Rechtssatz RS0114201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114201
Entscheidungsdatum
07.07.2008
Rechtssatz
Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß § 284 Abs 1 Z 3 Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach § 284 Abs 4 Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 3, Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach Paragraph 284, Absatz 4, Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 50/00d
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 50/00d
- 6 Ob 105/08x
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 105/08x
Vgl; Beisatz: Sachen, die sich - wie das hier betroffene Fahrzeug - nicht für einen Gerichtserlag eignen, können (nur) durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden. Der Verwahrer ist kein Organ des Gerichts. Selbst im Fall einer gerechtfertigten Hinterlegung hat der Erleger gegenüber dem Verwahrer für die Kosten der Verwahrung aufzukommen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114201
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00050_00D0000_001