Rechtssatz RS0114215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114215
Entscheidungsdatum
29.05.2019
Rechtssatz
Die Haftungsbegrenzung des Art 2.3.3 der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,-- ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines "schuldhaften" Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden.Die Haftungsbegrenzung des Artikel 2 Punkt 3 Punkt 3, der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,-- ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines "schuldhaften" Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 18/00y
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 18/00y
- 7 Ob 16/15a
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 16/15a
Vgl auch
- 7 Ob 249/18w
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 249/18w
Beisatz: Hier: Art 3.3. ZGWO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114215
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00018_00Y0000_001