Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0114171×

Rechtssatz RS0114171

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114171

Geschäftszahl

7Ob95/00x; 7Ob47/07y; 7Ob81/12f

Entscheidungsdatum

30.05.2012

Norm

ABH 1993 Art3.1
ABH 1993 Art3.3

Rechtssatz

In der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung liegt eine sekundäre Risikoabgrenzung vor. Durch die sogenannte "Außenversicherung" erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes, allerdings mit einer besonderen Entschädigungsgrenze. Diese Erweiterung findet aber insofern eine Einschränkung, als sie einerseits nicht für Zweitwohnsitze gilt, und andererseits auch subsidiär zu anderen Versicherungen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 95/00x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 95/00x
  • 7 Ob 47/07y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 47/07y
    Auch; nur: In der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung liegt eine sekundäre Risikoabgrenzung vor. (T1); Beisatz: Hier: Art 3.3 ABH 2002. (T2); Beisatz: Sachen zum Zwecke des Kommissionsverkaufes werden in der Regel nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aus der Wohnung entfernt. (T3)
  • 7 Ob 81/12f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 81/12f
    Auch; Beisatz: Hier: Art 3.3. ABH 2006 Premium. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114171

Im RIS seit

15.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00095_00X0000_001