Rechtssatz RS0114174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114174
Entscheidungsdatum
15.09.2000
Rechtssatz
Soweit Sachen häufig zwischen dem primären Versicherungsort und einer anderen Räumlichkeit hin- und herbewegt werden und sich bei gesonderter Betrachtung des Einzelfalles nur kurzfristig außerhalb des primären Wohnsitzes befinden, besteht für sie kein Außenversicherungsschutz, weil der Versicherungsnehmer für solche immer wieder benutzten Räume eine gesonderte Haushaltsversicherung abschließen kann und soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114174
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00095_00X0000_004