Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gestützt darauf, dass das Berufungsgericht entgegen der Regelung des § 473a ZPO dem Kläger nicht vor der Abänderung mitteilte, dass es eine solche erwäge, liegt nicht vor. Nach § 473a ZPO kann das Berufungsgericht unter anderem dann von einer Mitteilung seiner Absicht, das erstgerichtliche Urteil abzuändern, absehen, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden festgestellten Tatsachen zu rügen gehabt hätte. Nach § 468 Abs 2 ZPO zweiter Satz hat der Berufungsgegner jedoch dann für ihn nachteilige Feststellungen oder ihm zur Last fallende Verfahrensfehler in seiner Berufungsbeantwortung zu rügen, wenn sich der Gegner ausdrücklich auf die Feststellungen des Erstgerichtes bezieht. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn der Gegner seine Rechtsrüge auf die betreffenden Feststellungen des Ersturteils gründet (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 468 Anm 5 RIS-Justiz RS0112020). Hier hat aber die Beklagte in ihrer Rechtsrüge ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die Uhren nicht besonders verwahrt wurden (vgl S 11 f der Berufung der Beklagten).Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gestützt darauf, dass das Berufungsgericht entgegen der Regelung des Paragraph 473 a, ZPO dem Kläger nicht vor der Abänderung mitteilte, dass es eine solche erwäge, liegt nicht vor. Nach Paragraph 473 a, ZPO kann das Berufungsgericht unter anderem dann von einer Mitteilung seiner Absicht, das erstgerichtliche Urteil abzuändern, absehen, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden festgestellten Tatsachen zu rügen gehabt hätte. Nach Paragraph 468, Absatz 2, ZPO zweiter Satz hat der Berufungsgegner jedoch dann für ihn nachteilige Feststellungen oder ihm zur Last fallende Verfahrensfehler in seiner Berufungsbeantwortung zu rügen, wenn sich der Gegner ausdrücklich auf die Feststellungen des Erstgerichtes bezieht. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn der Gegner seine Rechtsrüge auf die betreffenden Feststellungen des Ersturteils gründet vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 468, Anmerkung 5 RIS-Justiz RS0112020). Hier hat aber die Beklagte in ihrer Rechtsrüge ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die Uhren nicht besonders verwahrt wurden vergleiche S 11 f der Berufung der Beklagten).
Unberechtigt ist seine Revision auch, soweit der Kläger nunmehr erstmals geltend macht, dass die Haftungsbeschränkung des Art 2.3.3. der ABH 1989 eine verbotene Klausel im Sinne des Art 7 der Verordnung Nr 3932/92 darstelle und daher nichtig sei.Unberechtigt ist seine Revision auch, soweit der Kläger nunmehr erstmals geltend macht, dass die Haftungsbeschränkung des Artikel 2 Punkt 3 Punkt 3, der ABH 1989 eine verbotene Klausel im Sinne des Artikel 7, der Verordnung Nr 3932/92 darstelle und daher nichtig sei.
Die Verordnung der Kommission vom 21. 12. 1992, Nr 3932/92 über die Anwendung des Art 85 Abs 3 EWG-Vertrag abgestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (AblL 143 vom 7. 6. 1991, 1) fußt auf der Verordnung des Rates vom 31. 5. 1991 Nr 1534/91, die der Kommission gemäß Art 85 Abs 3 (nunmehr Art 81) des EG-Vertrages. Diese hat der Kommission die Möglichkeit eingeräumt, ua für die Erstellung von Mustern für Allgemeine Vertragsbedingungen die Bestimmung des Art 85 Abs 1 EG-Vertrages (nunmehr Art 81 Abs 1) für unanwendbar zu erklären. Nun hat es der Kläger aber unterlassen vorzubringen, dass Art 85 Abs 1 des EG-Vertrages (nunmehr Art 81) überhaupt anwendbar wäre (vgl allgemein OGH 7 Ob 211/99a mwN).Die Verordnung der Kommission vom 21. 12. 1992, Nr 3932/92 über die Anwendung des Artikel 85, Absatz 3, EWG-Vertrag abgestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (AblL 143 vom 7. 6. 1991, 1) fußt auf der Verordnung des Rates vom 31. 5. 1991 Nr 1534/91, die der Kommission gemäß Artikel 85, Absatz 3, (nunmehr Artikel 81,) des EG-Vertrages. Diese hat der Kommission die Möglichkeit eingeräumt, ua für die Erstellung von Mustern für Allgemeine Vertragsbedingungen die Bestimmung des Artikel 85, Absatz eins, EG-Vertrages (nunmehr Artikel 81, Absatz eins,) für unanwendbar zu erklären. Nun hat es der Kläger aber unterlassen vorzubringen, dass Artikel 85, Absatz eins, des EG-Vertrages (nunmehr Artikel 81,) überhaupt anwendbar wäre vergleiche allgemein OGH 7 Ob 211/99a mwN).
