Rechtssatz RS0114218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114218
Entscheidungsdatum
15.09.2000
Rechtssatz
Werden bei Beurteilung des Vorliegens eines Einbruchsdiebstahls Ermittlungen der Polizei veranlasst und die Ermittlungsergebnisse von der Versicherung verwendet, so stellen die dabei dem Versicherungsnehmer erwachsenen Kosten solche iSd § 66 Abs 1 VersVG dar.Werden bei Beurteilung des Vorliegens eines Einbruchsdiebstahls Ermittlungen der Polizei veranlasst und die Ermittlungsergebnisse von der Versicherung verwendet, so stellen die dabei dem Versicherungsnehmer erwachsenen Kosten solche iSd Paragraph 66, Absatz eins, VersVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114218
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00018_00Y0000_004