Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs mit dem - abweichend von seinem Standpunkt in den Vorinstanzen - Begehren auf Erlagsannahme der Schlüssel ohne Zug-um-Zug-Verknüpfung ihrer Ausfolgung an die Erlagsgegnerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Hinterlegung nach § 1425 ABGB ist im Verfahren außer Streitsachen zu fällen (EvBl 1991/91; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 zu § 1425; Danzl, Geo Anm 8b zu § 284). Demnach kann der Oberste Gerichtshof gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zwar ohne Rücksicht auf den Wert der Erlagssache, jedoch in Abhängigkeit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, angerufen werden.Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB ist im Verfahren außer Streitsachen zu fällen (EvBl 1991/91; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1425,; Danzl, Geo Anmerkung 8b zu Paragraph 284,). Demnach kann der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zwar ohne Rücksicht auf den Wert der Erlagssache, jedoch in Abhängigkeit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, angerufen werden.
Der Erlagsgrund ist im Erlagsgesuch anzugeben. Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 ABGB an sich taugt. Dem Erlagsgericht obliegt dabei (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung; sie verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden. Insoweit kann der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden; auch der Erlagsgegner kann geltend machen, dass das Vorbringen des Erlegers unschlüssig sei (ZIK 1999, 213; JBl 1999, 315 = EvBl 1999/42; JBl 2000/449; Reischauer aaO Rz 17 zu § 1425). Eine solche Unschlüssigkeit liegt hier vor:Der Erlagsgrund ist im Erlagsgesuch anzugeben. Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des Paragraph 1425, ABGB an sich taugt. Dem Erlagsgericht obliegt dabei (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung; sie verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden. Insoweit kann der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden; auch der Erlagsgegner kann geltend machen, dass das Vorbringen des Erlegers unschlüssig sei (ZIK 1999, 213; JBl 1999, 315 = EvBl 1999/42; JBl 2000/449; Reischauer aaO Rz 17 zu Paragraph 1425,). Eine solche Unschlüssigkeit liegt hier vor:
Nach § 1425 ABGB kann der Schuldner die "abzutragende" Sache bei dem Gericht hinterlegen, wenn eine Schuld, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann.Nach Paragraph 1425, ABGB kann der Schuldner die "abzutragende" Sache bei dem Gericht hinterlegen, wenn eine Schuld, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann.
Die Schuld, von der der Antragsteller sich nach seinen eigenen Ausführungen im Antrag durch die Hinterlegung befreien möchte (vgl dazu auch grundsätzlich Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1425 Rz 1 f; EvBl 1989/107) ist seine titelmäßige Verpflichtung, die genannte Wohnung geräumt "zu übergeben". Es geht hiebei nicht (nur) um die Schlüssel, die geeignet sein könnten, als "Zeichen" die Übergabe im Sinne des § 427 ABGB zu bewirken (vgl dazu Koziol/Welser Grundriss II10, 27; MGA ABGB35 § 427 E 12 = SZ 25/138 ua), sondern vielmehr darum, dass im Ergebnis der Besitz hinsichtlich der Wohnung übertragen werden soll.Die Schuld, von der der Antragsteller sich nach seinen eigenen Ausführungen im Antrag durch die Hinterlegung befreien möchte vergleiche dazu auch grundsätzlich Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Paragraph 1425, Rz 1 f; EvBl 1989/107) ist seine titelmäßige Verpflichtung, die genannte Wohnung geräumt "zu übergeben". Es geht hiebei nicht (nur) um die Schlüssel, die geeignet sein könnten, als "Zeichen" die Übergabe im Sinne des Paragraph 427, ABGB zu bewirken vergleiche dazu Koziol/Welser Grundriss II10, 27; MGA ABGB35 Paragraph 427, E 12 = SZ 25/138 ua), sondern vielmehr darum, dass im Ergebnis der Besitz hinsichtlich der Wohnung übertragen werden soll.
§ 1425 ABGB sieht zwei Formen der Verwahrung vor, und zwar einerseits unmittelbar bei Gericht und andererseits durch die gerichtliche Bestellung eines Verwahrers. Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind zwar gemäß § 284 Abs 1 Z 3 Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind allerdings nur Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach § 284 Abs 4 Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden (LGZ Wien WR 473; Danzl aaO, § 284 Anm 6). Eine Wohnung wäre daher als "sonstige Sache" im Sinne des § 284 Abs 4 Geo nach dem Vorgesagten nur durch die Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer als gerichtliche Verwahrung zu beantragen (Hinterlegung im weiteren Sinn). Nur dadurch kann auch gewährleistet werden, dass alles vorgekehrt wird, um eine Verschlechterung der Sache hintanzuhalten (vgl ZVR 1997/95). Eine Verwalterbestellung hinsichtlich der genannten Wohnung wurde aber anders als (offensichtlich) in dem der Entscheidung GlU 11.456 zugrundeliegenden Fall gar nicht begehrt.Paragraph 1425, ABGB sieht zwei Formen der Verwahrung vor, und zwar einerseits unmittelbar bei Gericht und andererseits durch die gerichtliche Bestellung eines Verwahrers. Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind zwar gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 3, Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind allerdings nur Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach Paragraph 284, Absatz 4, Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden (LGZ Wien WR 473; Danzl aaO, Paragraph 284, Anmerkung 6). Eine Wohnung wäre daher als "sonstige Sache" im Sinne des Paragraph 284, Absatz 4, Geo nach dem Vorgesagten nur durch die Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer als gerichtliche Verwahrung zu beantragen (Hinterlegung im weiteren Sinn). Nur dadurch kann auch gewährleistet werden, dass alles vorgekehrt wird, um eine Verschlechterung der Sache hintanzuhalten vergleiche ZVR 1997/95). Eine Verwalterbestellung hinsichtlich der genannten Wohnung wurde aber anders als (offensichtlich) in dem der Entscheidung GlU 11.456 zugrundeliegenden Fall gar nicht begehrt.
Auf die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit (ablehnend beim Verkauf von Liegenschaften allerdings unter Bezugnahme auf die Möglichkeit der Bewirkung der Eigentumsübertragung durch den Verkäufer nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften OGH 1. 2. 1983, JBl 1984/381 mit Besprechung von Hoyer; aA Reischauer aaO § 1425 Rz 20, 32 mwN; mit beachtenswerten Überlegungen auch Rabl, Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf und Preisgabe - Rechtsbehelfe im Annahmeverzug der Gläubiger, JBl 1998, 688, insbes 689 f) einer "Hinterlegung" von Liegenschaften ist daher nicht weiter einzugehen.Auf die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit (ablehnend beim Verkauf von Liegenschaften allerdings unter Bezugnahme auf die Möglichkeit der Bewirkung der Eigentumsübertragung durch den Verkäufer nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften OGH 1. 2. 1983, JBl 1984/381 mit Besprechung von Hoyer; aA Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 20, 32 mwN; mit beachtenswerten Überlegungen auch Rabl, Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf und Preisgabe - Rechtsbehelfe im Annahmeverzug der Gläubiger, JBl 1998, 688, insbes 689 f) einer "Hinterlegung" von Liegenschaften ist daher nicht weiter einzugehen.
Insgesamt lässt der vorliegende Antrag keinen Zweifel offen, dass der Antragsteller nur die Verwahrung der Schlüssel begehrte, damit aber schon nach seinem Vorbringen eine Erfüllung der behaupteten eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung nicht dargetan war.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.