Rechtssatz RS0121923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121923
Entscheidungsdatum
28.03.2007
Rechtssatz
Zum Zweck eines kommissionellen Verkaufes aus der Wohnung des Versicherungsnehmers entfernte Gegenstände fallen nach Art 3.3 AHB 2002 nicht mehr unter den Deckungsschutz der Hausratsversicherung, es sei denn, die Rücknahme der Gegenstände zufolge Scheiterns des Verkaufsauftrages wäre von vorneherein, jedenfalls aber im Schadenszeitpunkt wahrscheinlicher gewesen als ein Verkauf.Zum Zweck eines kommissionellen Verkaufes aus der Wohnung des Versicherungsnehmers entfernte Gegenstände fallen nach Artikel 3 Punkt 3, AHB 2002 nicht mehr unter den Deckungsschutz der Hausratsversicherung, es sei denn, die Rücknahme der Gegenstände zufolge Scheiterns des Verkaufsauftrages wäre von vorneherein, jedenfalls aber im Schadenszeitpunkt wahrscheinlicher gewesen als ein Verkauf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121923
Dokumentnummer
JJR_20070328_OGH0002_0070OB00047_07Y0000_001