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Rechtssatz RS0114274

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114274

Entscheidungsdatum

20.03.2012

Rechtssatz

Eine Neufestsetzung des Nutzwerts, die sich nicht am zivilrechtlichen Titel orientiert, sondern diesen in Frage stellt, kommt nicht in Betracht. In einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG ist keine Korrektur vertraglicher Vereinbarungen aufgrund von Erklärungsmängel oder Willensmängeln, möglich. Eine Korrektur ist nur dort denkbar, wo die vertragliche Vereinbarung Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft oder Verstöße gegen Paragraph 6, Absatz eins, WEG zum Gegenstand hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 272/00m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 272/00m
  • 5 Ob 52/01k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 52/01k
    Vgl auch; Beisatz: Das außerstreitige Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ist nicht dazu da, den Miteigentümern der betroffenen Liegenschaft einen "Fahrplan" für die weitere Vorgangsweise zu geben; wie sie die Voraussetzungen für die notwendige (Neu-)Begründung des Wohnungseigentums schaffen - ob durch eine im Streitfall einzuklagende Aufstockung ihrer Mindestanteile gegen Abfindung nach Maßgabe des § 4 Abs 2 WEG 1975 oder durch eine einverständliche Umwidmung der Hausbesorgerwohnung in ein wohnungseigentumsfähiges Objekt - bleibt ihnen überlassen. (T1)
  • 5 Ob 157/11s
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 157/11s
    Vgl auch; Beisatz: zu § 9 WEG 2002. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114274

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0050OB00272_00M0000_001