Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der regelmäßig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haushaltsversicherung aufgenommenen Außenwirkung unter Ausschluss von Zweitwohnsitzen bisher nicht Stellung genommen.
In den ABH 1993 finden sich dazu folgende Regelungen:
"Artikel 3
Wo gilt die Versicherung?
1. Die Versicherung gilt in der in der Polizze bezeichneten Wohnung.
2. Auch außerhalb der Wohnung sind folgende Sachen des
Wohnungseinhaltes versichert:..............
.......
3. Außerhalb der Wohnung sind in Europa im geografischen Sinn oder einem Mittelmeeranliegerstaat versichert:
Sachen des Wohnungsinhaltes in bewohnten Gebäuden. Die Haftungsbegrenzung beträgt 20 % der Versicherungssumme und für das Einbruchsdiebstahl-Risiko 10 % der Haftungsbegrenzungen für Wertsachen gemäß Art 6. Pkt 1.11.Sachen des Wohnungsinhaltes in bewohnten Gebäuden. Die Haftungsbegrenzung beträgt 20 % der Versicherungssumme und für das Einbruchsdiebstahl-Risiko 10 % der Haftungsbegrenzungen für Wertsachen gemäß Artikel 6, Pkt 1.11.
Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsitze und nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erlangt werden kann.
Schäden durch einfachen Diebstahl sind nicht gedeckt.
Das Beraubungsrisiko ist auch außerhalb von Gebäuden mitversichert, jedoch nur für den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
4. Fremdes Eigentum, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Benützung oder Verwahrung in Obhut gegeben wurde, ist nur innerhalb der Wohnung mitversichert ....."
Anders als nach den ABH 1989 wird also nicht mehr darauf abgestellt, ob sich die Sachen nur vorübergehend - nicht mehr als sechs Monate - in dem anderen Gebäude befinden (vgl noch auf den ABH 1989 aufbauend Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 362, aber auch zur deutschen Rechtslage, Prölss-Martin, VVG26, 1402 ua).Anders als nach den ABH 1989 wird also nicht mehr darauf abgestellt, ob sich die Sachen nur vorübergehend - nicht mehr als sechs Monate - in dem anderen Gebäude befinden vergleiche noch auf den ABH 1989 aufbauend Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 362, aber auch zur deutschen Rechtslage, Prölss-Martin, VVG26, 1402 ua).
Allgemein liegt in der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung eine sekundäre Risikoabgrenzung vor (vgl Martin, SVR3, 731; Schauer aaO, 361 f; Schauer im Berliner Komm z VVG, 813). Durch die sogenannte "Außenversicherung" erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes, allerdings mit einer besonderen Entschädigungsgrenze (vgl Martin aaO, 787 ff). Diese Erweiterung findet aber nun insofern eine Einschränkung, als sie einerseits nicht für Zweitwohnsitze gilt, und andererseits auch subsidiär zu anderen Versicherungen ist.Allgemein liegt in der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung eine sekundäre Risikoabgrenzung vor vergleiche Martin, SVR3, 731; Schauer aaO, 361 f; Schauer im Berliner Komm z VVG, 813). Durch die sogenannte "Außenversicherung" erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes, allerdings mit einer besonderen Entschädigungsgrenze vergleiche Martin aaO, 787 ff). Diese Erweiterung findet aber nun insofern eine Einschränkung, als sie einerseits nicht für Zweitwohnsitze gilt, und andererseits auch subsidiär zu anderen Versicherungen ist.
Die Einschränkung hinsichtlich der Zweitwohnsitze erklärt sich daraus, dass für diese der Abschluss einer eigenen Haushaltsversicherung erwartet werden kann (vgl so schon zur deutschen Rechtslage, die insoweit gar keine ausdrückliche Einschränkung kennt Martin aaO, 793, 801). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sind Versicherungsbedingungen nach den §§ 914 f ABGB auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277 uva zuletzt 7 Ob 147/00v). Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers. Immer zu berücksichtigen ist "der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der AVB. Für die Auslegung des Begriffes des "Zweitwohnsitzes" ist nun auf die Zielrichtung dieser versicherungsrechtlichen Abgrenzung Bedacht zu nehmen. Mit der zitierten Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Außenversicherung sollen Versicherungsfälle erfasst werden, die sich bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt in anderen Räumlichkeiten ereignen, für die sohin kein eigener Versicherungsschutz im Rahmen der Haushaltsversicherung vorgesehen ist und daher eine Deckungslücke entsteht (vgl Martin aaO 791). Werden von der Haushaltsversicherung erfasste Gegenstände ständig in Räumen außerhalb des Hauptwohnsitzes zum Zweck des Bewohnens verwahrt, so ergibt sich allein aus letzterem Umstand die Qualifikation des Zweitwohnsitzes und zwar unabhängig von der zeitlichen Dauer des Bewohnens. Andererseits erfordert "vorübergehend" bis zu einem gewissen Grad, dass die vorübergehende Abwesenheit aus der Wohnung (= Hauptwohnsitz) einen Ausnahmefall darstellt. Auch soweit Sachen häufig zwischen dem primären Versicherungsort und der anderen