Rechtssatz RS0114219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114219
Entscheidungsdatum
15.09.2000
Rechtssatz
Die Kosten für ein neues Schloss einer Eingangstüre sind von der Versicherung gemäß § 66 Abs 1 VersVG zu ersetzen, wenn das alte bei Ermittlung des Vorliegens eines Einbruchsdiebstahles durch die Polizei zerstört wurde.Die Kosten für ein neues Schloss einer Eingangstüre sind von der Versicherung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, VersVG zu ersetzen, wenn das alte bei Ermittlung des Vorliegens eines Einbruchsdiebstahles durch die Polizei zerstört wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114219
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00018_00Y0000_005