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Rechtssatz RS0114201×

Rechtssatz RS0114201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114201

Geschäftszahl

7Ob50/00d; 6Ob105/08x

Entscheidungsdatum

07.07.2008

Rechtssatz

Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 3, Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach Paragraph 284, Absatz 4, Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 50/00d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 50/00d
  • 6 Ob 105/08x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 105/08x
    Vgl; Beisatz: Sachen, die sich - wie das hier betroffene Fahrzeug - nicht für einen Gerichtserlag eignen, können (nur) durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden. Der Verwahrer ist kein Organ des Gerichts. Selbst im Fall einer gerechtfertigten Hinterlegung hat der Erleger gegenüber dem Verwahrer für die Kosten der Verwahrung aufzukommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114201

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00050_00D0000_001