Räumlichkeit hin- und herbewegt werden und sich bei gesonderter Betrachtung des Einzelfalles nur kurzfristig außerhalb des primären Wohnsitzes befinden, besteht für sie kein Außenversicherungsschutz, weil der Versicherungsnehmer für solche immer wieder benutzten Räume eine gesonderte Haushaltsversicherung abschließen kann und soll (vgl Martin aaO, 793). Begehrt der Versicherungsnehmer Deckung aus der Außenversicherung, so muss er die für seinen Anspruch maßgeblichen Umstände behaupten und beweisen (vgl Martin aaO, 792), sodass im vorliegenden Fall er gar nicht die Absicht bzw Möglichkeit hatte, nach eigenem Gutdünken oder auch nach freier Vereinbarung mit anderen Benützern die außerhalb seines Hauptwohnsitzes liegende Räumlichkeit, so lange wie er will zu benutzen.Die Einschränkung hinsichtlich der Zweitwohnsitze erklärt sich daraus, dass für diese der Abschluss einer eigenen Haushaltsversicherung erwartet werden kann vergleiche so schon zur deutschen Rechtslage, die insoweit gar keine ausdrückliche Einschränkung kennt Martin aaO, 793, 801). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sind Versicherungsbedingungen nach den Paragraphen 914, f ABGB auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren vergleiche VR 1992/277 uva zuletzt 7 Ob 147/00v). Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers. Immer zu berücksichtigen ist "der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der AVB. Für die Auslegung des Begriffes des "Zweitwohnsitzes" ist nun auf die Zielrichtung dieser versicherungsrechtlichen Abgrenzung Bedacht zu nehmen. Mit der zitierten Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Außenversicherung sollen Versicherungsfälle erfasst werden, die sich bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt in anderen Räumlichkeiten ereignen, für die sohin kein eigener Versicherungsschutz im Rahmen der Haushaltsversicherung vorgesehen ist und daher eine Deckungslücke entsteht vergleiche Martin aaO 791). Werden von der Haushaltsversicherung erfasste Gegenstände ständig in Räumen außerhalb des Hauptwohnsitzes zum Zweck des Bewohnens verwahrt, so ergibt sich allein aus letzterem Umstand die Qualifikation des Zweitwohnsitzes und zwar unabhängig von der zeitlichen Dauer des Bewohnens. Andererseits erfordert "vorübergehend" bis zu einem gewissen Grad, dass die vorübergehende Abwesenheit aus der Wohnung (= Hauptwohnsitz) einen Ausnahmefall darstellt. Auch soweit Sachen häufig zwischen dem primären Versicherungsort und der anderen Räumlichkeit hin- und herbewegt werden und sich bei gesonderter Betrachtung des Einzelfalles nur kurzfristig außerhalb des primären Wohnsitzes befinden, besteht für sie kein Außenversicherungsschutz, weil der Versicherungsnehmer für solche immer wieder benutzten Räume eine gesonderte Haushaltsversicherung abschließen kann und soll vergleiche Martin aaO, 793). Begehrt der Versicherungsnehmer Deckung aus der Außenversicherung, so muss er die für seinen Anspruch maßgeblichen Umstände behaupten und beweisen vergleiche Martin aaO, 792), sodass im vorliegenden Fall er gar nicht die Absicht bzw Möglichkeit hatte, nach eigenem Gutdünken oder auch nach freier Vereinbarung mit anderen Benützern die außerhalb seines Hauptwohnsitzes liegende Räumlichkeit, so lange wie er will zu benutzen.
Der Neffe des Klägers hat aber hier dessen Ferienhaus längerfristig und mehr als der eigentliche - außerbücherliche - Eigentümer genutzt. Er ist auch nach der Vereinbarung weiter zur Nutzung berechtigt gewesen und hatte als "Gegenleistung" für die Instandhaltung von Haus und Garten zu sorgen und die Prämie der Feuerversicherung zu bezahlen. Überhaupt hat sich eine Einschränkung der Möglichkeiten des Neffen, das Haus zu bewohnen, nicht ergeben. Nähere Feststellungen hinsichtlich der Abgrenzung der Wohnmöglichkeiten und allfälliger Haushalte oder auch die Frage der "Entgeltlichkeit" bzw Erörterungen zur Frage, ob nun ein Mietverhältnis vorliegt oder nicht, wurden nicht getroffen. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Ginge man davon aus, dass ein Mietvertrag hinsichtlich abgegrenzter Teile begründet wurde, so wäre vom Versicherten jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er dann für diesen Zweitwohnsitz auch eine volle Deckung gewährende Haushaltsversicherung abschließt. Lässt sich eine solche klare Aufteilung und entgeltliche Benutzung nicht feststellen, so liegt eine gemeinsame familienhafte unentgeltliche Nutzung vor, bei der im Hinblick auf die dem Neffen vom Kläger ermöglichte Dauer und Intensität hier aber ebenfalls von einem Zweitwohnsitz auszugehen ist.
Da also der Ausschluss hinsichtlich der Außenversicherung wegen Vorliegens eines Zweitwohnsitzes im Sinne des Art 3.3. der ABH 1993 zur Anwendung kommt, war der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.Da also der Ausschluss hinsichtlich der Außenversicherung wegen Vorliegens eines Zweitwohnsitzes im Sinne des Artikel 3 Punkt 3, der ABH 1993 zur Anwendung kommt, war der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.