Rechtssatz RS0114202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114202
Entscheidungsdatum
15.09.2000
Rechtssatz
Eine Wohnung kann als "sonstige Sache" im Sinne des § 284 Abs 4 Geo nur durch die Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.Eine Wohnung kann als "sonstige Sache" im Sinne des Paragraph 284, Absatz 4, Geo nur durch die Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114202
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00050_00D0000_002