Rechtssatz RS0114274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114274
Entscheidungsdatum
20.03.2012
Rechtssatz
Eine Neufestsetzung des Nutzwerts, die sich nicht am zivilrechtlichen Titel orientiert, sondern diesen in Frage stellt, kommt nicht in Betracht. In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ist keine Korrektur vertraglicher Vereinbarungen aufgrund von Erklärungsmängel oder Willensmängeln, möglich. Eine Korrektur ist nur dort denkbar, wo die vertragliche Vereinbarung Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft oder Verstöße gegen § 6 Abs 1 WEG zum Gegenstand hat.Eine Neufestsetzung des Nutzwerts, die sich nicht am zivilrechtlichen Titel orientiert, sondern diesen in Frage stellt, kommt nicht in Betracht. In einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG ist keine Korrektur vertraglicher Vereinbarungen aufgrund von Erklärungsmängel oder Willensmängeln, möglich. Eine Korrektur ist nur dort denkbar, wo die vertragliche Vereinbarung Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft oder Verstöße gegen Paragraph 6, Absatz eins, WEG zum Gegenstand hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 272/00m
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 272/00m
- 5 Ob 52/01k
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 52/01k
Vgl auch; Beisatz: Das außerstreitige Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ist nicht dazu da, den Miteigentümern der betroffenen Liegenschaft einen "Fahrplan" für die weitere Vorgangsweise zu geben; wie sie die Voraussetzungen für die notwendige (Neu-)Begründung des Wohnungseigentums schaffen - ob durch eine im Streitfall einzuklagende Aufstockung ihrer Mindestanteile gegen Abfindung nach Maßgabe des § 4 Abs 2 WEG 1975 oder durch eine einverständliche Umwidmung der Hausbesorgerwohnung in ein wohnungseigentumsfähiges Objekt - bleibt ihnen überlassen. (T1)
- 5 Ob 157/11s
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 157/11s
Vgl auch; Beisatz: zu § 9 WEG 2002. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114274
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0050OB00272_00M0000_001