Verfahrensentscheidend ist die Auslegung der eingangs wiedergegebenen Klausel Punkt 3. des Art 3 der dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrundegelegten ABH 2002. Schon die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen sind. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; VR 1990/224; VR 1992/269; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 262/05p uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 107/04t mwN uva), wobei Unklarheiten im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 58/05p uva; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 13 zu § 864a mwN).Verfahrensentscheidend ist die Auslegung der eingangs wiedergegebenen Klausel Punkt 3. des Artikel 3, der dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrundegelegten ABH 2002. Schon die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen sind. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; VR 1990/224; VR 1992/269; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 262/05p uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 107/04t mwN uva), wobei Unklarheiten im Sinne des Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 58/05p uva; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 13 zu Paragraph 864 a, mwN).
Ausgehend von diesen vom Obersten Gerichtshof entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen erweist sich die Interpretation der in Rede stehenden Klausel durch die Vorinstanzen entgegen der Ansicht des Klägers frei von Rechtsirrtum. Die in der Revision von diesem dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhältig. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, auf die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Rechtsrüge des Revisionswerbers Bezug nehmend, nur wie folgt zu ergänzen:Ausgehend von diesen vom Obersten Gerichtshof entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen erweist sich die Interpretation der in Rede stehenden Klausel durch die Vorinstanzen entgegen der Ansicht des Klägers frei von Rechtsirrtum. Die in der Revision von diesem dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhältig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, auf die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Rechtsrüge des Revisionswerbers Bezug nehmend, nur wie folgt zu ergänzen:
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 95/00x (die auch Art 3 ABH zum Gegenstand hatte, aber das Problem einer Zweitwohnung betraf und insofern nicht einschlägig war) ausgesprochen hat, bedeutet die im Punkt 1. der genannten Bestimmung erfolgte Festlegung des Versicherungsortes mit der Wohnung (samt Nebenräumen) des Versicherungsnehmers in der Haushaltsversicherung eine sekundäre Risikoabgrenzung. Durch die im Punkt 3. des Art 3 ABH 2002 normierte „Außenversicherung" erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes: Danach sind versicherte Sachen des Wohnungsinhaltes (nur) dann außenversichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Der Begriff vorübergehend charakterisiert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Zustand, der nicht von Dauer ist und in absehbarer Zeit beendet bzw verändert werden wird. Die Sachen befinden sich vorübergehend an einem bestimmten Ort, wenn vorhersehbar oder vorherbestimmt ist, dass sich ihre örtliche Lage alsbald verändern wird (Dietz, Hausratversicherung 842 § 12 VHB Rn 2.2.1).Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 95/00x (die auch Artikel 3, ABH zum Gegenstand hatte, aber das Problem einer Zweitwohnung betraf und insofern nicht einschlägig war) ausgesprochen hat, bedeutet die im Punkt 1. der genannten Bestimmung erfolgte Festlegung des Versicherungsortes mit der Wohnung (samt Nebenräumen) des Versicherungsnehmers in der Haushaltsversicherung eine sekundäre Risikoabgrenzung. Durch die im Punkt 3. des Artikel 3, ABH 2002 normierte „Außenversicherung" erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes: Danach sind versicherte Sachen des Wohnungsinhaltes (nur) dann außenversichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Der Begriff vorübergehend charakterisiert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Zustand, der nicht von Dauer ist und in absehbarer Zeit beendet bzw verändert werden wird. Die Sachen befinden sich vorübergehend an einem bestimmten Ort, wenn vorhersehbar oder vorherbestimmt ist, dass sich ihre örtliche Lage alsbald verändern wird (Dietz, Hausratversicherung 842 Paragraph 12, VHB Rn 2.2.1).