Unzulässige Neuerungen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 504 Rz 3) stellen die Ausführungen des Klägers zum Missverhältnis der Versicherungssumme von S 12 Mio zu den Haftungseinschränkungen der ABH 1989 dar. Bezieht sich doch die Versicherungssumme nicht nur auf die "Schmuckstücke", sondern den gesamten Wohnungsinhalt. Die Haftungsbeschränkung für frei herumliegende Wertgegenstände kann auch nicht als ungewöhnliche Bestimmung im Sinne des § 864a ABGB angesehen werden. Handelt es sich dabei doch sogar um eine international branchenübliche Beschränkung (vgl zu der Branchenüblichkeit MGA ABGB35 § 864a E 4 = SZ 60/52; zur Rechtslage in Deutschland, Martin, SVR3, 1529 f).Unzulässige Neuerungen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 504, Rz 3) stellen die Ausführungen des Klägers zum Missverhältnis der Versicherungssumme von S 12 Mio zu den Haftungseinschränkungen der ABH 1989 dar. Bezieht sich doch die Versicherungssumme nicht nur auf die "Schmuckstücke", sondern den gesamten Wohnungsinhalt. Die Haftungsbeschränkung für frei herumliegende Wertgegenstände kann auch nicht als ungewöhnliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB angesehen werden. Handelt es sich dabei doch sogar um eine international branchenübliche Beschränkung vergleiche zu der Branchenüblichkeit MGA ABGB35 Paragraph 864 a, E 4 = SZ 60/52; zur Rechtslage in Deutschland, Martin, SVR3, 1529 f).
Dabei ist die Haftungsbegrenzung des Art 2.3.3 der ABH 1989, wonach bei Schmuck, Edelsteinen, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,-- ersetzt werden, als objektive Risikoabgrenzung (vgl auch Martin aaO, 1015 mwN, insbesondere auch BGH VersR 1983, 573) anzuwenden. Durch diese Bestimmung soll eben objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines "schuldhaften" Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden (vgl dazu auch Martin aaO, 1021).Dabei ist die Haftungsbegrenzung des Artikel 2 Punkt 3 Punkt 3, der ABH 1989, wonach bei Schmuck, Edelsteinen, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,-- ersetzt werden, als objektive Risikoabgrenzung vergleiche auch Martin aaO, 1015 mwN, insbesondere auch BGH VersR 1983, 573) anzuwenden. Durch diese Bestimmung soll eben objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines "schuldhaften" Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden vergleiche dazu auch Martin aaO, 1021).
Die vier dem Kläger gestohlenen Uhren mit einem Wert von jeweils zwischen S 150.000,-- und S 240.000,-- waren aus Gold gefertigt und teilweise auch mit Edelsteinen verziert. Sie sind als Schmuck im Sinne der ABH 1989 anzusehen, da das verwendete Edelmetall bzw die Edelsteine ihren Wert wesentlich erhöhten (vgl Martin aaO, 1540), hier sogar offensichtlich übertroffen haben. Offenkundig - und im Übrigen auch aus den eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlich - ist, dass die gleichen Modelle in Stahl regelmäßig wesentlich weniger kosten (vgl etwa zur Rolex GMT-Master 18 ka Gelbgold mit Ziffernblatt mit Rubinen im Wert von S 150.000,--, die Ausführung in Stahl zu S 39.400,-- AS 311). Da sohin die dem Schmuck zuzuordnenden Bestandteile auch vom Äußeren her den Gesamteindruck derart prägten, dass dagegen die dem Gebrauchswert zuzuordnenden anderen Bestandteile in den Hintergrund traten, sind diese Uhren als Schmuck im Sinne des Art 2.3.3 der ABH 1989 anzusehen (vgl allgemein zur Gleichstellung von Schmuck-, Juwelen- und Kostbarkeiten § 229 ABGB; sowie zum Begriff der Kostbarkeiten auch Danzl Geo 2. ErgLfg 1999 Anm 6). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Haftungsbegrenzung des Art 3.3.3 angewandt.Die vier dem Kläger gestohlenen Uhren mit einem Wert von jeweils zwischen S 150.000,-- und S 240.000,-- waren aus Gold gefertigt und teilweise auch mit Edelsteinen verziert. Sie sind als Schmuck im Sinne der ABH 1989 anzusehen, da das verwendete Edelmetall bzw die Edelsteine ihren Wert wesentlich erhöhten vergleiche Martin aaO, 1540), hier sogar offensichtlich übertroffen haben. Offenkundig - und im Übrigen auch aus den eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlich - ist, dass die gleichen Modelle in Stahl regelmäßig wesentlich weniger kosten vergleiche etwa zur Rolex GMT-Master 18 ka Gelbgold mit Ziffernblatt mit Rubinen im Wert von S 150.000,--, die Ausführung in Stahl zu S 39.400,-- AS 311). Da sohin die dem Schmuck zuzuordnenden Bestandteile auch vom Äußeren her den Gesamteindruck derart prägten, dass dagegen die dem Gebrauchswert zuzuordnenden anderen Bestandteile in den Hintergrund traten, sind diese Uhren als Schmuck im Sinne des Artikel 2 Punkt 3 Punkt 3, der ABH 1989 anzusehen vergleiche allgemein zur Gleichstellung von Schmuck-, Juwelen- und Kostbarkeiten Paragraph 229, ABGB; sowie zum Begriff der Kostbarkeiten auch Danzl Geo 2. ErgLfg 1999 Anmerkung 6, ). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Haftungsbegrenzung des Artikel 3 Punkt 3 Punkt 3, angewandt.
