertrages wie auch die Zulässigkeit einer rückwirkenden nominellen Kapitalerhöhung und deren Voraussetzungen erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG bedeuten.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden effektiven Kapitalerhöhung einer GmbH durch Berichtigung des Einbringungsvertrages wie auch die Zulässigkeit einer rückwirkenden nominellen Kapitalerhöhung und deren Voraussetzungen erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bedeuten.