In Deutschland wird bei ganz vergleichbarer Bedingungs- und Rechtslage in Lehre und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, bei der Frage, ob sich versicherter Wohnungsinhalt in diesem Sinne vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, komme es auf die konkrete, begründete subjektive Vorstellung des Versicherungsnehmers vom erwarteten Zeitpunkt des Verbringens (Zurückbringens) in die Wohnung an (Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch § 32 Rn 149 mwN). Was nach dem Willen des Versicherungsnehmers endgültig aus der Wohnung entfernt werden solle, verliere mit deren Verlassen den Versicherungsschutz (vgl Knappmann in Prölss/Martin VVG27 § 12 VHB 84 Rn 9 ; Hugel, Die Hausratsversicherung4 123; BGH VersR 1986,778). Wille und Vorstellung des Versicherungsnehmers seien demnach maßgebliche, aber nicht alleinige Beurteilungskriterien dafür, ob vorübergehende Entfernung versicherter Sachen in Betracht komme (VersR 1986,778; Dietz aaO § 12 VHB Rn 2.2.4). Der für das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend" behauptungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer habe die (zumindest) überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der betreffenden Sachen in die Wohnung des Versicherungsnehmers nachzuweisen (Hugel aaO 123; Dietz aaO RN 2.2.4; Rüffer aaO § 32 Rn 150; VersR 1986,778). Die Rücknahmewahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer nur vorübergehenden Entfernung müsse im Schadenszeitpunkt schon und noch bestehen (Martin, Sachversicherungsrecht3 G V Rn 20; VersR 1986,778). All dem ist auch für den österreichischen Rechtsbereich zuzustimmen. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer, der Sachen in Kommission gibt, diese verkaufen will und daher in der Regel annimmt, dass sie zum Zwecke des Kommissionsverkaufes nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aus der Wohnung entfernt werden. Der Einwand des Revisionswerbers, es sei aber doch offen, ob die Designerkleidung im vorliegenden Fall bis zum Abholtermin 23. 9. 2005 tatsächlich verkauft worden wäre, weshalb nicht auszuschließen sei, dass die Sachen wieder in die Wohnung zurückgekommen wären, überzeugt nicht. Wird doch damit vom beweispflichtigen Kläger die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen in seine Wohnung nicht dargetan. In Kommission gegebene Sachen bleiben nur dann versicherter Hausrat, wenn - etwa wegen des vereinbarten Mindestpreises - der Verkauf ziemlich unwahrscheinlich, die Rückkehr der Sachen in die Wohnung also wahrscheinlich ist (Martin, aaO G V Rn 26). Umstände, wonach in diesem Sinn der Verkauf der Designerkleidung weniger wahrscheinlich gewesen wäre als das Scheitern des Verkaufsauftrages, wurden vom Kläger, wie schon das Berufungsgericht betont hat, gar nicht behauptet. Daraus, dass der Kläger angeblich beabsichtigte, die Sachen im Nichtverkaufsfall nicht verfallen zu lassen, sondern zurückzuholen, ist für ihn nichts zu gewinnen. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen, die im Schadenszeitpunkt (schon und noch) bestehen muss (Martin aaO Rn 20; VersR 1986,778), im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann.In Deutschland wird bei ganz vergleichbarer Bedingungs- und Rechtslage in Lehre und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, bei der Frage, ob sich versicherter Wohnungsinhalt in diesem Sinne vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, komme es auf die konkrete, begründete subjektive Vorstellung des Versicherungsnehmers vom erwarteten Zeitpunkt des Verbringens (Zurückbringens) in die Wohnung an (Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch Paragraph 32, Rn 149 mwN). Was nach dem Willen des Versicherungsnehmers endgültig aus der Wohnung entfernt werden solle, verliere mit deren Verlassen den Versicherungsschutz vergleiche Knappmann in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 12, VHB 84 Rn 9 ; Hugel, Die Hausratsversicherung4 123; BGH VersR 1986,778). Wille und Vorstellung des Versicherungsnehmers seien demnach maßgebliche, aber nicht