Berechtigt wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Zerstörung des Schlosses der Eingangstür zur Ermittlung des Vorliegens eines von der Beklagten bestrittenen Einbruchsdiebstahls weder nach den ABH 1989 oder den AEB 1986 noch nach § 66 VersVG zu ersetzen wäre.Berechtigt wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Zerstörung des Schlosses der Eingangstür zur Ermittlung des Vorliegens eines von der Beklagten bestrittenen Einbruchsdiebstahls weder nach den ABH 1989 oder den AEB 1986 noch nach Paragraph 66, VersVG zu ersetzen wäre.
§ 66 Abs 1 VersVG bestimmt, dass der Versicherer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten hat, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Davon erfasst sind auch Kosten aus der Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach (vgl Prölss-Martin, VVG26 § 66 Rz 7; ähnlich Beckmann im Berliner Kommentar zum VVG26 § 66 Rz 5). Hier war nun die Schadensursache und der Anspruch des Klägers dem Grunde nach insoweit strittig, als die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass überhaupt ein Einbruchsdiebstahl vorlag. Im Zuge der Ermittlungen dazu wurde das Schloss ausgebaut und zerstört. Die Beklagte hat sich auch auf diese Ermittlungsergebnisse gestützt. Dass die Zerstörung des Schlosses nicht erforderlich gewesen wäre, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Werden aber bei Beurteilung des Vorliegens eines Einbruchsdiebstahls Ermittlungen der Polizei veranlasst und die Ermittlungsergebnisse von der Versicherung verwendet, so stellen die dabei dem Versicherungsnehmer erwachsenen Kosten solche iSd § 66 Abs 1 VersVG dar. Daher hat die Beklagte schon nach § 66 Abs 1 VersVG für diese Kosten einzustehen. Insgesamt war daher das Berufungsurteil im Umfange von S 23.403,-- zu Gunsten des Klägers abzuändern.Paragraph 66, Absatz eins, VersVG bestimmt, dass der Versicherer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten hat, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Davon erfasst sind auch Kosten aus der Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach vergleiche Prölss-Martin, VVG26 Paragraph 66, Rz 7; ähnlich Beckmann im Berliner Kommentar zum VVG26 Paragraph 66, Rz 5). Hier war nun die Schadensursache und der Anspruch des Klägers dem Grunde nach insoweit strittig, als die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass überhaupt ein Einbruchsdiebstahl vorlag. Im Zuge der Ermittlungen dazu wurde das Schloss ausgebaut und zerstört. Die Beklagte hat sich auch auf diese Ermittlungsergebnisse gestützt. Dass die Zerstörung des Schlosses nicht erforderlich gewesen wäre, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Werden aber bei Beurteilung des Vorliegens eines Einbruchsdiebstahls Ermittlungen der Polizei veranlasst und die Ermittlungsergebnisse von der Versicherung verwendet, so stellen die dabei dem Versicherungsnehmer erwachsenen Kosten solche iSd Paragraph 66, Absatz eins, VersVG dar. Daher hat die Beklagte schon nach Paragraph 66, Absatz eins, VersVG für diese Kosten einzustehen. Insgesamt war daher das Berufungsurteil im Umfange von S 23.403,-- zu Gunsten des Klägers abzuändern.
Im Hinblick auf die Geringfügigkeit war jedoch weder eine Abänderung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen noch eine Kostenteilung im Sinne des § 43 Abs 1 vorzunehmen (vgl §§ 50 und 43 Abs 2 ZPO).Im Hinblick auf die Geringfügigkeit war jedoch weder eine Abänderung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen noch eine Kostenteilung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, vorzunehmen vergleiche Paragraphen 50 und 43 Absatz 2, ZPO).