Rechtssatz RS0114171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114171
Entscheidungsdatum
30.05.2012
Norm
ABH 1993 Art3.1
ABH 1993 Art3.3
Rechtssatz
In der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung liegt eine sekundäre Risikoabgrenzung vor. Durch die sogenannte "Außenversicherung" erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes, allerdings mit einer besonderen Entschädigungsgrenze. Diese Erweiterung findet aber insofern eine Einschränkung, als sie einerseits nicht für Zweitwohnsitze gilt, und andererseits auch subsidiär zu anderen Versicherungen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 95/00x
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 95/00x
- 7 Ob 47/07y
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 47/07y
Auch; nur: In der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung liegt eine sekundäre Risikoabgrenzung vor. (T1); Beisatz: Hier: Art 3.3 ABH 2002. (T2); Beisatz: Sachen zum Zwecke des Kommissionsverkaufes werden in der Regel nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aus der Wohnung entfernt. (T3)
- 7 Ob 81/12f
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 81/12f
Auch; Beisatz: Hier: Art 3.3. ABH 2006 Premium. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114171
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00095_00X0000_001