alleinige Beurteilungskriterien dafür, ob vorübergehende Entfernung versicherter Sachen in Betracht komme (VersR 1986,778; Dietz aaO Paragraph 12, VHB Rn 2.2.4). Der für das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend" behauptungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer habe die (zumindest) überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der betreffenden Sachen in die Wohnung des Versicherungsnehmers nachzuweisen (Hugel aaO 123; Dietz aaO RN 2.2.4; Rüffer aaO Paragraph 32, Rn 150; VersR 1986,778). Die Rücknahmewahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer nur vorübergehenden Entfernung müsse im Schadenszeitpunkt schon und noch bestehen (Martin, Sachversicherungsrecht3 G römisch fünf Rn 20; VersR 1986,778). All dem ist auch für den österreichischen Rechtsbereich zuzustimmen. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer, der Sachen in Kommission gibt, diese verkaufen will und daher in der Regel annimmt, dass sie zum Zwecke des Kommissionsverkaufes nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aus der Wohnung entfernt werden. Der Einwand des Revisionswerbers, es sei aber doch offen, ob die Designerkleidung im vorliegenden Fall bis zum Abholtermin 23. 9. 2005 tatsächlich verkauft worden wäre, weshalb nicht auszuschließen sei, dass die Sachen wieder in die Wohnung zurückgekommen wären, überzeugt nicht. Wird doch damit vom beweispflichtigen Kläger die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen in seine Wohnung nicht dargetan. In Kommission gegebene Sachen bleiben nur dann versicherter Hausrat, wenn - etwa wegen des vereinbarten Mindestpreises - der Verkauf ziemlich unwahrscheinlich, die Rückkehr der Sachen in die Wohnung also wahrscheinlich ist (Martin, aaO G römisch fünf Rn 26). Umstände, wonach in diesem Sinn der Verkauf der Designerkleidung weniger wahrscheinlich gewesen wäre als das Scheitern des Verkaufsauftrages, wurden vom Kläger, wie schon das Berufungsgericht betont hat, gar nicht behauptet. Daraus, dass der Kläger angeblich beabsichtigte, die Sachen im Nichtverkaufsfall nicht verfallen zu lassen, sondern zurückzuholen, ist für ihn nichts zu gewinnen. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen, die im Schadenszeitpunkt (schon und noch) bestehen muss (Martin aaO Rn 20; VersR 1986,778), im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum Zweck eines kommissionellen Verkaufes aus der Wohnung des Versicherungsnehmers entfernte Gegenstände nach Art 3.3 AHB 2002 nicht mehr unter den Deckungsschutz der Hausratsversicherung fallen (vgl VersR 1982,57) , es sei denn, die Rücknahme der Gegenstände zufolge Scheiterns des Verkaufsauftrages wäre von vorneherein, jedenfalls aber im Schadenszeitpunkt wahrscheinlicher gewesen, als ein Verkauf. Die Vorinstanzen haben daher eine Versicherungsdeckung zu Recht verneint. Ob noch weitere, von der Beklagten geltend gemachte Gründe vorliegen, die deren Deckungspflicht ausschließen würden (der Second-Hand-Shop befinde sich nicht in einem ständig bewohnten Gebäude; Deckung durch eine andere Versicherung) muss - wie schon das Berufungsgericht richtig bemerkt hat - nicht mehr geprüft werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum Zweck eines kommissionellen Verkaufes aus der Wohnung des Versicherungsnehmers entfernte Gegenstände nach Artikel 3 Punkt 3, AHB 2002 nicht mehr unter den Deckungsschutz der Hausratsversicherung fallen vergleiche VersR 1982,57) , es sei denn, die Rücknahme der Gegenstände zufolge Scheiterns des Verkaufsauftrages wäre von vorneherein, jedenfalls aber im Schadenszeitpunkt wahrscheinlicher gewesen, als ein Verkauf. Die Vorinstanzen haben daher eine Versicherungsdeckung zu Recht verneint. Ob noch weitere, von der Beklagten geltend gemachte Gründe vorliegen, die deren Deckungspflicht ausschließen würden (der Second-Hand-Shop befinde sich nicht in einem ständig bewohnten Gebäude; Deckung durch eine andere Versicherung) muss - wie schon das Berufungsgericht richtig bemerkt hat - nicht mehr geprüft werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.